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13.09.2007 15:52 Tuning Beitrag 1
Golffreak89


Fahrschüler


41 Beiträge
08.08.2007 registriert
Kennzeichen: DH
hi

ich habe mir ein auto gekauft.....dieses wurde im märz 2007 abgemeldet und soll im november 2007 wieder angemeldet werden..........geht dies ohne weiteres? tüv hat er ncoh bis februar 2008 und AU auch.............mir hat jemand erzählt das wenn der wagen länger wie 3 monate abgemeldet war er eine komplettuntersuchung zur zulassung brauch..............aneder sagen das dies erst nach einem jahr ansteht

kann mir da jemand helfen?
13.09.2007 15:56 Tuning Beitrag 2
gnmpf74


Handbremse-Wender


3139 Beiträge
02.08.2006 registriert
Kennzeichen: HB
Nach der alten StVZO und der neuen FZV ist das Humbug, solange der noch ne gültige HU/AU hat ist alles in Ordnung.

Brauchteste früher, wenn die Karre mehr als 18 Monate abgemeldet war. Jetzt reicht es, wenn HU/AU bzw. ASU gemacht sind.
13.09.2007 15:57 Tuning Beitrag 3
BabyBoy


Radkappenfetischist


757 Beiträge
29.04.2003 registriert
Kennzeichen: HH
es gibt kein problem mit abgemeldeten autos, wenn diese einen gültigen tüv haben.
wenn der wagen allerdings länger als 18 monate oder wie lange auch immer ohne tüv abgemeldet ist, muß dieser zum "baurat"
(ich lege mich da aber nicht 100 % fest)
13.09.2007 16:05 Tuning Beitrag 4
gnmpf74


Handbremse-Wender


3139 Beiträge
02.08.2006 registriert
Kennzeichen: HB
Steht im § 14 Abs. 2 der FZV:

"Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden."

Nach § 44 der FZV ist die Löschung der Fahrzeugdaten 7 Jahre (früher 18 Monate) nach Abmeldung vorzunehmen. Est dann greift die Abnahme nach § 21 StVZO.