Rechtliches - Auto als Unfallfrei verkauft


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  • | 22.03.2007 21:16

Hallo,

ich hab nen Auto aus erster Hand gekauft, als Unfallfrei. Habe das Auto dann verkauft und im Vertrag angeben, "Laut Vorbesitzer Unfallfrei, in meinem Besitz Unfallfrei". Was würde jetzt auf mich zukommen, falls sich rausstellen sollte, dass das Fahrzeug doch nen Unfall hatte? Und was für Schäden zählen eigentlich als Unfall?

Gruß

:hut:


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  • | 22.03.2007 21:19

hast genau richtig gehandelt. lt. vorbesitzer unfallfrei entbindet dich von dem, was mit dem wagen war, bevor du den hattest.
wenn tatsächlich irgendwann mal was sein sollte, ist dass natürlich auch immer eine frage des beweisens, wann dass war und wer das jetzt wirklich war.


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  • | 22.03.2007 21:44

dh wenn die sache vors gericht gehen sollte bin ich ausm schneider?


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  • | 22.03.2007 21:50

Da muss ich doch auch gleich noch ne frage zum selben Thema stellen! Und zwar hat nen Kumpel sich nen Golf 2 für 1500€ gekauft! War einiges in richtung Tuning gemacht! Er wurde vom Verkäufer als Unfallfrei verkauft und nun hat ein Gutachter aber festgestellt, dass der Wagen schon vorne nen kleinen stubser hatte, weil dort die Stoßstange leicht eingedrückt ist! Und bei Tank ist es innen leicht verbeult und die Fahrertür auch! Hat er nun irgendwelche ansprüche gegenüber dem Verkäufer?


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  • | 22.03.2007 22:36

Bagatellschaden Als Bagatellschaden werden geringfügige Deformationen, kleinere Karosserie- oder Lackschäden bezeichnet. Ein Fahrzeug mit erlittenem Bagatellschaden ist nicht mehr unfallfrei, gilt jedoch nicht als Unfallwagen.

Demzufolge ist es äusserst gefährlich, den Begriff "Garantiert unfallfrei" zu verwenden. Wohl zigtausend Automobilisten dürften aufgrund der ausgestellten Kaufverträge auf Umtausch des Fahrzeuges oder Rückvergütung eines Teils des Kaufpreises klagen. Die richtige Bezeichnung lautet deshalb: "Garantiert kein Unfallfahrzeug".



Unfallwagen

Unfallwagen Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden.

Garantiert unfallfrei Dies ist der Lieblingsbegriff der Autohändler und soll Seriosität vermitteln. Tatsächlich wird er absolut falsch angewendet. Meistens wahrscheinlich nicht mal vorsätzlich. Hier die exakte fachtechnische Definition: "Ein Fahrzeug, das bisher keinen Unfallschaden erlitten hat, ist unfallfrei". Die Rechtssprechung ist hier unzweideutig: Ein Unfall ist ein plötzliches, nicht vorhersehbar eintretendes Ereignis. Wie gross und stark dieses Ereignis sein muss, ist nicht relevant. So gesehen kann beispielsweise von einem Unfall gesprochen werden, wenn eine Blumenvase vom 1. Stock eines Hauses auf die Motorhaube eines darunter parkierten Fahrzeuges fällt. Natürlich handelt es sich bei diesem Schaden um einen Bagatellschaden, welcher vom +vffs wie folgt beschrieben wird:

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