bitte um Hilfe Käufer beschwert sich - Seite 2

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    Schiermeier Camper


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    Schiermeier Camper


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  • | 11.12.2007 17:43

bei so ner karre für 1000 euro würde ich nichtmal einen vertrag machen..kohle gegen auto..fertig :D .als privatperson ist man in deutschland nicht dazu verpflichtet garantie oder gewährleistung zu geben wenn es nicht ausdrücklich im kaufvertrag vermerkt ist. die masche mit den mängeln wird sehr gerne von händlern gemacht die beim verkauf merken dass der verkäufer keine ahnung hat.
ich hatte einen ähnlichen fall mit nem kadett vor ein paar jahren.der käufer dachte anscheinend ich hab keine ahnung von autos..als er mir dann zu verstehen geben wollte dass der kadett ja auf einem zylinder defekt wäre und der motor kaputt sei.bin ich ausgerastet und hab ihn vom hof gejagt und ihm nur noch hinterhergerufen das die anzeige wegen versuchtem betrug folgt.

ich würde den typen anrufen,ihm sagen er soll seine beschwerde bitte schriftlich bei dir einreichen,dann kopierst du das angebot von autoscout und gehst zum anwalt und fragst den ob du den anzeigen kannst.im vertrag wurde ja geschrieben bastlerauto mit diversen optischen und technischen mängeln.ich verkaufe autos nur noch bei ebay..da bin ich als privatperson auf der sicheren seite!


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    Radler


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    Radler


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  • | 11.12.2007 18:55

alles klar dann weiss ich das nächste mal wo ich mein auto verkaufen werde :)
jedoch werde ich bis märz 09 erst mal opas besten fahren (mazda 323 1.6 glx 86ps bj 1986) :D


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    pagenGrillmeister


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  • | 11.12.2007 18:59

Zitat:
Zitat von walpurgis
Woraus leitest du denn deine Aussagen ab ?
Aus dem Wissen, dass deutsche Gesetze nicht umgangen werden dürfen durch solche Phrasen. Wie gesagt, von rechtlicher Seite hat der Käufer das Recht auf Sachmängelhaftung, fast egal, was im Kaufvertrag steht. Wird im Kaufvertrag ein expliziter Fehler bzw. eine explizite Einschränkung festgehalten, was aber nicht getan wurde nach der Beschreibung (v.a. @Polotraum), so fällt jeder weitere nicht aufgeführte Sachmangel in die Sachmängelhaftung nach §§ 433ff.
Wie gesagt, Theorie. Die Praxis sieht i.d.R. ein wenig anders aus, nur sollte man sich mit solchen Phrasen wie "ich schließe jegliche Gewährleistung aus" nicht auf der sicheren Seite fühlen. Es kann nach hinten los gehen, wenn man an findige Leute gerät.


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  • | 11.12.2007 19:36

Äh, wieso Phrasen ?

Das sind Verträge, die beide Parteien unterschrieben haben. Wo steht geschrieben, dass ein Ausschluss der Sachmängelhaftung bei Privatparteien unwirksam oder eingeschränkt ist ?


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    Radkappenfetischist


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  • | 11.12.2007 22:25

Ich weiß gar nicht was der Thread-Ersteller jetzt für ein Problem hat...
Der verkaufte ein Auto als Bastlerfahrzeug, der Käufer hätte es checken können aber hat darauf verzichtet und blind gekauft, das Geld wanderte in die eine Richtung, das Auto in die andere. Nun will der Käufer im nachhinein einen finanziellen Ausgleich für seine Doofheit haben. Daß er das nicht bekommt sollte jedem klar sein.
So, aus schluß Feierabend.
Was der Käufer nun mit dem Bastelding macht ist doch seine Sache. Er kann daran weiterbasteln, kann es verschrotten, verschenken, verkaufen oder sich in die Garage stellen. Das kann dir doch als Verkäufer völlig egal sein was der jetzt mit der Kiste macht...
Vielleicht hat er den Wagen ja nach dem Kauf direkt repariert (angenommen da waren Mängel dran). Dann hat es dem Käufer ja Geld gekostet. Somit steigt der Wert der Ware und der Verkaufspreis ist jetzt natürlich höher als der Preis den du erhalten hast. Logisch. Und wenn der da jetzt noch 2000 reingesteckt hat und 10000 mehr haben will kann es dir doch völlig egal sein. Warum willst du den Käufer anzeigen ? Wo ist die Grundlage dieser Anzeige ? Du weißt doch garnicht was passierte nachdem du dein Auto verkauft hast. Versteh ich nicht. Hast du keine anderen Probleme ? Vergiß den Typen, du wolltest 1000 haben, hast 1000 bekommen, du wolltest deine Karre loswerden, du bist sie losgeworden. Der Rest ist doch nicht mehr deine Sache...


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    pagenGrillmeister


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  • | 11.12.2007 23:25

Walpurgis, es geht darum, dass bei jedem Verkauf Gewährleistung nach dem Gesetze gegeben werden muss, mit allen Folgen und Pflichten. Die Phrasen, die immer zu Hauf erscheinen und geltende deutsche Gesetze unwirksam machen wollen, sind unwirksam, weil sie bestehendes deutsches Gesetz in einer Art einschränken, die das Gesetz unwirksam machen will. Und darum geht es hier, die Umgehung von 433 ff. Wozu sind Gesetze sonst da? Es sind Gesetze, die hier ausgeschlossen werden, keine Richtlinien oder Vorschriften...
Es wäre in etwa so, als wenn ich etwas verkaufe, dem neuen Eigentümer aber bestimmte Dinge verbiete mit der Ware zu tun, siehe das Öffnen eines verkauften PCs durch den Käufer. Vertraglich geregelt, zu Hauf, aber trotzdem unwirksam.
Nur weil irgendein Schwachsinn, den sich mal ein vermeidlich gewitzter Mensch ausgedacht hat, in einen Vertrag gepackt wurde, heißt es noch lange nicht, dass dieser Vertrag auch in allen Punkten wirksam ist. Wie gesagt, das ist die Theorie.


Wenn sich hier der Käufer quer stellt und sagt "§§ 433 ff. BGB, sieh man zu", so kann der Verkäufer arg in die Enge kommen, wenn er dem nicht nachkommt und sich von vorne herein quer stellt. Sowas kann soweit gehen, dass es vor Gericht geht und im schlimmsten Falle, was auch schon geschehen ist, der Vertrag als unwirksam erklärt wird.


Zuletzt geändert 11.12.2007 23:30 von KingofBohmte. Insgesamt 2 mal.

  • mc-deluxe
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  • | 11.12.2007 23:33

Bei Kaufleuten muss Gewährleistung gegeben werden, aber nicht bei privaten Personen!!!
War doch mal ne Masche von Autohäusern, Auto wird im Kundenauftrag verkauft, das Autohaus entzieht sich damit der Gewährleistungspflicht!

Da privat Person haste nix zubefürchten da ja auch im Vertrag Bastlerfahrzeug steht!


Zuletzt geändert 11.12.2007 23:34 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.


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    pagenGrillmeister


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  • | 12.12.2007 03:05

Zitat:
Zitat von mc-deluxe
Bei Kaufleuten muss Gewährleistung gegeben werden, aber nicht bei privaten Personen!!!
Und wo ist das im BGB verankert? In den die Sachmängelhaftung betreffenden Bereichen findet man nirgends die Einschränkung auf Handeltreibenden oder Endverbraucher. Damit du nicht quer durch die Gegend suchst, zitiere ich Dir mal § 433 (1) BGB:
Zitat:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ich sehe nur Verkäufer und Käufer, aber nicht Endverbraucher, Privatperson oder Kaufmann / -frau in diesem Bereich. Genau so wenig steht dort irgendetwas davon, dass ein Sachmangel ausgeschlossen werden kann. Wie gesagt, das ist die Theorie, und die kann in der Praxis bei findigen Leuten gut treffen.


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  • | 12.12.2007 08:46

Also, was du schreibst widerspricht in jedem Falle mal dem, was in der "Endverbraucher-Literatur", z.B. Zeitschriftenartikel oder die einschlägigen Rechts-Foren im Internet (eine Google-Suche mit den Begriffen Ausschluss Sachmängelhaftung ergibt jede Menge Treffer mit Inhalten wie

Zitat:
Die Sachmängelhaftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Das gilt allerdings nur beim Verkauf von privat.
.

Zudem widerspricht es meiner eigenen Erfahrung vor Gericht und in Gesprächen mit Anwälten.


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  • | 12.12.2007 20:38

muss da walpurgis recht geben. von privat kann man die sachmängelhaftung ausschließen, nur bei gewerbetreibenden nicht!
zudem hatten wir solche fälle im forum doch auch schon zuhauf...

@kob

wo steht denn in deinem paragraphen das man die haftung bei privatverkäufen nicht ausschließen kann? aus deinem zitat ist es jedenfalls nicht zu entnehmen.


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  • | 13.12.2007 11:44

Zitat:
Zitat von *BlackStar*
muss da walpurgis recht geben. von privat kann man die sachmängelhaftung ausschließen, nur bei gewerbetreibenden nicht!
So ist das richtig, und ausschließlich so.

Jeder (auch ein Privatverkäufer) unterliegt dem BGB und gibt somit "automatisch" auch die gesetzliche Gewährleistung auf das verkaufte Produkt, auch einen gebrauchten Gegenstand.

Allerding KANN ein Privatverkäufer die Gewährleistung vertraglich ausschließen, ein gewerblicher Verkäufer kann das nicht. Der kann sie nur bei einem gebrauchten Gegenstand von 24 auf 12 Monate reduzieren.

Großes ABER: der Privatverkäufer MUSS auch die Gewährleisung vertraglich ausschließen, macht der Privatverkäufer das im Vertrag nicht, dann hat er Gewährleistungs-Pflichten.

Auch die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" allein reicht nicht, es muss sich auch um ein "Bastlerfahrzeug" handeln und dafür ist der Verragspreis ausschlaggebend. Entspricht der Verkaufspreis nicht dem Status "Baslter", sondern dem eines "normal gebrauchstfähigen" Fahrzeugs, dann ist Ende mit "Bastler" und es besteht volle Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer.

Der Trick hinter den Verkäufen "im Auftrag" durch gewerbliche Händler ist nicht, dass dadurch automatisch die Gewährleistung weg ist, sondern dass dann die Vertrags-Klausel mit dem "Entzug" der Gewährleistungsrechte gültig wird und dann deshalb die Gewährleistung flöten geht.

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