Die Crux mit der Nachbesserung

| 01.10.2013


Ist das neue Auto gekauft, muss es mit der Aufregung rund um dieses Ereignis nicht vorbei sein. Denn nicht immer rollt das gute Stück auf Anhieb klaglos und zur vollsten Zufriedenheit seines Besitzers. Wurde ein Mangel ausgemacht, wird der Händler ihn beheben und damit seiner im Kaufvertrag festgeschriebenen Gewährleistungspflicht nachkommen. Abgeraten wird allerdings davon, in einem solchen Fall einen Reparaturauftrag zu unterschreiben. Der nämlich wäre vergütungspflichtig und ist nicht erforderlich, wenn dem Händler lediglich Gelegenheit gegeben wird, „in einem zweiten Anlauf" seinen Vertragspflichten nachzukommen. Darauf weist Volker Lempp, Rechtsexperte beim ACE, ausdrücklich hin.

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Allerdings sei auch das Nachbesserungsverlangen ein juristisch bedeutsamer Vorgang und sollte aus Beweisgründen in Schriftform erfolgen. Denn nur so könne später beispielsweise eine Rückgängigmachung des Kaufs durchgesetzt werden, wenn der Händler etwa bestreiten sollte, dass er zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Ein solches Schreiben sollte drei Bestandteile enthalten:

1. Die genaue Aufzählung und Beschreibung der zu behebenden Mängel.
2. Die Aufforderung an den Händler, diese Mängel fachgerecht und unentgeltlich zu beheben.
3. Das Setzen einer bestimmten Frist (unter Angabe eines entsprechenden Kalendertags) bei gleichzeitiger Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf weitergehende Rechte geltend gemacht werden.

Kann die Schriftform nicht angewandt werden, sollte man eine entsprechende Erklärung unter Zeugen abgeben und diese wenigstens im Nachhinein schriftlich bestätigen, rät Lempp.

Scheitert auch ein zweiter Nachbesserungsversuch oder verweigert der Händler die Nachbesserung, ist auch das schriftlich festzuhalten. Hierbei können weitere rechtliche Schritten wie beispielsweise eine Rücktrittserklärung angekündigt werden.

„Verschleiß" oder Mangel?
Werden in den Garantiebedingungen bestimmte „Verschleißteile" ausgeschlossen, hat dies im Zweifelsfall Gültigkeit. Im Gewährleistungsrecht kommt es hingegen darauf an, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt. Normale Abnutzungserscheinungen, wie sie nach einer gewissen Zeit auftreten, sind nicht als Mangel einzustufen, eine übermäßige Abnutzung dagegen schon. Im Zweifelsfall müsse der Käufer beweisen, dass tatsächlich ein Mangel, also eine ungewöhnliche Abweichung vom Normalzustand, vorliegt, erläutert der Experte.

Muss ich eine Nachbesserung überhaupt zulassen?
Grundsätzlich können Käufer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs) wählen. So will es der Gesetzgeber. Doch die Voraussetzungen einer Ersatzlieferung sind kompliziert, sodass in der Praxis die Nachbesserung überwiegt. Von ihr erhofft man sich schließlich auch schnelle Hilfe.
Entscheidet man sich für die Nachbesserung, bleiben dem Händler zwei Versuche. Gehen beide schief, kommen die wichtigsten Rechte des Käufers gegenüber dem Händler zum Zuge. Er kann wählen:

• Ersatzlieferung (also ein anderes Fahrzeug),
• Rücktritt vom Vertrag (also Fahrzeugrückgabe gegen Kaufpreisrückerstattung),
• Minderung (also angemessene Herabsetzung des Kaufpreises),
• Schadenersatz (z.B. entgangener Gewinn).

Entscheidend sei dabei, welches wirtschaftliche Ergebnis der Käufer erreichen möchte, erläutert Lempp. Wichtig sei beispielsweise, dass sich der Käufer bei einer Ersatzlieferung keinen Abzug für gefahrene Kilometer gefallen lassen muss. Bei der Rückabwicklung gehen dagegen vom Kaufpreis 0,67 Prozent pro gefahrene 1.000 km ab. Klagen auf Kaufpreisrückerstattung beim Neuwagenkauf seien wegen des hohen Streitwerts teuer und bergen ein beträchtliches Prozessrisiko. (news2do.com/mn)






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Autor: Yannik Maier