Frage: Parken auf der fahrbahn innerorts
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N'Abend Forum. |
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Hallo Landkreiskollege. |
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Tja, dafür habe ich vorgestern auch ne Knöllchen bekommen und dann habe ich mir die Politesse gegriffen, weil die war gerade weg und die sagte es müßen 3 Meter Platz sind und die waren bei mir nicht mehr. |
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aber aufm geweg darf man doch parken solang noch platz ist das ein rollstuhl platz hat? |
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du darfst nicht auf dem gehweg parken. |
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Zitat: Stimmt, das mit der durchgezogenen Linie habe ich vergessen reinzuschreiben, sehe ich gerade...
Zitat von Lupo16V Zitat: Wenn ich das mal dazu sagen darf; muß ein Abstand von 3 Metern zu einer durchgezogenen Linie eingehalten werden...Zitat von Freak 19e Tja, dafür habe ich vorgestern auch ne Knöllchen bekommen und dann habe ich mir die Politesse gegriffen, weil die war gerade weg und die sagte es müßen 3 Meter Platz sind und die waren bei mir nicht mehr.Bei einer normalen "überfahrbaren" Mittellinie (- - - -) darf's auch weniger sein, da sie ja vom restlichen Verkehr "überfahren" werden darf... Hatte mal dasselbe Problem... Ansonsten sind halt noch die 5 Meter zu Kreuzungen einzuhalten... Und mehr fällt mir da so spontan auch nich ein... |
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Halten und Parken ist so umfangreich (sollte jedem aus der Fahrschule noch bekannt sein), ich poste euch mal auszugsweise den wichtigsten Gesetzestext dazu. Wenn dann noch Fragen sind - nur zu. Zitat:
§ 12 Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen, 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, 5. auf Bahnübergängen, 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist: a) Haltverbot (Zeichen 283), b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286), c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb) (Anmerkung: das ist die durchgezogene Linie), d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297), e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299) (Anmerkung: das ist die gezackte Linie; z.B. an Bushaltestellen zu sehen), f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3), 7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und 8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, 9. an Taxenständen (Zeichen 229). (1a) ... (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Anmerkung: Wo man nicht halten darf, darf man selbstverständlich auch nicht parken (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224), 5. (gestrichen) 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m, 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften, b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b) (Anmerkung: das ist wieder die durchgezogene Linie), c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild, d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild, 9. vor Bordsteinabsenkungen. (3a) ... (3b) ... (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. .... Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. Anmerkung: Also darf man generell nicht auf Gehwegen parken (4b) (gestrichen) (5) ... (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. |
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Manchmal bin ich heilfroh hier angemeldet zu sein. |
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Danke für eure vielen Antworten. |
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Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es nicht. |
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Okay, jetzt weiß ich Bescheid. |
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Zitat: Was fährst du denn für ein Auto? ein Bobby-Car?Zitat von gogogolf Also müsste eine Straße auf der ich Parken will ca. 4m breit sein?ich müsste mein Auto der Länge nach durchsägen und die beiden Hälften hintereinander parken, um auf einer 4m breiten Straße 3m Platz zu lassen. |
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Du musst auch auf der abgelegensten Seitenstraße selbstverständlich so parken, dass immer noch andere Fahrzeuge vorbei können. Für diese Feststellung braucht man nur den normalen Menschenverstand. |
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