Vereinfachte Zulassungsvorschrift ab 01.03.2007 - Seite 1

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  • | 01.11.2006 16:23

Gelesen Quelle www.kfz-auskunft.de

Am 1. März 2007 werden neue Vorschriften für die Zulassung von Straßenfahrzeugen in Kraft treten. Eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und eine neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden am 29. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die neuen Regelungen beziehen sich laut DEKRA neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung von Oldtimern, das rote Kennzeichen für historische Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge.
Die neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die Voraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und Kosten bei der Zulassung von Fahrzeugen verringern. Hier die wesentlichen Änderungen:
- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
- Oldtimergutachten: Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf vom 1. März 2007 an auch von Prüfingenieuren durchgeführt werden. Die Besitzer von Oldtimerfahrzeugen können damit die Prüforganisation frei wählen. Bis dahin dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.
- Rotes Oldtimerkennzeichen: Künftig werden rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
- Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.

Vieleicht kann uns der Experte Walpurgis mal etwas Aufklären

Na, haste das auch schon gemerkt??? war doch überall den ganzen sommer über schon thema nr.1!!! aber mittlerweile sind die wieder soweit das die sache mit 30jahre auf 07er nummer und so ertmal vom tisch ist, soll bedeuten alle bleibt ertmal beim alten...


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  • | 01.11.2006 16:58

@ Plastikhooligan es geht nicht nur um H-Kennzeichen und 07 Nummern

das steht auch noch drin
- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.



So mancher braucht mal länger wie 18 Monate für ein Umbau !

Unter anderem gehts darum das eine Vollabnahme früher nur der TÜV in den Alten und die DEKRA in den Neuen Bundesländern machen durfte und mann ab dem 1.3.2007 frei Wählen kann TÜV. DEKRA,GTü KÜS

Und deine Antwort war sehr hilfreich!!


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  • | 01.11.2006 17:04

Zitat:
Zitat von Dad E34
das steht auch noch drin
- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. ...
Die Passage find ich ja mal bemerkenswert... oder gibts tatsächlich Fahrzeuge die innerhalb von sieben Jahren nicht irgendwann mal zur HU gemusst hätten ?


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  • | 01.11.2006 18:26

Zitat:
Zitat von Corri
Zitat:
Zitat von Dad E34
das steht auch noch drin
- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. ...
Die Passage find ich ja mal bemerkenswert... oder gibts tatsächlich Fahrzeuge die innerhalb von sieben Jahren nicht irgendwann mal zur HU gemusst hätten ?
Bis jetzt ist es ja so wenn ich frisch 2 Jahre Tüv habe und ich melde das Fahrzeug über 18 Monate ab muss ich trotzdem ne Neuabnahme machen obwohl das Fahrzeug ja eigentlich noch 6 Monate Tüv hat.
Schätze mal das das damit gemeint ist.
Also kann ich mir jetzt sieben Jahre Zeit lasssen beim Umbau oder bei der Restauration ohne zur Neuabnahme zu müssen.


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  • | 01.11.2006 20:30

Hallo !
Habe gestern kurz vor Ablauf der 18 Monate Frist einen meiner Oldies angemeldet und heute wieder abgemeldet,damit der Brief und seine Eintragungen nicht verfallen,wie bisher.Heißt das, das ich mir den Vorgang in Zukunft sparen kann und das Auto ganz normal nach z.B. 5 Jahren mit frischer HU wieder zugelassen bekomme, ohne einen neuen Brief zubeantragen?Im neuen Schein steht auch keine Anmeldefrist mehr wie bisher.Die Dame von der Zulassungsstelle meinte auf Nachfrage ich müsste mir die 18 Monate selber zurückrechnen.,dann kann man ihre Aussage nur als falsch bezeichnen oder ?


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  • | 01.11.2006 21:03

Nö, ihre Aussage war richtig, die sieben Jahre greifen erst nach dem 01.03.07
Du musst jetzt binnen 18 Monaten dein Auto wieder zulassen.


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  • | 01.11.2006 22:16

Zitat:
Zitat von Dad E34

- Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.

Vieleicht kann uns der Experte Walpurgis mal etwas Aufklären
Heisst das, (mal dumm gefragt?) das die Polizei nicht mehr sagen kann "nene der ist zu tief, das geht nicht", obwohl die Tieferlegung eingetragen ist?


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  • | 01.11.2006 22:33

Zitat:
Heisst das, (mal dumm gefragt?) das die Polizei nicht mehr sagen kann "nene der ist zu tief, das geht nicht", obwohl die Tieferlegung eingetragen ist?
Nein, das heißt nur genau das, was da steht. Nämlich, dass diese Art von Gutachten (die über das weitere Schicksal des Fahrzeugs entscheiden) nur noch "richtige" Prüfer (aaS und PI) erstellen dürfen. Heutzutage nenne sich ja viele "Sachverständiger".

Zitat:
Unter anderem gehts darum das eine Vollabnahme früher nur der TÜV in den Alten und die DEKRA in den Neuen Bundesländern machen durfte und mann ab dem 1.3.2007 frei Wählen kann TÜV. DEKRA,GTü KÜS
Nein, das bleibt beim Alten. Den §21er darf im Westen nur der TÜV, im Osten nur DEKRA machen. Die Änderung bezieht sich darauf, dass nach 18 Monaten keine 21er mehr fällig ist, sondern eine normale Hauptuntersuchung reicht.


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  • | 02.11.2006 01:08

Hmm und was ist dann mit den 7 Jahren gemeint? Kann ich ein Auto mit frischer HU (oder auch abgelaufener) abmelden, 6 Jahre schrauben, HU machen und fahrn? Oder ist da dann doch der 21er fällig? Finde das interessant da mein Golf seit nunmehr (aber is eh serienmäßig und es sollen Alufelgen mit ABE für Golf 3 drauf, geht ja denn in einem Rutsch hoffe ich) 20 Monaten steht... Aber rückwirkend greigft das eh nicht oder?


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  • | 02.11.2006 08:33

Das würd mich auch mal interessieren ob das Rückwirkend greift.
Mein Polo steht dieses Jahr 4 Jahre. Wenn ich den jetzt beispielsweise am 01.04.07 anmelden wollte, bräuchte ich dann nur ne normale HU oder trotzdem das volle Paket?


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  • | 02.11.2006 20:35

Wie denn jetzt,igendwie komisch,also muß ich doch noch eimal nach 18 Monaten anmelden ,und dann abmelden .Damit die neue Reglung ab dem 1.3.07 greift .,oder????????denn mein jetziges abmelden , war vor dem 1.3.07 .


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  • | 02.11.2006 21:34

Die Regelung gilt erst ab 01.03.07
Also nocht rückwirkend.


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  • | 03.11.2006 00:50

Und meine andere Frage

Zitat:
Kann ich ein Auto mit frischer HU (oder auch abgelaufener) [am 01.03.07 und danach] abmelden, 6 Jahre schrauben, HU machen und fahrn?


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  • | 03.11.2006 09:47

diese fragen kann euch am besten der tüv nord (ibb) beantworten,
ich hab da nur positive erfahrungen gemacht, und ich hatte schon so manches attentat vor, die haben da halt befugnisse die vielen anderen
fehlen,viel spaß noch bei der diskussion.

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