alkohol am steuer und Raub - Seite 1

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  • | 19.03.2005 05:23

im August 2004 wurde nen kumpel erwischt mit 1,41 promille am steuer. gerichtsverfahren is schon abgeschlossen. Er bekommt sein lappen am 1 juni 2005 wieder. probezeit hatt er auch keine. also das mit dem alkohol am steuer ist erledigt.

aber im November 2003 begann er ein verbrechen. so nennt sein anwalt das (der is mein onkel). er hat nur nen typen inner stadt angehalten und wollte ihn sein handy "rauben". und vor angst hatt der jenige das handy auch gegeben. dieser handyraub liegt auch schon bei der staatsanwaltschaft. gerichtstermin ist am 04.07.2005. er ist auch nicht vorbestraft und polizeiliches führungszeugnis ist komplett in ordnung.

die frage ist: er würde ja am 1 juni 2005 seinen lappen wiederbekommen. aber er hat ja noch den gerichtstermin wegen raub im juli 2005. bekommt er deswegen trotzdem seinen lappen schon am 1 juni wieder? oder bekommt er ihn erst wieder wenn das andre verfahren wegen raub abgeschlossen ist (und er schuldig/unschuldig ist)?

Achso und er will alles dem richter gestehen und das hat er bei der vernehmung bei der polizei auch schon getan.

über nen paar antworten würde ich mich freun, hoffe einer v. euch hat davon nen bissl ahnung


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  • | 19.03.2005 09:10

Da kann ich Dir leider auch nicht weiterhelfen aber wie wäre es,
wenn Du Deinen Onkel fragst,der doch der Anwalt ist? Der weiß es ganz
genau!


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  • | 19.03.2005 09:17

richtig, ich glaube kaum dass sich hier jemand so genau auskennt. außerdem ist es nicht grad gut wenn dann leute die keine ahnung haben ihre meinung schreiben und du dich drauf verlässt :rolleyes:


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  • | 19.03.2005 10:53

also mein freund hatte auch schon sowas aber halt kein raub sondern schlägerei und den haben sie auch vor der verhandlung denn führerschein wiedergegeben!das sind ja auch zwei sachen einmal strassen verkehr und 2 das hauen oder klauen hat doch nix mit dem strassenverkehr zu tun !Golf


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  • | 19.03.2005 12:07

jo denke auch das er seinen lappen wieder bekommt! das eine hat mit dem anderen ja nix zu tun! wie alt is er denn? kann sein das er wohl n paar arbeitsstunden bekommt wenn er vorher net aufgefallen is und nun alles gesteht!
solltest aber deinen onkel mal fragen, der kann es dir bestimmt genauer sagen!


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  • | 19.03.2005 12:34

Der "Raub" hat nüscht mit dem Verkehrvergehen zu tun!!!DH er kann jemanden umlegen und er behält seinen Fleppen....:rolleyes:Aber in diesem Fall sollte man vielleicht mal ne Ausnahme machen!!!:boese:1,41 Promille:boese: .... gehört der Fleppen länger wech!!!


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  • | 19.03.2005 12:40

jetzt brauchen wir hier wohl noch nen anwalt:staunen:

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  • | 19.03.2005 13:34

das eine hat mit dem anderen nichts zutun!


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  • | 19.03.2005 21:12

Wie schon mehrfach gesagt, es sind zwei eigenständige Delikte und sie werden auch so behandelt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Fahrerlaubnisentzug wird als Nebenstrafe für artfremde Delikte zwar immer mal wieder diskutiert, ist aber bislang nicht vorgesehen.

Ansonsten ist der Hinweis auf deinen Onkel / seinen Anwalt geradezu genial :applaus: Wer könnte eine bessere Antwort geben, als ein Jurist, der auch noch die Fälle betreut?!


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  • | 20.03.2005 02:38

jut danke dann für die antworten. das eine hat mit dem andren nichts zu tun. das is die mehrzahl der antworten. werd ik mal mein kumpl so sagen.

naja mir is es "eigentlich" auch egal ob er sein lappen wieder bekommt. er hat schlieslich den mist gebaut un damit muss er leben. und weil mein onkel ja sein anwalt is, gibt er mir aber trotzdem keine weitre auskunft, er sagte es geht mir nichts an und ich solle froh sein das ik das problem nich hab. hatta ja auch recht ;)

naja auf jeden fall nochmals danke für die vieln antworten von euch


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  • | 20.03.2005 02:44

dann soll dein freund doch einfach mal deinen onkel fragen, ob er seinen lappen abgeben soll oda net!
poste doch dann mal was dabei rausgekommen is!
also ob er ihn nun behalten hat oda net!


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  • | 20.03.2005 02:49

werd ich dann ma machn. is ja aber noch ne weile zeit bis juli :boese:


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  • | 03.04.2005 18:24

Wenn er wegen dem Raub verurteilt wird, braucht er den Lappen eh nicht mehr.
Verbrechen = Mindeststrafe 1 Jahr gesiebte Luft.

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  • | 03.04.2005 19:10

Zitat:
Zitat von Seck
das eine hat mit dem anderen nichts zutun!
Doch, hat es!
Siehe hierzu § 2 (12) StVG:
Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur
vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel
hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu
übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder
Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung
oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen
unverzüglich zu vernichten.

Das gilt analog natürlich auch für die StA. Es bezieht sich auf die charakterliche Ungeeignetheit zum FÜhren von Kfz im öff. Strassenverkehr.
Das wird regelmäßig bei Wiederholungstätern im Bereich Körperverletzungsdelikte (z.B. Hooligans) so gemacht.
Das StVA erhält einen bericht, der Probant muß u.a. zum Idiotentest.


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  • | 01.05.2005 22:41

Hallo 2ergolffreak

ich bin da nicht so ganz der Meinung der meiner Vorredner

Natürlich kann auch bei "normalen" Straftaten (keine typischen Verkehrsstraftaten) anschließend ein Fahrverbot verhängt werden. Es muß ggfs. nur in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sein. Wenn z.B. ein "Scharmützel" auf der Straße stattfindet, z.B. A bremst den B aus, weil der ihm vorher die Vorfahrt genommen hat, B wiederum beleidigt ihn und A steigt daraufhin aus und verprügelt den B, kann der Richter durchaus darauf erkennen, daß A auf Grund seines Verhaltens zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigenet ist, obwohl ja "nur" u.a. eine Körperverletzung vorliegt (wegen des Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr!)

In "Deinem Fall" liegt die Sachlage anders.
Dafür gibt es sogar einen speziellen § (siehe unten)
Ich kann natürlich keine Stellung dazu nehmen, ob alle Tatbestandsmerkmale dieses § bei der Tat erfüllt wurden, da ich die genauen Umstände nicht kenne.
Könnte aber sein, daß dieser § Anwendung findet.
Ich der Klageschrift müßte auch stehen, weshalb angeklagt wird!
Müsstest Du mal u.U. nachsehen.


StGB § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Gruß Snoopy

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