Nachbarschaftsstreit: Garagenzufahrt nicht erzwingen

| 25.03.2013


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Auch wenn eine Garage auf das Nachbar-Grundstück hinüberreichen darf, kann man sich die Zufahrt dorthin nicht erzwingen, wenn der Nachbar den Zufahrtsweg verweigert. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-5 U 98/12). Im konkreten Fall steht die umstrittene Garage zur Hälfte auf dem benachbarten Grundstück und ist als sogenannte „Grunddienstbarkeit“ ausdrücklich im Grundbuch eingetragen. Nicht so das „Wegerecht“ für den knapp fünf Meter langen Weg dorthin, der zu zwei Dritteln über das nachbarliche Grundstück führt. Nach Auffassung des Garagenbesitzers sei dieser zweite Grundbuch-Eintrag nicht notwendig, weil die Duldungspflicht für den Garagenbau die Zufahrt als dazugehörende „Funktionsfläche“ einschließe. Die Oberlandesrichter sahen das anders.

Nach dem Wortlaut im Grundbuch bezieht sich die „verpflichtende Dienstbarkeit“ ausschließlich auf die Duldung des Garagenüberbaus. Von der Zufahrt ist in dem Eintrag keine Rede. Dass der Rechtsvorgänger der Nachbarn bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, damit sei auch die Zufahrt zur Garage gewährleistet, verpflichte die heutigen Grundstückseigentümer jedenfalls nicht, das genauso zu handhaben, so die Deutsche Anwaltshotline. (news2do.com/mn)






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Autor: Yannik Maier