Urteil: Vorsicht auf dem Parkstreifen

| 23.03.2017


Geklagt hatte ein Taxiunternehmen, dessen Fahrer gegen eine geöffnete Fahrzeugtür gefahren war. Streitig war, ob die Tür bereits weit geöffnet war oder gerade erst geöffnet wurde, als es zur Kollision kam. Sowohl der Taxifahrer als auch der Fahrer des geparkten Autos tragen Mitschuld am Unfall, entschied das OLG (Az. 16 U 167/15). Darauf weist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin.

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Autofahrer, die die geöffnete Tür eines am Fahrbahnrand parkenden Autos beschädigen, müssen mit einer Teilschuld rechnen.

Wer ein- oder aussteigt, müsse besonders vorsichtig sein und müsse darauf achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Ein- und Ausstieg sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann beendet, wenn die Tür geschlossen beziehungsweise die Fahrbahn verlassen wurde. Für den fließenden Verkehr gilt: "Verkehrsteilnehmer, die an Parkplätzen am rechten Fahrbahnrand vorbeifahren, müssen besonders sorgsam sein", erklärt Rechtsanwältin Martina Scholz. Im verhandelten Fall hatte der Taxifahrer nicht genügend Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten. Außerdem hätte er die geöffnete Tür erkennen können. mid/Mst
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