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Zitat: Wie sieht es den mit Federn aus.Bei mir sind Eibach Federn 30mm und PowerTech Federn 60mm gleichzeitig eingetragen.Da hat noch niemand nach gekräht.
Zitat von Best of Show Hatte mal grüne Rückleuchten dran und habe dann rot-weiße dran gemacht. War beim Tüv um was anderes eintragen zu lassen, da sgte mir der TÜV auch, das die grünen ausgetragen werden müssen. Ging auch nicht, das beide Eingetragen sind, also wahlweise auch nicht möglich. |
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Dein Endschalldämpfer muß ausgetragen werden! Weiterhin: Das mit deinen zwei Fahrwerken ist auch nicht in Ordnung. |
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Und wer trägt mir das aus? Der TÜV? Ich habe sowohl meinen Auspuff als auch meine Winterreifen eintragen lassen, allerdings die Papiere noch nicht berichtigt. |
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Bei Rad/Reifenkombinationen steht im Eintragungstext: "Auch genehmigt:". Das bedeutet, du darfst wahlweise alle im Schein stehende Reifen fahren. Bei Fahrwerken und Auspuffanlagen ist das nicht so gedacht. |
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Zitat: Hallo walpurgis,Zitat von walpurgis Wenns nicht die Ziffern oben betrifft...., sondern alles Eintragungen unter Ziffer 33 (22 bei den neuen Papieren) sind, ist es zwar nicht korrekt aber nicht weiter schlimm, solange das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist.das ist aber eine gewagte Aussage von dir! Zwei unterschiedliche Fahrwerke unter 22 wären dann für dich in Ordnung (nach deinen Worten: "nicht weiter schlimm"), sofern sie vorschriftmäßig sind? Wie willst du denn das beurteilen? Könnt ja sein, daß es paßt (z.B.:40mm Tieferlegungsfedern einmal von H&R und zum anderen von Eibach). Aber die Sache wird ja erst interessant, wenn das nicht "so einfach" ist. Da möchte ich doch zu Bedenken geben, daß bestimmt einige wahlweise eingetragenen Rad-/Reifenkombinationen bestimmt nicht in Verbindung mit zwei unterschiedlichen Tieferlegungen noch gefahren werden dürften! Das betrifft sowohl die Art der Tieferlegung (nur Fahrwerksfedern oder Gewindefahrwerk) oder die "Höhe" der Tieferlegung (20mm/30mm/40mm/60mm/80mm ...). Also in den Fahrzeugpapieren darf nur ein Fahrwerk eingetragen sein!!! Gruss. |
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Zitat: Eine unzulässige Kombination von sich gegenseitig beeinflussenden Änderungen darf freilich nicht nicht drinstehen. Dafür hat aber der Prüfingenieur bei der Änderungsabnahme zu sorgen....solange das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist Ich spreche von alten "Leichen", die irgendwann mal eingetragen wurden und dann ohne Änderung der Papiere wieder ausgebaut wurden. |
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Hallo walpurgis, |
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Kann ich jetzt leider nicht ganz nachvollziehen, dein Post. Zu einer Änderungsabnahme gehört die korrekte Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Wenn (um bei deinem Beispiel zu bleiben) nach zweimaligem Umbau und Abnahme eines Fahrwerks zwei Fahrwerke im Schein stehen, hat der PI bei der zweiten Änderungsabnahme was falsch gemacht, ganz einfach. |
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Zitat: Wie sieht es den mit Federn aus.Bei mir sind Eibach Federn 30mm und PowerTech Federn 60mm gleichzeitig eingetragen.Da hat noch niemand nach gekräht.Zitat von Rubber Duck Hallo walpurgis, die Rückrüstung der Aufpuffanlage auf Serienzustand ist gemäß §27 StVZO natürlich unproblematisch. Aber was ist denn nun mit den zwei Fahrwerken? (Wer da nun was falsch gemacht hat, sei doch jetzt egal, nach deinen Worten: "Leichen") Sind ja nun halt eingetragen! Natürlich darf nur das eingebaute Fahrwerk in den Fz-Papieren stehen ! (Da sind wir uns ja wohl einig!) Und wenn da auch noch vielleicht eine "Unzahl an anderen Änderungen, wie Rad-Reifenkombinationen" in den Fz-Papieren stehen und für das EINE "eingetragene" (und auch verbaute Fahrwerk) kein Gutachten vorliegt, wie soll denn dann noch der PI "formal richtig" die Fz-papiere ändern können (also auch Steichungen anderer Eintragungen tätigen) ohne seine Befugnisse zu überschreiten! Er kann ja die Auflagen und Beschränkungen garnicht kennen, nachdem so ein Fahrwerk nach §19.3/4StVZO einzugetragen gewesen wäre. Und genau diese Kenntnis (also das entsprechende Gutachten) könnte ihn vielleicht auch zur Steichung andere Eintragungen bevollmächtigen. Er müßte die Steichung des "nichtverbauten Fahrwerks" (und anderer Eintragungen) so vornehmen, als wenn er das eingebaute Fahrwerk nach §19.3/4StVZO eintragen täte. Ich möchte hier keinem PI seine Fachkompetenz absprechen. Ich denke mal, daß jede PI durchaus fachlich in der Lage ist, solche Entscheidungen treffen zu können (auch ohne Giutachten), allerdings könnte er bei solch "einer Briefsanierung" durchaus die Grenzen des §27 StVZO "über die Maßen" beanspruchen, eventuell ist eine Befugnisüberschreitung nicht auszuschließen! Befugnissen gemäß §19.2StVZO wären da "formal" als unkritisch anzusehen. Und warum sollte ein PI "seinen Kopf hinhalten", weil andere Leute nicht in der Lage waren, vorschriftsmäßige Papiere auszustellen oder derer erforderliche Gutachten ordentlich zu verfassen! Gruss. |
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Sag mal, wieso musst du mit deinem CQP zum TÜV ??? Du hast doch ne 07er .... |
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