Bußgelder, Punkte und Probezeit - Seite 1

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  • | 09.04.2005 22:24

Ich wurde gebeten, diese aus der Verzweifelung heraus entstandenen Worte in einen eigenständigen Thread zu packen. =)

Das sind sie:

Vielleicht noch einmal eine Zusammenfassung zum Thema Punkte und Probezeit (vereinfachte Darstellung):

1. Man unterscheidet im Ordnungswidrigkeitenrecht zwischen Verwarngeldern (bis 35 €) und Bußgeldern (ab 40 €). Maßgeblich für die Einstufung sind die Regelsätze der BKatV - Bußgeldkatalogverordnung.

2. Verwarngelder kosten genau den angebotenen Betrag. Bei Bußgeldern jedoch kommt immer eine Verwaltungsgebühr von zur Zeit 25,60 € hinzu. Das steht im OwiG - Ordnungswidrigkeitengesetz und in der BKatV.

3. Verwarngelder ziehen keine Punkte nach sich. Bußgelder ziehen immer Punkte nach sich. Ergibt sich aus der FeV - Fahrerlaubnisverordnung, Anlage 13.

4. Unterschieden wird bei Bußgeldverstößen - also allen Verstößen, die mehr als 40 € kosten - zwischen leichten Zuwiderhandlungen (B-Verstößen) und schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (A-Verstößen). Steht in der Anlage 12 zur FeV.

5. In der Probezeit führen ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zur Anordnung des Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. § 2a Absätze 2, 2a StVG - Straßenverkehrsgesetz.

6. Die Anordnung des Aufbauseminars (der Nachschulung) kommt nicht zusammen mit dem Bußgeldbescheid, sondern deutlich später. Das hat u.a. mit Verwaltungswegen und Zuständigkeiten zu tun.

7. Kommt es nach Abschluss des Aufbausemiars zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen, so wird man verwarnt und eine verkehrspsychologische Beratung wird angeordnet. Tatsächlich wird sie einem "nahegelegt" - aber wenn man nicht daran teilnimmt, ist man raus.

8. Kommt es nach dieser Beratung erneut zu einem A- oder zwei B-Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.


Anmerkung: Wenn jemand ein unter 1. genanntes Verwarngeld nicht bezahlt oder Widerspruch dagegen einlegt, wird daraus ein Bußgeld, d.h. die Gebühren treten hinzu. Jedoch gibt es dann im Gegensatz zum "normalen" Bußgeld keine Punkte und somit auch keine Auswirkungen auf die Probezeit.


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  • | 09.04.2005 22:51

Schöne Übersicht, gleich mal festgemacht.


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  • | 09.04.2005 22:53

Cool, hab ich heut Abend sogar noch was dazu gelernt. ^^

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  • | 10.04.2005 01:04

beim letzten punk bin ich (leider) angekommen. mein führerschein wurde mir entzogen.
hab 19 punkte gesammelt in meiner verlängerten probezeit.
das was ich witzig finde ist:
am 11.mai bekomme ich meinen führerschein wieder und habe keine punkte mehr.
bin also wieder bei null.
schon lustig die deutsche rechtsprechung, zu meinem vorteil zum glück.

ich möchte das aber keinesfalls schönreden hier, ist schon eine ernste angelegenheit.
bin seit 2 monaten fußgänger und hab richtig glück das mein arbeitsplatz 20 meter weit entfernt ist.

und glaubt mir, 3 monate können eine ewigkeit sein!


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  • | 10.04.2005 02:28

will ja kein thread-verderber sein, aber diese frage interessiert mich einfach :D:D

wie zum flensburger-gott-nochmal bist du in der verlängerten probezeit auf 19???? punkte gekommen? also :hut: B erstmals ;)


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  • | 10.04.2005 16:04

@homer und CruisinDeluxe dazu gibts nen extra thread!

http://www.pagenstecher.de/misc.php..threadid=101564

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  • | 10.04.2005 19:35

ganz einfach... immer mehrere sachen am laufen gehabt. und das in genau den richtigen abständen, so das für eine verwarnung immer gleich 2-3 delikte "abgerechnet" wurden. kein scherz :-)


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  • | 10.04.2005 19:39

@CruisinDeluxe:
meinste ich habe den post vor dir zum scherz gemacht?

also wirklich! :boese:
nutz den verlinkten thread


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  • | 08.10.2005 13:25

zu Punkt 7

absoluter Blödsinn.

Bei nochmaligem Verstoss (und zwar auch, wenn es sich um einen mittelschweren Verstoss ohne Unfall o.ä. handelt) muss man zur MPU und der Führerschein wird einem SOFORT entzogen. die verkehrspsychologische beratung wird einem nahegelegt, das ist richtig. aber glaub mir, ohne die schafft keiner die MPU.

weiss niemand besser wie ich

würde übrigens gerne nochmal wissen, wie man in der probezeit 19!!! Punkte sammelt. sobald man Punkte sammelt, muss man zur Nachschulung und wenn man nochmal Punkte kriegt, ist der Lappen weg.


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  • | 08.10.2005 13:36

Ich habe bislang echt glück gehabt. Keine Pungkte und auch keine Probezeit mehr und keine Ünfälle.:)


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  • | 08.10.2005 16:06

@eizi

Zitat:
weiss niemand besser wie ich
Doch, der Gesetzestext weiß das besser als du und jeder, der ihn gelesen hat. Der § 2a II Nr 2 ist da recht eindeutig:
Zitat:
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei
Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er
nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
begangen hat,
Weg ist er erst beim dritten Mal:
Zitat:
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder
zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Zitat:
würde übrigens gerne nochmal wissen, wie man in der probezeit 19!!! Punkte sammelt. sobald man Punkte sammelt, muss man zur Nachschulung und wenn man nochmal Punkte kriegt, ist der Lappen weg.
In der Probezeit 19 Punkte ist ganz einfach, weil weitere Verstöße erst dann Auswirkungen auf die Probezeit haben, wenn die Nachschulung, bzw. die Beratung stattgefunden haben. Vorher nicht. Wer fleißig ist, schafft das.

Dazu muss man natürlich wissen, dass das Probezeitsytem völlig unabhängig vom Punktesystem funktioniert.

Wer mit ganz besonderen Verstößen, z.B. Alkohol, auffällig wird, der kann unabhängig vom Probezeitsystem natürlich vorzeitig zur MPU gebeten werden.

Und Sätze wie...
Zitat:
weiss niemand besser wie ich
... weisen darauf hin, dass in deinem speziellen Einzelfall sicher etwas ganz anders gelaufen ist. Wir kommt ihr bloß immer darauf, aus einem Einzelfall auf Allgemeingültigkeit zu schließen? Für Allgemeingültigkeit, Regelfälle und Regelfolgen gibt es Gesetzestexte und die lauten so, wie oben gepostet.


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  • | 08.10.2005 16:56

du hast aber gesagt, dass der gesetzestext keine MPU in der probezeit vorsieht. du musst dann schon dabei sagen, dass das nicht für alkoholverstösse gilt. das wollte ich, der richtigkeit halber, auch nur mal klargestellt haben.


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  • | 08.10.2005 20:11

Meine Aussage war vielleicht etwas ungünstig, aber deine Aussage der Punkt 7 wäre völliger Blödsinn, ist auch nicht grade korrekt, wie du hoffentlich einsiehst.

Ich fasse es nochmal zusammen für alle:

1. Wenn man die Probezeitstufen durchläuft, wie oben beschrieben, dann ist der Lappen weg. Vor eine Neuerteilung kann eine MPU geschaltet werden (muss aber nicht).

2. Wer fleißig Punkte sammelt, dem wir auch die Fahrerlaubnis entzogen und auch in dem Fall kann für eine Neuerteilung eine MPU erforderlich werden.

3. Bestimmte Straftaten führen dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch hier gilt natürlich, dass eine MPU Voraussetzung für eine Neuerteilung sein kann.


Das sind drei voneinander unabhängige Systeme, die sich aber selbstverständlich überschneiden können.
Zum Beispiel: Man hat in der Probezeit bereits eine Nachschulung hinter sich und wird dann mit 1,6 Promille erwischt. Dann könnte die Fahrerlaubnis aufgrund der Straftat entzogen und eine MPU angeordnet werden. Aber nur aufgrund der Straftat. Nicht aber aufgrund der Probezeit, weil man dort erst bei Punkt 7 (aus obiger Liste) angekommen wäre.

Eine MPU kann darüberhinaus sowieso immer dann angeordnet werden - auch außerhalb der Probezeit -, wenn jemand sich als nicht geeignet für den Straßenverkehr erwiesen hat.

Und es gibt natürlich immer Einzelfälle, in denen alles ganz anders läuft - wer alle Eventualitäten wissen möchte, sollte selber den Gesetzestext lesen.

Ich hoffe, das ist jetzt alles etwas klarer?!


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  • | 08.10.2005 20:50

ich habe einen bekannten der ist mit einem renn-go-kart durch die satdt gefahren hatte aber nur nen 125er lappen der musste direkt zur mpu und nicht zur nachschulung oder sonst was....der musst nachdem er die mpu gemacht hat zur nachschulung und dann hatte er noch ne sperre und jetzt darf er erst seinen lappen machen!


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  • | 14.04.2006 23:35

@nightwish
Da Du offensichtlich recht fundierte Kenntnisse dieser Materie hast, hier mal eine Frage, zu der wir neulich beim Diskutieren zu keiner eindeutigen Antwort finden konnten d.h. jeder meinte was Anderes.
Frage : Gibt es eine bestimmte Frist gerechnet vom Zeitpunkt des Verstosses, innerhalb derer der entsprechende Verkehrsteilnehmer über diesen Vorstoß schriftlich benachrichtigt sein muss? Die in die Diskussion geworfenen Fristen lagen zwischen 4 Wochen und drei Monaten, was ja nun doch etwas weit auseinander geht.

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