Alkohol im Straßenverkehr - Übersicht - Seite 1

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  • | 05.07.2005 08:55

Zuerst: Ich kann Leute, die unter Alkoholeinfluss fahren, nicht ausstehen!

Nun los:

Allgemeines:
Einige wird es vielleicht wundern, aber bereits ab 0,3 Promille fängt das Strafrecht an zu greifen.

Diese Übersicht bezieht sich auf das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug. Das ist alles, was einen Motor hat. Auch ein Mofa. Für Fahrräder gelten andere Regeln, aber auch damit kann man sich strafbar machen.

Die meisten Bundesländer haben ihre Atem-Alcotestgeräte mittlerweile so eingestellt, dass sie einen Wert in mg/l ausgeben. Will man auf den Promillewert kommen, so muss man den Wert grob verdoppeln.

Die Polizei ist nicht verpflichtet das Ergebnis eines Alcotests mitzuteilen. Da kann man sich auch ruhig auf den Kopf stellen und Zeter und Mordio schreien. Einige Beamte werden es einem mitteilen, die meisten ehr nicht.

Wer die Fahrerlaubnis auf Probe hat und wissen will was dann passiert, der schaut bitte hier unter den Folgen für A-Verstöße: Link: Folgen in der Probezeit Glaubt mir, ihr habt es verdient!

Dies hier erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt lediglich den mir aktuell bekannten Stand wider.


Strafvorschriften:

1. § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze
Hierbei handelt es sich “nur” um eine Ordnungswidrigkeit. Gemeint ist die reine Feststellung von Alkoholkonsum. Kommen jedoch Ausfallerscheinungen hinzu, greift dieser § nicht mehr.

Folgen:
Beim ersten Verstoß dieser Art:
- 250 € Geldbuße plus Gebühren (bis 1500 € sind möglich)
- 1 Monat Fahrverbot (bis 3 Monate ist möglich)
- 4 Punkte

Je öfter man das macht, desto mehr wird das.....


2. § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
Dies ist eine Straftat. Man unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt stets ab 1,1 Promille vor. Die relative Fahruntüchtigkeit meint einen Wert ab 0,3 Promille mit zusätzlichen Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien fahren, lallen, etc.). Dabei gilt: Je weniger Promille, desto stärker müssen die Ausfallerscheinungen sein. Tritt einer dieser Fälle auf, liegt eine Straftat vor..

Folgen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Sperre von 6 Monaten bis maximal 5 Jahre – oder dauerhaft
- 7 Punkte


3. § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
Dies ist ebenfalls eine Straftat. Kommt zur absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit hinzu, dass „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ wurden, so greift diese Vorschrift. Im Falle eines Unfalls dürfte das regelmäßig zutreffen.

Folgen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Sperre von
- 6 Monaten bis maximal 5 Jahre – oder dauerhaft
- 7 Punkte
- Schadenersatzansprüche



Konkret heißt das: (einfach nachschauen, was zutrifft und oben nachsehen, was die Folgen sein können).

Fahren unter Alkoholeinfluss ....

....bis unter 0,3 Promille

folgenlos


....ab 0,3 Promille bis unter 0,5 Promille

A ohne Besonderheiten - folgenlos
B mit Ausfallerscheinungen – Straftat § 316 StGB
C mit Gefährdung oder Unfall – Straftat § 315c StGB


....ab 0,5 Promille bis unter 1,1 Promille

A ohne Besonderheiten – Ordnungswidrigkeit § 24a StVG
B mit Ausfallerscheinungen – Straftat § 316 StGB
C mit Gefährdung oder Unfall – Straftat § 315c StGB


....ab 1,1 Promille

A ohne Besonderheiten – Straftat § 316 StGB
B mit Gefährdung oder Unfall – Straftat § 315c StGB



Anmerkungen
Entzug bedeutet: weg! Diesen Führerschein sieht man nie wieder. Nach Ablauf der Sperrfrist darf man höflich nach einen Neuen fragen. Dieser kann theoretisch einfach so ausgestellt werden. Aber die Ausstellung kann auch von Auflagen (MPU, Gesundheitszeugnissen, Prüfung, etc.) abhängig gemacht werden.

Das StVA kann zur richterlichen Sperre noch eine eigene verhängen.


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  • | 05.07.2005 08:56

Fahrradfahrer
Für Fahrradfahrer gelten nur die Vorschriften aus dem StGB. Eine Owi nach § 24a StVG ist nicht möglich.

Die Grenze liegt bei 1,6 Promille. Das bedeutet ab 1,6 Promille ist man sicher am Fliegenfänger. Ab 0,3 bis unter 1,6 Promille müssen Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ansonsten gilt das oben geschriebene. Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug (ja, für´s Auto) sind allerdings nicht regelmäßig vorgesehen. Unmöglich ist das aber nicht.


Drogen/Betäubungsmittel
Solche Leute kann ich übrigens auch nicht leiden!

Hier lässt sich grob einteilen:

A ohne Besonderheiten – Ordnungswidrigkeit § 24a StVG
B mit Ausfallerscheinungen – Straftat § 316 StGB
C mit Gefährdung oder Unfall – Straftat § 315c StGB


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  • | 05.07.2005 09:03

Wow, gute Übersicht. Zum Glück bin ich bis jetzt immer außen vor gewesen, weilsch nie mit Alkohol im Blut fahre. Kenne aber leider genug Leute, die des tun.

Wie ist das eigentlich, wenn man einem offensichtlich Betrunkenen die Polizei hinterherschickt? Wann müssen die handeln, was können sie tun?


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  • | 05.07.2005 09:13

Zitat:
Zitat von KingofBohmte
Wow, gute Übersicht. Zum Glück bin ich bis jetzt immer außen vor gewesen, weilsch nie mit Alkohol im Blut fahre. Kenne aber leider genug Leute, die des tun.
Bin auch immer aussen vor, da ich vielleicht ein oder 2 mal im JAHR ein bis 2 gläser kurzen trinke; quasi antialkoholiker bin. und wenn die geringste menge ankohol in meinen körper gelangt, gebe ich meinen schlüssel an einen kumpel, von dem ich weiß, dass er nichts an dem abend trinkt.:hut:


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  • | 05.07.2005 09:34

@KingofBohmte
Die Polizei ist verpflichtet, sofort zu handeln. Wenn sie den Täter fahrend antreffen und er tatsächlich alkoholisiert ist, läuft das ganze Programm. Im Grunde gilt das auch, wenn er erst zuhause angetroffen wird. Dann wirst du allerdings als Zeuge benötigt.
Wenn du einem Betrunkenen die Polizei hinterherschickst, wäre es am besten, solange hinter ihm herzufahren, bis der Streifenwagen eingetroffen ist und ständig den Standort durchzugeben. Das macht der Polizei die Sache deutlich einfacher und erhöht die Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug überhaupt zu finden ganz ungemein ;)


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  • | 05.07.2005 10:48

Das ist ja mal echt ne gute Übersicht!

:applaus:


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  • | 05.07.2005 11:19

Danke auch für die Übersicht, also Hut :hut:

Nur eines kann ich dann trotzdem nicht ganz verstehen.



Dank meinem Baujahr 1978 darf ich noch Fahrzeuge mit bis zu 7.5 T und
Autos mit Anhänger ohne zusätzliche Prüfung fahren.


Warum, wenn ich jetzt den Führerschein ENTZOGEN bekäme, würde ein neu gemachter Schein nur noch nach den EU Regeln mit 3.5 T maximal und ohne
Anhänger neu ausgestellt?


Ist das eine Gesetzeslücke oder einfach Schikane für diejenigen, die
einmal misst gebaut haben (Alc.- ein Punkt nach dem anderen...)


Zu den Punkten kann ich nur noch dazu sagen, das sie NICHTS über die Unfall-
häufigkeit und Gefährdung des Fahrzeugführers aussagen.

Es ist legendlich ein Indiez dafür, ob man vielfahrer ist oder nicht.

Ich kenne einige, die trotz Führerschein fast nie Autofahren und haben Null Punkte. Andere beherschen ihr Auto sichtlich, sodass man sich auch als Beifahrer wohlfühlen kann. Diese Kandidaten haben Punkte in Flenzburg.


Was nützen mir die Punkte in Flensburg dann überhaupt?

Die Möglichkeit, auf Raten Arbeitslos zu werden, falls man es nicht schon ist?


Wenn MEINE Stastistik so weitergeht, habe ich bald einen Versicherungsbeitrag
von 30 Prozent (ohne jemanden sein Schaden bezahlt haben zu müssen) und
habe irgendwann bei 30 Prozent alle Bonuspunkte zum zu Fussgehen zusammen.


Das ist meine Meinung zu dem Ganzen.




Mit welcher Begründung (§) müsste ich nun beim Entzug der Fahrerlaubniss
und anschliessender kompletter neuen Führerscheinprüfung nach den EU Regel
die Fahrbeschränkung z.B. auf 3.5 T ohne Anhänger hinnehmen?


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  • | 05.07.2005 12:31

Zitat:
Zitat von Quattrorambo
Danke auch für die Übersicht, also Hut :hut:

Nur eines kann ich dann trotzdem nicht ganz verstehen.



Dank meinem Baujahr 1978 darf ich noch Fahrzeuge mit bis zu 7.5 T und
Autos mit Anhänger ohne zusätzliche Prüfung fahren.


Warum, wenn ich jetzt den Führerschein ENTZOGEN bekäme, würde ein neu gemachter Schein nur noch nach den EU Regeln mit 3.5 T maximal und ohne
Anhänger neu ausgestellt?


Ist das eine Gesetzeslücke oder einfach Schikane für diejenigen, die
einmal misst gebaut haben (Alc.- ein Punkt nach dem anderen...)


Zu den Punkten kann ich nur noch dazu sagen, das sie NICHTS über die Unfall-
häufigkeit und Gefährdung des Fahrzeugführers aussagen.

Es ist legendlich ein Indiez dafür, ob man vielfahrer ist oder nicht.

Ich kenne einige, die trotz Führerschein fast nie Autofahren und haben Null Punkte. Andere beherschen ihr Auto sichtlich, sodass man sich auch als Beifahrer wohlfühlen kann. Diese Kandidaten haben Punkte in Flenzburg.


Was nützen mir die Punkte in Flensburg dann überhaupt?

Die Möglichkeit, auf Raten Arbeitslos zu werden, falls man es nicht schon ist?


Wenn MEINE Stastistik so weitergeht, habe ich bald einen Versicherungsbeitrag
von 30 Prozent (ohne jemanden sein Schaden bezahlt haben zu müssen) und
habe irgendwann bei 30 Prozent alle Bonuspunkte zum zu Fussgehen zusammen.


Das ist meine Meinung zu dem Ganzen.




Mit welcher Begründung (§) müsste ich nun beim Entzug der Fahrerlaubniss
und anschliessender kompletter neuen Führerscheinprüfung nach den EU Regel
die Fahrbeschränkung z.B. auf 3.5 T ohne Anhänger hinnehmen?
mal ganz davon ab das das hier nicht in den thread gehört, aber halt dich doch einfach an die verkehrsregeln und schon bekommste keine punkte!



@nightwish

ich wüßte gerne mal wie man ausfallerscheinungen deviniert! (bei 0,3-0,5 promille)

nicht mehr grade stehen können, verlust der muttersprache, schlangenlinien leuchten mir ja ein, aber reicht da auch schon ein kleiner schlenker für?


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  • | 05.07.2005 12:40

Zitat:
Zitat von Nightwish
@KingofBohmte
Die Polizei ist verpflichtet, sofort zu handeln. Wenn sie den Täter fahrend antreffen und er tatsächlich alkoholisiert ist, läuft das ganze Programm. Im Grunde gilt das auch, wenn er erst zuhause angetroffen wird. Dann wirst du allerdings als Zeuge benötigt.
Wenn du einem Betrunkenen die Polizei hinterherschickst, wäre es am besten, solange hinter ihm herzufahren, bis der Streifenwagen eingetroffen ist und ständig den Standort durchzugeben. Das macht der Polizei die Sache deutlich einfacher und erhöht die Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug überhaupt zu finden ganz ungemein ;)
Mh... Ham se net gemacht, die Nasen. Und die betreffende Person hat mich sogar fast umgefahren, weil ich ihm beim Einsteigen eine verpasst habe. Dabei hätte ich es ihm doch so sehr gewünscht, dass sie ihn nach all dem Scheiß mal hochgehen lassen... Aber der wird ja immer vonne Mutter gedeckt...

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  • | 05.07.2005 14:01

@KingofBohmte

Ich hab letztens nen Auto vor mir, das auf einer Bundesstraße erstmal den Blinker gesetzt hat und auf die Gegenfahrbahn gewechselt ist, als wenn er auf ner 2-spurigen Straße fuhr... (das schlimmste war, es kam Gegenverkehr, in letzter Sekunde ist der Wagen zurück auf die richtige Spur) Ich hab dann bei der Polizei angerufen, denn das war zu viel.

Ich sollte dann so lange hinter dem Wagen her fahren und habe telefonisch immer wieder die Richtungswechsel angegeben, so dass sie "uns" dann angehalten haben...

Also bei "frischer Tat überführt".

Die Dame hatte weit über 2 %o ... Dazu kann man nichts mehr sagen.
Musste nur ne schriftliche Zeugenaussage machen und damit war bisher gut!


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  • | 05.07.2005 15:54

@ Quattrorambo
Die Begründung ist ganz einfach und weder Gesetzeslücke, noch Schikane, sondern die aktuelle Rechtslage. Wenn dir der alte Lappen entzogen würde, dann hast du ganz einfach keinen mehr. Willst du einen neuen haben, geht das nur nach der aktuellen Rechtslage - sprich EU-Führerschein. Wenn du vorher die Klasse 3 hattest, wäre es aber möglich, eine neue Fahrerlaubnis im Umfang der alten Klasse 3 zu beantragen (mit Ausnahme der zgM Sonderregelung für dreiachsige Züge). Möglicherweise wird dem sogar stattgegeben (ich persönlich gehe davon aus, das dies der Regelfall ist).

@tigger
Eine Definition habe ich jetzt nicht parat. Ausfallerscheinungen müssen aber als solche gut begründet werden und auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Ein kleiner Schlenker, der jedem Nüchternen auch häufig passiert reicht nicht aus. Je geringer der Promillewert, desto mehr und extremer müssen die Anzeichen sein. Letztendlich entscheidet ein Richter darüber, ob die Anzeichen ausreichen und auf den Alkohol zurückzuführen sind, oder nicht.

Endlich gibts jetzt auch die 0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger :applaus:
Wurde echt Zeit !


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  • | 29.04.2007 19:35

Ich wuhrd einmall mit 1,6 p angehalden.

Und da meine frau mid dabei wahr habe ich dem bulen vorhsgeschlagen das meine frau einen blasen tut dem bulen.

hat geklappt


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  • | 29.04.2007 19:41

Zitat:
Zitat von boehseopelz
Ich wuhrd einmall mit 1,6 p angehalden.

Und da meine frau mid dabei wahr habe ich dem bulen vorhsgeschlagen das meine frau einen blasen tut dem bulen.

hat geklappt
Boah Ey :oah: du bist mein Held


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  • | 29.04.2007 19:45

Zitat:
Zitat von boehseopelz
Ich wuhrd einmall mit 1,6 p angehalden.

Und da meine frau mid dabei wahr habe ich dem bulen vorhsgeschlagen das meine frau einen blasen tut dem bulen.

hat geklappt
wie asi ist das denn bitte ? erst stock besoffen auto fahren und dann darf deine alte noch das dinge von dem polizisten lutschen . nur weil du scheiße gebaut hast!

@ABC: ich bin sogar der meinung das man soweit gehen sollte das auszuweiten für eine allgemeine regelung !

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