Probleme bei Fahrzeug abholung - Seite 3

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  • | 10.09.2005 19:30

Also so langsam glaube ich das Du entweder nur Recht behalten willst oder dich selbst nicht verstehst. Siehe hier.

neee, besitzer ist derjenige, der die tatsächliche sachherrschaft ausübt
(Muss nicht der Eingetragene Halter sein. Kann auch der Opa, Vater, Tante oder so sein).

ich glaube dass ich nicht die auffassung vertrete, dass derjenige der den kfz-brief zur begutachtung bekommen nicht der eigentümer ist, sollte klar sein.
(Ist eigentlich auch richtig, nicht aber wenn man die Auffassung vertritt das derjenige der den Brief hat auch Besitzer/Eigentümer ist).

es geht mir auch vielmehr darum, dass der kfz-breif eine indizwirkung
(Ein Inddiz ist aber Kein Beweis. Daraus ergibt sich auch das der Fahrzeugbrief
kein Eigentums(be)nachweis ist).

vor gericht wird derjenige als eigentümer angesehen, der besitzer des kfz-briefs ist und darin eingetragen ist, bis das gegenteil bewiesen worden ist.
(Diese Aussage deckt sich nicht mit dieser Aussage).
neee, besitzer ist derjenige, der die tatsächliche sachherrschaft ausübt

eigentümer sind die ehepartner, jewals zum gleichen teil. verkauft einer der beiden im falle einer scheidung das fahrzeug, hat der andere teil einen anspruch auf die hälfte des verkaufserlöses.
(Diese Aussage ist zwar generell richtig, nur in diesem Fall müsste müsste sich die Ehefrau das Geld von ihrem Nochehemann Privatrechtlich Einklagen. Und der Käufer des Fahrzeugs müsste dieses nich wieder wegen Gutgläubigkeit herausgeben. Da es in der Ehe den Tatbestand des Diebstahls nicht giebt und ein Ehepaar Und der Ehefrau ob in die Fahrzeugpapiere Eingetragen oder nicht immer Ihr Teil zugesporochen wird).

Eine andere Sache ist folgende:
Ein Fahrzeug ist auf eine Person zugelassen die aber nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausführt. Wenn Der Fahrzeugbrief Verloren geht oder Gestohlen. Kann nur der Eingetragene Halter eine Versicherung an Eides statt
abgeben und einen neuen Fahrzeugbrief beantragen.


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  • | 11.09.2005 03:45

ich glaube das problem ist einfach, dass du nicht den unterschied zwischen besitzer und eigentümer kennst. ansonsten vertreten wir fast die gleiche auffassung. ich will mich nun auch nicht mehr mit dir streiten, so wichtig ist es für mich auch nicht ;) .


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  • | 11.09.2005 10:12

Ich kenne den Unterschied zwischen Besitzer und Eigetümer. Nur beides weisst der Fahrzeugbrief nicht aus du könntes dein Fahrrzeug auch auf deinen
nachbarn anmelden um Versicherung zu sparen er wäre also weder Besitzer noch Eigentümer. Einfach nur Halter.

Es giebt Leute (und die gibts wirklich) die lassen ihre Fahrzeuge auf ihre Kleinkinder zu.

Also es bleibt abschliessent zu festzustellen. Im Fahrzeugbrief steht immer der Halter. Dieser muss weder der Besitzer noch der Eigentümer des Fahrzeugs sein.

P.S. VIele eingetragene Halter haben das Entsprechende Fahrzeug noch nie einen cm. Bewegt. sind nochnichteinmal darin mitgefahren.

Wir haben einen Stammkunden der Fahrzeuge für seinen in Saarbrücken lebenden Enkel auf seinem Namen zulässt der hat einige der Fahrzeuge noch nicht einmal gesehen.


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  • | 11.09.2005 18:21

Zitat:
WCC_BigDane postete:
Also dieser Fall ist echt sehr schwierig zu beurteilen, auch für mich als Gesetzeskenner!
Na da musst du in einigen Gesetzen aber nochmal nachschauen ;)

Zitat:
... denn laut Gesetz darf er Brief und Schlüssel nur beschlagnahmen, wenn mit dem Fahrzeug etwas rechtswidriges geschehen ist z.B Diebstahl!
Das polizeiliche Eingriffsrecht bietet noch mehr Möglichkeiten....


Zitat:
zulassungsfuchs postete:
Im Fahrzeugbrief steht immer der Halter.
Nein, die in den Papieren eingetragene Person ist zwar ein gewichtiger Hinweis auf die Person des Halters, muss aber verkehrsrechtlich nicht der tatsächliche Halter - mit allen Rechten und Pflichten - sein.

Zitat:
VIele eingetragene Halter haben das Entsprechende Fahrzeug noch nie einen cm. Bewegt. sind nochnichteinmal darin mitgefahren.

Wir haben einen Stammkunden der Fahrzeuge für seinen in Saarbrücken lebenden Enkel auf seinem Namen zulässt der hat einige der Fahrzeuge noch nicht einmal gesehen.
Genau deshalb gibt es den Begriff des wirtschaftlich tatsächlichen Halters - Erklärung


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  • | 11.09.2005 18:44

Zitat:
zulassungsfuchs postete:
Im Fahrzeugbrief steht immer der Halter.

Nein, die in den Papieren eingetragene Person ist zwar ein gewichtiger Hinweis auf die Person des Halters, muss aber verkehrsrechtlich nicht der tatsächliche Halter - mit allen Rechten und Pflichten - sein.


Zitat:
VIele eingetragene Halter haben das Entsprechende Fahrzeug noch nie einen cm. Bewegt. sind nochnichteinmal darin mitgefahren.

Wir haben einen Stammkunden der Fahrzeuge für seinen in Saarbrücken lebenden Enkel auf seinem Namen zulässt der hat einige der Fahrzeuge noch nicht einmal gesehen.

Genau deshalb gibt es den Begriff des wirtschaftlich tatsächlichen Halters - Erklärung

So nun weiß ich nicht was Du von mir willst. Im Fahrzeugbrief steht immer der Halter ob es nun der tatsächliche Halter oder ein wirtschaftlicher Halter ist davon war hier nie die rede. Es ging um Besitzer und Eigentümer. bzw ob der Fahrzeugbrief Besitz.- bzw. Eigentumsnachweis darstellt und ob der eingetragene Halter immer auch Besitzer.- bzw. Eigentümer ist.

Schaut einfach auf der Letzten Seite nach da steht "Weitere Halter-Eintragungen.

Nicht etwa Besitzer oder Eigentümer-Eintragungen.

Du beziehst dich hier auf die Halterhaftung. das ist ein ganz anderes Thema...

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