Unsicher ??? ABE ausdruck oder was????


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  • | 27.03.2005 03:33

hiho

habe folgendes problem und zwar . habe eine felge mit der kba nummer 43760 am auto mit der bereifung 195/60/15 auf 7j15 felge( die bereifung die im schein/brief als serienbereifung eingetragen ist 195/60/15 auf 6 j 15)

hatte/habe keine abe für die felge und habe mir eine beim tüvprüfer ausdrucken lassen (auf normalen briefpapier weiß)
der tüvprüfer meinet ich könnte die felge so fahren wie sie ist mit der auflage das ich nur die 195er drauf lasse (andere reifengrösse =erlöschen der abe muss dann eingetragen werden ....) soweit so gut aber auf der rennleitung (ich bin doch ein bischenunsicher) sagte mann mir das sie den ausdruck des tüvers nicht akzeptieren da aus dem ausdruck nicht einwandfrei hervorginge ob es eine "original" ausdruck ist oder was "selbstgebasteltes..."..(obwohl stempel vom tüver auf dem ausdruck ist )
habe mittlerweile ne original abe vom hersteller angefordert (kostet was ist aber egal)
meine frage nun ..wer hat recht der tüver oder die rennleitung(die können ja auch nicht alles wissen ) da ich im moment mit dem ausdruck am rumfahren bin und auf die originale abe vom hersteller warte..

gruss und schon mal danke für die antworten

Dirk


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  • | 27.03.2005 03:43

wer hat recht?
beide!
der tüv hat das dokument ausgestellt und die rad - reifen - kombination abgesegnet.
jedoch hat die rennleitung das recht diesen ausdruck als nicht wertbar ein zu stufen, und somit hast du auch keinen zutritt.
das kann dir mit der abe aber genau so passieren, wobei ich sagen muss dann haste wirklich nen dösigen erwischt.


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  • | 27.03.2005 09:26

wobei es eine beglaubigte kopie vom tüv ist?


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  • | 06.04.2005 22:35

hiho

ich nochmal

habe heute mein schrieb von rial bekommen zwecks der abe ABER gaanz oben auf dem sachrieb steht Gutacjten zur ABE nr xxxxxx

muss ich die felgen jetzt eintrage lassen weil wenn ich das Gutachten richtig deute sind auf der felge "keine" auflagen druaf solange eine reifengrösse gefahren wird die auch im schein brief steht ...(als einzigste auflage steht drin das verlängerte radschraube verwendet werden müssen )

gruss dirk


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  • | 07.04.2005 17:48

Da muss ich den Jungs von der Polizei mal Unrecht geben.

In § 19(4) StVZO heißt es

Zitat:
Der Führer des Fahrzeugs hat [...] den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, [...] mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Gutachten zur ABE bedeutet ein Erweiterung bzw. Ergänzung. Wenn es keine Auflagen bei serienmäßiger Bereifung gibt, kannst du so fahren. Ich würde aber vorsichtshalber die ABE und die Erweiterung genau durchlesen, ob irgendwo Angaben zur Erforderlichkeit (oder eben nicht) einer Abnahme nach § 19(3), also die "normale" Änderungsabnahme, gemacht werden.


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  • | 22.05.2005 23:40

hiho

kleiner nachtrag

bin freitag von der rennleitung angehalten worden ....alles oki BIS auf die felgen bzw ausdruck der abe mit unterschrift....

nen junger mitarbeiter der grünen wollte mich nicht mehr weiterfahren lassen wegen erlöschen der abe und kein versicherungsschutz usw....

konnten uns dann auf ne mängelkarte einigen (nachdem noch ein kollege dazugekommen ist der ein klein bischen bewandert in der materie war/ist ...

sonntag auf die rennleitung gefahren (mit der mängelkarte und dem ausdruck der abe mit unterschrift) mängelkarte vorgezeigt und der grüne hinterm tresen hat sich noch nichtmal die felgen angeuckt ..(so ja der ausdruck hat ja nen stempel ist soweit oki ...)

ende der geschichte : die rennleitung weiss auch nicht alles bzw der eine so der andere so ....

p.s. hab am dienstag nen termin für ne eintragung um dem ganzel trubel aus dem weg zu gehen ....(scheixxx wat auf 30 euros ..)


gruss dirk

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