Frage: Parken auf der fahrbahn innerorts


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  • | 08.12.2005 00:57

N'Abend Forum.

Habe mal eine Frage an die, die sich mit dem verkehrsrecht auskennen:
Wenn ich innerorts auf der Fahrbahn parke (keine Einbahnstraße) ist dabei irgendwas vorgeschrieben wieviel Platz von der Fahrerseite meines Fahrzeugs zur Mitte der Fahrbahn sein muss, wenn ja wie viel??

Denn ich darf ja nicht auf dem Gehweg parken, oder!?



Wäre super wenn ihr mir das mal sagen könntet.



Gruß


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  • | 08.12.2005 01:11

Hallo Landkreiskollege.

:) Ich weiß es natürlich mal wieder nicht sicher, aber ich vermute mal stark, daß das Gesetz sowas lautet wie "genug Platz lassen, daß ein Fahrzeug noch vorbei kommen kann"...


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  • | 08.12.2005 01:26

Tja, dafür habe ich vorgestern auch ne Knöllchen bekommen und dann habe ich mir die Politesse gegriffen, weil die war gerade weg und die sagte es müßen 3 Meter Platz sind und die waren bei mir nicht mehr.


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  • | 08.12.2005 01:35

aber aufm geweg darf man doch parken solang noch platz ist das ein rollstuhl platz hat?
oder ist das nicht erlaubt?

wäre mal interessant des genau zu erfahren.

  • Lupo16V
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  • Lupo16V
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  • | 08.12.2005 01:55

Zitat:
Zitat von Freak 19e
Tja, dafür habe ich vorgestern auch ne Knöllchen bekommen und dann habe ich mir die Politesse gegriffen, weil die war gerade weg und die sagte es müßen 3 Meter Platz sind und die waren bei mir nicht mehr.
Wenn ich das mal dazu sagen darf; muß ein Abstand von 3 Metern zu einer durchgezogenen Linie eingehalten werden...
Bei einer normalen "überfahrbaren" Mittellinie (- - - -) darf's auch weniger sein, da sie ja vom restlichen Verkehr "überfahren" werden darf...
Hatte mal dasselbe Problem...

Ansonsten sind halt noch die 5 Meter zu Kreuzungen einzuhalten...

Und mehr fällt mir da so spontan auch nich ein...


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  • | 08.12.2005 02:16

du darfst nicht auf dem gehweg parken.
du darfst nicht mehr als 50 cm von der bordsteinkante weg parken.


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  • | 08.12.2005 02:33

Zitat:
Zitat von Lupo16V
Zitat:
Zitat von Freak 19e
Tja, dafür habe ich vorgestern auch ne Knöllchen bekommen und dann habe ich mir die Politesse gegriffen, weil die war gerade weg und die sagte es müßen 3 Meter Platz sind und die waren bei mir nicht mehr.
Wenn ich das mal dazu sagen darf; muß ein Abstand von 3 Metern zu einer durchgezogenen Linie eingehalten werden...
Bei einer normalen "überfahrbaren" Mittellinie (- - - -) darf's auch weniger sein, da sie ja vom restlichen Verkehr "überfahren" werden darf...
Hatte mal dasselbe Problem...

Ansonsten sind halt noch die 5 Meter zu Kreuzungen einzuhalten...

Und mehr fällt mir da so spontan auch nich ein...
Stimmt, das mit der durchgezogenen Linie habe ich vergessen reinzuschreiben, sehe ich gerade...


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  • | 08.12.2005 07:51

Halten und Parken ist so umfangreich (sollte jedem aus der Fahrschule noch bekannt sein), ich poste euch mal auszugsweise den wichtigsten Gesetzestext dazu. Wenn dann noch Fragen sind - nur zu.

Zitat:
§ 12

Halten und Parken



(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,

4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnübergängen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:


a) Haltverbot (Zeichen 283),


b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),


c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb) (Anmerkung: das ist die durchgezogene Linie),


d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),


e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299) (Anmerkung: das ist die gezackte Linie; z.B. an Bushaltestellen zu sehen),


f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

9. an Taxenständen (Zeichen 229).

(1a) ...

(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Anmerkung: Wo man nicht halten darf, darf man selbstverständlich auch nicht parken =)

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5. (gestrichen)

6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)


a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,


b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:


a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,


b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b) (Anmerkung: das ist wieder die durchgezogene Linie),


c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,


d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und


e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) ...

(3b) ...

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. .... Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
Anmerkung: Also darf man generell nicht auf Gehwegen parken

(4b) (gestrichen)

(5) ...

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


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  • | 08.12.2005 08:07

Manchmal bin ich heilfroh hier angemeldet zu sein.
So lern ich einiges dazu und kann meine alte Regeln verwerfen, die lautet: gucke wo die anderen parken oder wo man zumindest nicht abgeschleppt werden kann:D


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  • | 08.12.2005 11:15

Danke für eure vielen Antworten.
Nur ganz schlau - in Bezug auf meine Frage - bin ich immer noch nicht.


Aber bei überfahrbarer Mittellinie gibt es innerorts kein Mindestmaß, dass von der Fahrzeugaußenseite zur Mittelinie oder der gegenüberliegenden Bordsteinkante betshen muss??

Das andere Kfz da noch durchkommen müssen ist klar!


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  • | 08.12.2005 14:04

Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es nicht.
in der StVO heißt es nur:

"(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,..."

genauer ist "eng" nur durch Gerichtsurteile definiert. Allgemein wird verlangt, dass ein Fahrzeug mit max. zulässiger Breite (2,55m) mit einem Sicherheitsabstand von 50cm an einem parkenden Auto vorbeifahren kann. Daraus ergibt sich eine Mindestdurchfahrtsbreite von ca. 3m, wenn auf der anderen Seite ein Randstein ist, und ca.3,5m, wenn auf der anderen Seite auch Autos parken.

Im Einzelfall kann es aber auch anders sein. Wenn z.B. auf einer 5m breiten Straße ein Auto parkt und 5m weiter auf der gegenüberliegenden Seite ein anderes, dann hält zwar jeder die 3m ein, ein LKW kommt trotzdem nicht durch. Also parkt der, der später kam, falsch.


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  • | 08.12.2005 14:40

Okay, jetzt weiß ich Bescheid.
Viele Dank dafür.


Also müsste eine Straße auf der ich Parken will ca. 4m breit sein?
So breit sind bei mir hier aber die wenigsten Straßen innerorts, d.h. also ich parke eigentlich nicht korrekt!?


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  • | 08.12.2005 19:46

Zitat:
Zitat von gogogolf
Also müsste eine Straße auf der ich Parken will ca. 4m breit sein?
Was fährst du denn für ein Auto? ein Bobby-Car?:frage:

ich müsste mein Auto der Länge nach durchsägen und die beiden Hälften hintereinander parken, um auf einer 4m breiten Straße 3m Platz zu lassen.


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  • | 08.12.2005 20:10

Du musst auch auf der abgelegensten Seitenstraße selbstverständlich so parken, dass immer noch andere Fahrzeuge vorbei können. Für diese Feststellung braucht man nur den normalen Menschenverstand.

Mir ist kaum eine Straße bekannt, auf der kein Begegnungsverkehr möglich ist, auf der also nicht mindestens zwei Autos nebeneinander passen. Es gibt sowas - klar - und dann darf ich da nicht parken - auch klar.

Die maximale Fahrzeugbreite (von Ausnahmen abgesehen) beträgt 2,55 m. Nimm noch einen kleinen Sicherheitsabstand dazu, noch mal kurz schauen, ob parken nicht aus anderen Gründen verboten ist, abschließen (kann sonst verwarnt werden ;)) - fertig.

Wenn Du ein ungutes Gefühl hast, dein Auto irgendwo zu parken, dann parke es besser woanders. Du sollst sich ja auch damit wohlfühlen.
=)

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