Und plötzlich kam die Bodenschwelle

| 08.05.2017


Bei vorsätzlichem Handeln kommt die Versicherung nicht für entstandene Schäden auf. Aber dem Fahrer kann schwerlich ein Vorsatz vorgeworfen werden, wenn das Hindernis vorher tatsächlich nicht erkennbar ist. Entsprechend konnte ein Wohnmobilhalter seine unglückliche Konfrontation mit einer unerwarteten Bodenschwelle vor Gericht durchbringen.

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Selbst, wer bei schlechten Sichtverhältnissen vorsichtig fährt, ist nicht vor einem Unfall gefeit. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung.

Die Versicherung weigerte sich, für den auf 12.000 Euro kalkulierten Schaden aufzukommen. Dieser war entstanden, als der Mann in seinem Wohnmobil mit Tempo 50 über eine Bodenschwelle gefahren war. Er konnte vor Gericht aber glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er das Hindernis aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht hatte erkennen können. Das "plötzliche" Auftreten der Gefahr war dann der ausschlaggebende Punkt für das Urteil der Richter, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). (Landgericht München II, AZ: 10 O 3458/16) mid/sts
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