Probleme bei Fahrzeug abholung - Seite 2

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  • | 24.05.2005 01:18

hab noch das gleiche problem will zum tüv hab aber keine kennzeichen die für die 5 tageszulassung hab ich schon vor zwei wochen verbraucht und nun wie soll ich nun zum tüv kommen? muss von hagena.t.w. nach osnabrück zur wessels müller! ich denke ich klatsch einfach die alten 5-tageskennzeichen drann und gut iss wenn die wat wollen dann erzähl ich denen von § 23 Abs. 4 StVZO
wegen der überführung zur zulassungsstelle und dem tüv !!!!:frage:

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  • | 24.05.2005 02:25

Und aus diesem Grund hole ich mir für sowas immer 5 tagesbleche !!!!


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  • | 27.05.2005 20:16

So endlich mal wieder etwas ruhe eingekehrt das ich mich mal wieder hier blicken lassen kann...
Also das Baby steht nun bei uns in der Garage, das Autohaus wo unseren Club etwas Sponsort hat mir n Mechaniker und die Roten Nummern mitgegeben. Die Papiere und Schlüssel hat meine Frau ( mußte leider schaffen) ohne probleme wiederbekommen. Zwecks Probezeit und Strafe hat der Polizist gemeint kommt es drauf an wie kulant die Versicherung des Verkäufers ist. Entweder ne Geldstrafe (ohne Punkte/ Nachschuhlung) oder ein Strafverfahren mit Nachschuhlung und so weiter. Werden wir uns mal überraschen lassen aber vielen dank für Eure Hinweise vor allem an Nightwish.


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  • | 10.09.2005 14:48

mal ne erfreuliche nachricht:applaus::applaus:

die anzeige wurde fallen gelassen und das verfahren eingestellt!!!


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  • | 10.09.2005 15:06

Super! Da habt ihr ja leider 'ne Weile zittern müssen - aber nochmal Glück gehabt ;)

Das nächste Mal weißt Du ja bescheid!

:applaus:


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  • | 10.09.2005 15:34

ja allerdings, der verkäufer hat da noch was drehen können mit seiner versicherung, wollte ja sich au aus der schlinge ziehen:cool:

wird wohl das letzte auto gewesen sein wo meine frau so abholt,smile.


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  • | 10.09.2005 15:44

Na in diesem Fall war der Beamte auch nur bedingt im Recht

Man darf zwar in zwei Aneinandergrenzenden Zulassungsbezirken nach stillegung fahren jedoch ist das im Fall Ansbach aber auch etwas Anders
Der Kreis Ansbach ist ein Stadt und Landkreis das Heisst Für Fahrzeuge die in der Stadt AN abgemeldet werden ist sind Nur Fahrten im Kreis AN möglich da die Stadt Ansbach nur Innerhalb ihres Kreises Angrenzt.
Fahrzeuge Die Im Kreis Ansbach Abgemeldet Werden Können auch in den Angrenzenden Kreisen
AN-Stadt, NEA, FÜ-Kreis, RH, WUG, DON, AA, SHA, TBB gefahren werden.

Also bis nach hause hättet ihr so oder so nicht fahren dürfen.

Ansberg-Stadt = ZUlassungsstelle in Ansbach Nürnberger Str.

Zulassungsstellen des Kreises Ansbach = Ansbach Crailsheimerstr.
Dinkelsbühl
Feuchtwangen
Rothenburg ob der Tauber

Die Zulassungstelle AN-Stadt hat die Schlüsselnummer: 09 571
Die Zulassungstelle AN-Land hat die Schlüsselnummer: 09 561


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  • | 10.09.2005 16:09

Also dieser Fall ist echt sehr schwierig zu beurteilen, auch für mich als Gesetzeskenner! :D
Also der Polizist kann dir die Weiterfahrt verbieten, wie schon mehrere gesagt haben, da du mit abgestempelten Blechen nur noch innerhalb des LK fahren darfst oder wenn es der Fall ist in den näherliegenden Zulassungsbereich!

Jedoch ist es fragwürdig, was der Polizist dort veranstaltet hat, denn laut Gesetz darf er Brief und Schlüssel nur beschlagnahmen, wenn mit dem Fahrzeug etwas rechtswidriges geschehen ist z.B Diebstahl! Auch in diesem Fall MUSS er eine Bescheinigung ausstellen, dass er die vorhandenen Sachen beschlagnahmt hat und diese an den Fahrzeughalter abzuleisten hat!
Frag mal beim Händler nach, ob das Fahrzeug irgendwie ne Vorgeschichte in Pfändungsfällen hat, denn dann ist der Einzug rechtlich gesehen legal!
Wenn das nicht der Fall ist, dann würde ich schleunigst zu Diensstelle fahren und denen mal was plausibel machen! Es kann auch sein, das du einem Betrüger auf die Schliche gekommen bist, das halte ich aber eher für unwarscheinlich!


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  • | 10.09.2005 16:28

Also natürlich konnte/musste der Beamte wenn schon das Fahrzeug beschlagnahmt wurde den FZ.-Brief mit einziehen. Was hätt er nehmen sollen bei einem Stillgelegtem Fahrzeug? Natürlich hätt er eine Bescheinigun bzw ein Protokoll über die Beschlagnahmung übergeben müssen.

Überrings: Der Fahrzeugbrief ist keine Besitzurkunde!!!


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  • | 10.09.2005 17:21

Zitat:
[b]
Überrings: Der Fahrzeugbrief ist keine Besitzurkunde!!!
... aber ein eigentumsnachweis :D

max

p.s.: was heisst denn überrings?!


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  • | 10.09.2005 17:33

Zitat:
Zitat von MaxV40
Zitat:
[b]
Überrings: Der Fahrzeugbrief ist keine Besitzurkunde!!!
... aber ein eigentumsnachweis :D

max

p.s.: was heisst denn überrings?!
auch das trifft nicht zu.

p.s.: was heisst denn überrings?! (da musst du selber drauf kommen)


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  • | 10.09.2005 18:17

für was ist denn deiner meinung nach der kfz-brief da?

€dit: hier eine seite der uni mainz.
http://sfz-mainz.de/dateien/abhandl..zeugbrief.htm#3
stichwort "Indizwirkung".


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  • | 10.09.2005 18:40

Oft wird in der Praxis danach geschaut, wer im Fahrzeugbrief eintragen ist und dieser dann als Eigentümer angesehen. Dieses Kriterium trifft nicht immer zu.

Zunächst stellt sich die Frage, welche Bedeutung hat der Fahrzeugbrief. Der Fahrzeugbrief ist nach den Ausführungen des KBA ein Dokument des deutschen Zulassungsrechts. In dem Dokument wird bekundet, dass für das darin beschriebene Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht.

Durch seine Nummerierung (jede Fahrzeugbriefnummer ist einmalig), besteht eine Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug und die zentrale Speicherung der Nummer mit der Fahrzeug-Ident-Nr. des Fahrzeuges beim KBA.

Der Fahrzeugbrief ist kein Eigentümerpapier, dient aber dennoch als Nachweis darüber, dass der Inhaber des Briefes über das darin beschriebene Fahrzeug verfügen darf.

Der Kfz-Brief als Legitimationspapier im Sinne des § 952 BGB

Der Kfz-Brief ist nur ein Hilfspapier. Die Rechtsprechung hat allerdings das sachenrechtliche Schicksal von Fahrzeug und Papier als derart miteinander verbunden gesehen, dass § 952 BGB entsprechend anwendbar ist (Palandt – Bassenge § 952 Rn 7). Hier gilt der Grundsatz: „Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“ Das bedeutet, dass derjenige, der tatsächlich Eigentümer des Kfz ist, ein Recht am Kfz-Brief hat. Der Erwerber hat ein Recht auf Übergabe des Kfz-Briefes und Eintragung seiner Person im Brief. Er hat daher den Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gemäß § 985 BGB gegen den Besitzer des Briefes. Derjenige, der im Kfz-Brief steht, hat jedoch kein Eigentumsrecht am Kfz.

Es ist daher zu unterscheiden zwischen:

dem Eigentumsrecht an der Sache (Kfz) und

dem Recht auf Aushändigung des Briefes und Eintragung.

Nur derjenige, der das Recht aus (1) hat, hat auch das Recht aus (2). Das Recht aus (1) bestimmt sich allein nach den §§ 929, 932 BGB und nicht nach dem Recht aus (2).


In den neuen Fahrzeugpapieren ab 01.10.2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und Teil 2 (Fahrzeugbrief). Wird dies dann auch unter Punkt C. 4c der Zulassungsbescheinigung Teil 2 grün auf weiß zu lesen sein.

Der Inhaber Der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen.

Es wäre nur zu schön das wenn mich alle Fahrzeugbriefe die mir Monat für Monat für Fahrzeugzulassungen übergeben werden mich zum Besitzer dieser Fahrzeuge machen würden...

Ausserdem beantworte mir einmal folgende Frage/n

Bei einem auf dem Vater Zugelassenes Fahrzeugs welches dem Sohn/Tochter gehört wer ist Besitzer/Eigentümer?

Ein Ehepaar bei dem beide im Fahrzeugbrief eingetragen sind wer ist der Besitzer im Falle einer Scheidung dejenige der das Fahrzeug schneller Verkauft?

Du möchtes dein Fahrzeug Verkaufen! Du hädigst einem Intressenten den Fahrzeugbrief aus damit er sich die Daten darin anscheuen Kann! Wem gehört nun das Auto?


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  • | 10.09.2005 18:43

Nun Ja hätt ich deinen LInk mal eher gelesen hätt ich mir viel Tipperei ersparen können nun damit hattes Du deine Frage doch schon selbst beanrtwortet und dieser link giebt mir doch Recht....


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  • | 10.09.2005 18:49

neee, besitzer ist derjenige, der die tatsächliche sachherrschaft ausübt ;)
eigentümer sind die ehepartner, jewals zum gleichen teil. verkauft einer der beiden im falle einer scheidung das fahrzeug, hat der andere teil einen anspruch auf die hälfte des verkaufserlöses.
... und der verkauf klappt halt nur mit dem brief.
ich glaube dass ich nicht die auffassung vertrete, dass derjenige der den kfz-brief zur begutachtung bekommen nicht der eigentümer ist, sollte klar sein.
es geht mir auch vielmehr darum, dass der kfz-breif eine indizwirkung hat. sprich: vor gericht wird derjenige als eigentümer angesehen, der besitzer des kfz-briefs ist und darin eingetragen ist, bis das gegenteil bewiesen worden ist.

max

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