Österreich: Strengere Strafen bei Unfällen mit Verletzten und Getöteten

| 15.07.2016


Bisher lag die Auslegung im Wesentlichen bei den Gerichten. Außerdem gibt es einen neuen Passus, der die Bestrafung für den Fall regelt, dass mehrere Menschen getötet werden. „Die neuen Regelungen führen dazu“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Kanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „dass es in Österreich bei Verkehrsunfällen mit Ver-letzten oder Getöteten zu strengeren Strafen als bisher kommt.“

Nach der neuen Regelung liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, obwohl der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbilds entsprechenden Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vor-hersehbar war. Tramposch erläutert: „Es sind also nur jene Fäl-le als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren fahrlässigen Handlungen des tägli-chen Lebens ganz erheblich übersteigen.“ Voraussetzung für grobe Fahrlässigkeit sind also insbesondere Nachlässigkeit und Leichtsinn beim Handelnden. „Es geht hier um eine un-entschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt“, betont Tramposch.

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In der Praxis wird das zum Beispiel relevant, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem eine Person verletzt oder gar getötet wird. Der Verursacher muss hier immer mit einem Strafverfah-ren rechnen. Allerdings zeigt sich das österreichische Recht nachsichtig, wenn sich der Unfallverursacher nicht grob fahr-lässig verhalten hat. „Liegt eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine Berufsunfähigkeit vor, die weniger als 14 Tage dau-ert, wird der Täter in einem solchen Fall nicht strafgerichtlich verfolg“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei unter anderem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist das Strafverfahren unausweichlich.

Bei der fahrlässigen Tötung wurde im Rahmen der Reform zu-sätzlich eine Regelung aufgenommen, die berücksichtigt, dass es bei Unfällen nicht immer nur ein Opfer gibt. Verursacht der Täter den Tod mehrerer Menschen, ist er neuerdings mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Bei nur einem Opfer reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft.

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Neu ist im österreichischen Strafrecht auch der Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung, der ausdrücklich an den neu defi-nierten Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ anknüpft. Er erfasst alle Fälle, in denen jemand ungewöhnlich und auffallend sorg-faltswidrig handelt. Besonders hart – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – wird bestraft, wer den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt. Wobei eine „größere Zahl“ ab zehn Personen angenommen wird.

Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsalli-anz GGI gehört, hebt besonders die Regelung zu Alkohol und anderen berauschenden Mitteln hervor. Danach wird ebenso wie bei einer grob fahrlässigen Tötung bestraft, wer den Tod eines Menschen lediglich fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurech-nungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ver-setzt hat. Und das, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, die in diesem Zustand eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit eines anderen bedeuten würde. Tramposch: „Da reicht es auch schon, nur fahrlässig ein bisschen zu viel Alkohol zu trinken oder andere Rausch-mittel zu sich zu nehmen. Das Risiko für eine Bestrafung ist deutlich gestiegen.“

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Dr. Hubert Tramposch
Tramposch & Partner
Franz-Fischer-Straße 17a
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Telefon: +43 (0) 512 | 57 17 57
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