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Schade, dass in dem Text nirgends erwähnt ist, was mit "ichtechnischen Einrichtungen" ist, die NICHT nach aussen Leuchten, bzw. von Aussen nicht sichtbar sind (wie z.B. die Fussraumbeleuchtung, die ja eigentlich nur mit dem Innenlicht kombiniert werden darf) |
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Also wenn Golf2Black eine Antwort bekommen hat, dann wird er es bestimmt hier posten. Dann ist das dann auch geklärt. |
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@3dimension: stimmt schon. Eigentlich war das Unsinn. Ist mir beim Schreiben schon aufgefallen. Aber ich fand den Gedanken an sich nicht schlecht. Man sieht ja ständig irgendwo irgendwelche Spitzfindigkeiten im "Reglement". Beispiel: die Ohren an den letztjährigen DTM-Opels. Ach...vergesst es einfach |
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Hier noch eine Auktion zum Thema : |
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das was geil ist nicht erlaubt ist doch immer schon so gewesen und wird immer so bleiben shit ich unterbodenbeleuchtung voll geil aber wie gesagt nicht erlaubt> |
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Da muss ich Lame zustimmen ! |
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also ne email hab ich abgeschickt hab allerdings noch keine antwort bekommen, aber sobald ich eine hab, dann werd ich die hier posten. |
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Also hab heute Antwort vom TÜV bekommen: |
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Heißt, Fussraumbeleuchtung ist erlaub solange sie net die kanze karre blau ausleuchtet oda wie? |
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so wie ich oben gepostet habe.... es ist GEDULDET (Nicht Erlaubt) solange, von dem Licht niemand (einschl. Fahrers sowie Gegenverkehr, etc.) geblendet oder abgelenkt wird! |
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so wie fox-24.com schon sagte ich verstehe es so, solange kein anderer geblendet wird bzw es nicht nach außen hin sichtbar ist darf man es auch während der fahrt anhaben. |
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.......... und so lange man sich nich selbst blendet! |
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So, ich hab hier noch mal was von der Dekra bekommen. Jetzt verstehe ich irgendwie gar nix mehr: Zitat: Das heisst also, das man das nicht pauschal sagen kann, ob es nun erlaubt ist oder nicht?!?
Sehr geehrter Herr ........, wir bedanken uns für Ihre Email - Anfrage vom 07.08.2003. Bezugnehmend auf den §49a ( Absatz 1 ) der StVZO teilen wir Ihnen mit, daß an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Eine Unterbodenbeleuchtung ist somit nicht zulässig. Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden, diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung und/oder ähnlichen Maßnahmen zu. Verschiedene FzHersteller bieten "Umfeldbeleuchtungen" für das Ein- und Aussteigen an. Dafür gibt es Rahmenbedingungen (u.a. Schaltvorschriften). Wenden Sie sich bitte an einen amtlich anerkannten Sachverständigen der nächstgelegenen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, da nach unserer Auffassung bei derartigen Lichttechnischen Einrichtungen (LTE) ohne Prüfzeugnis eine Einzelbegutachtung nach §§ 19.2/21 StVZO (Techn. Änderung) erforderlich ist. Wir empfehlen, daß Sie den Sachverständigen vor dem Umbau bzw. Einbau ansprechen, da er letztendlich diese Einzelabnahme freigeben und auch bestätigen muß. Mit den Aufgaben der Technischen Prüfstelle ist in den alten Bundesländern der TÜV betraut. Mit freundlichen Grüßen DEKRA Automobil GmbH AP7 Betriebsmittel u. Infosysteme i. A. ............ |
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Doch.. Pauschal kann man sagen, dass der Einbau einer Neon-Unterbodenbeleuchtung oder -Einstiegsbeleuchtung NICHT erlaubt ist! |
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