Neue Zulassungsdokumente ab Herbst


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  • | 03.04.2005 23:52

Hier ein Auszug aus dem Jahresbericht des Kraftfahrtbundesamtes zu den neuen Fahrzeugpapieren ab 1. Oktober 2005. Ich habe einige Passagen herausgelöscht, die für Otto-Normal-Autofahrer nicht gar so wichtig sind.

Zitat:
Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt definitiv ab 1. Oktober 2005. Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar die
· Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
· Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. ... Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt. ...

Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit lässt sich ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, zum Beispiel mit
· einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
· diversen sichtbaren und nicht sichtbaren floureszierenden Fasern bzw. Planchetten
· Mikroschriften
· nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.

Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables Element in Form eines Kinegrams. ... Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden.

....

Mit den Codes und den hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

...

Zugegeben, ein Gewöhnungsprozess, der überwunden werden muss. Denn insgesamt sind ... diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den derzeitigen Fahrzeugpapieren. ... Es kann das bisherige Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat) erhalten bleiben.

Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. ... Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden.

... Teil II hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur noch zwei Halter- bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und die “Anzahl” sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. ...

Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €. Der Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 €. Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.

Die Einführung der neuen Zulassungsdokumente ist mit einem enormen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Gewöhnungsprozess verbunden. Die Verwaltungen, die mit der Umstellung der Datenbestände und diverser Übermittlungsverfahren betraut sind, sind zwischenzeitlich darauf eingerichtet.

...
Der vollständige Text kann derzeit auf der Homepage des KBA nachgelesen werden. Dort sind auch Musterbeispiele der neuen Papiere eingestellt.


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  • | 04.04.2005 00:00

Gut zu Wissen!
Thx!

fg

Keine macht den Raser!


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  • | 04.04.2005 10:59

HIER gehts weiter!

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