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  • | 05.12.2011 12:27

H-KENNZEICHEN: NEUE REGELUNG AB NOVEMBER 2011
Ist es nur ein altes Auto oder schon ein echter Klassiker? Mit der neuen Oldtimerrichtline erhalten Kfz-Sachverständige ab 1. November bei der Begutachtung des Fahrzeugs mehr Freiraum.
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Neue Regelung für H-Kennzeichen - Nach Angaben der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung wird die bisherige Bewertungsskala zum Erhalt des begehrten H-Kennzeichens ersatzlos gestrichen. Um bei der Oldtimerbegutachtung als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ anerkannt zu werden, muss das Auto mindesten 30 Jahre alt und in einem guten Pflege- und Erhaltungszustand sein – also wesentlich besser als „normale alte“ Fahrzeuge.
Neue Richtlinie für H-Kennzeichen ab 1. November
Eine amtliche Begutachtung gemäß § 23 StVZO ist für die Zuteilung des H-Kennzeichens nach wie vor erforderlich. Durchgeführt werden die Begutachtungen bei allen anerkannten Überwachungsorganisationen. Die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs müssen, angelehnt an den damaligen Originalzustand, vorhanden oder zeitgenössisch ersetzt sein. Durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder Herstellungsdatum vorgenommen wurden und damit zeitgenössisch sind, werden anerkannt.
Als Orginalitätsnachweis für technische oder optische Änderungen können vom Halter Nachweise wie damalige Gutachten, der Fahrzeugbrief eines Fahrzeugs desselben Typs, damalige Herstellerfreigaben, einschlägige Fachliteratur, fahrzeugspezifische Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen oder Originalprospekte) oder geeignete Presseveröffentlichungen (Vorstellungen und Testberichte) vorgelegt werden.
WANN IST EIN OLDTIMER EIN OLDTIMER?
Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, wann ein Oldtimer eigentlich ein Oldtimer ist. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, zumal es unterschiedliche Definitionen und gesetzliche Bestimmungen gibt.
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Der Begriff Oldtimer, oder auch Veteran bezeichnet generell ein Kraftfahrzeug (PKW, LKW, Omnibus, Motorrad oder einen Traktor), das älter als 20, 25 oder 30 Jahre (je nach Definition) ist. Ältere Fahrzeuge die noch keine Oldtimer sind werden oft als Youngtimer bezeichnet. Die Grenzen für das Alter eines Youngtimers sind nicht genau bestimmt, so spricht man teils von Autos mit einem Alter von 15 Jahren schon von einem Youngtimer. Auch Pkw's aus den frühen 70er-Jahren, die noch nicht als typischer Oldtimer wahrgenommen werden, werden manchmal als Youngtimer bezeichnet.
Oldtimer Definition laut FIVA
FIVA ist der Weltverband der Oldtimer-Clubs und hat folgende Definition für einen Oldtimer veröffentlicht:
Ein historisches KFZ ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug
- das mindestens 30 Jahre alt ist,
- das in einem historisch korrekten Zustand erhalten und gewartet wird,
- dessen Nutzung nicht auf täglichen Transport ausgerichtet ist und
- wegen seines technischen und historischen Wertes bewahrt wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen dafür, wann ein Auto als Oldtimer gilt, sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich.

Gesetzliche Bestimmungen
In Deutschland gelten Fahrzeuge die älter sind als 30 Jahre generell als Oldtimer und können mit einem H-Kennzeichen betrieben werden. Diese Kennzeichen ermöglichen dem Besitzer eines solchen klassischen Fahrzeugs steuerliche Begünstigungen gegenüber modernen Automobilen. Auch die Versicherung ist i.d.R. günstiger. Es gibt auch noch ein 07 Kennzeichen das im Gegensatz zum H-Kennzwichen für Oldtimer gedacht ist die nur für bestimmte Fahrten (z.B. zur Werkstatt, Oldtimer-Treffen usw.) benötigt werden.
In Österreich spricht man im Gesetzestext von historischen Fahrzeugen. Historisch ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug in akzeptablem Erhaltungszustand. Als Oldtimer gelten Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor, oder solche die älter sind als 25 Jahre und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.
Während in Deutschland und Österreich eine klare Regelung geschaffen wurde, gibt es in der Schweiz noch Spielraum bei der Definition von Oldtimern. Der Kanton darf entscheiden wann ein Oldtimer als Oldtimer gilt. Grundsätzlich kann man von einer Grenze von 25 bis 30 Jahren ausgehen, jedoch ist der Zustand des Oldtimers dabei ein wichtiges Kriterium. Ein Automobil muss demnach in einem besonders guten Zustand sein und ausschließlich aus Originalteilen bestehen. Eine genaue Gesetzeslage existiert de facto nicht, da nur das Kriterium „Erhaltenswert“ geschaffen wurde.

Übergangsvorschriften für PKW
Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Mit Übergangsvorschriften werden Ausnahmen geregelt, so dass eine Zulassung auch für Oldtimer- und Youngtimer-Fahrzeuge möglich wird. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachfolgend nach Paragraphen sortiert aufgelistet. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei allen Prüfstellen der DEKRA und des TÜV.
§§ EZ Vorschrift
70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen
§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten
§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich
§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig
§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahmegenehmigung)
§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen
§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas
§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig
§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig
§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich
§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998, sonst gilt der 01.01.1970
§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
§ 54 StVZO vor 01.04.1957 Winker mit gelben Blinklicht zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
§ 54 StVZO vor 01.04.1957 Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig
* BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

Steuerliche Aspekte/ Relevante Urteile

• Das Finanzgericht Stuttgart hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Laut einem aktuellen Urteil sind die Betriebsausgaben als „unangemessene Repräsentationsaufwendungen“ nicht abzugsfähig (AZ 6 K 2473/09 vom 28.02.2011).
Im Streitfall wurde der mit einem historischen H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und Inspektion.
Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ab. Laut dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.
Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines bald 40 Jahre alten Jaguars der Freizeitgestaltung zuzurechnen, heißt es in der Begründung. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens. Nach Überzeugung des Gerichts ist es vielmehr geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Allerdings könnte es der Streitfall noch vor den Bundesfinanzhof (BFH) schaffen. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen, dagegen wurde aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

FG Stuttgart vom 28.02.2011
AZ 6 K 2473/09

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Nutzungsausfall für Oldtimer
Eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer kann nur verlangt werden, wenn dieser als herkömmliches Fortbewegungsmittel benutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zu Verfügung steht.
Aus den Gründen:
Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können.
Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines solchen nicht entbehren muss.
Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

OLG Düsseldorf vom 30.11.2010
AZ I-1 U 107/08

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• Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da allerdings das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber, laut dem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.
Die sogenannte „Benzinklausel“ besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht eine gefährliche Deckungslücke, solange das Fahrzeug abgemeldet ist.
Der ADAC empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken.

OLG Düsseldorf vom 27.06.2008
AZ I-4 U 191/07

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• Ein Privatmann, der einen Gebrauchtwagen zum Verkauf anbietet, muss den Käufer ohne Nachfrage von dessen Seite auf etwaige Roststellen hinweisen, von denen er Kenntnis hat, wenn zu befürchten steht, dass durch diese Roststellen das Fahrzeug nicht mehr vom TÜV abgenommen wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Zustand des Fahrzeugs als "gepflegt" beschrieben wurde. Unterbleibt dieser Hinweis, ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses unwirksam.

AG PADERBORN vom 23.01.2008
AZ 51 C 27/06

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• Weist der Motor eines Gebrauchtwagens eine erheblich höhere Laufleistung auf, als im Kaufvertrag zugesichert, liegt ein Mangel vor. Ein gewerblicher Autoverkäufer darf sich nicht auf die km-Angabe des Vorbesitzers verlassen, sondern hat eine eigene Untersuchungspflicht.
Aus den Gründen:
...Es liegt auch ein Mangel vor, weil der Pkw weit mehr als die dem Kaufvertrag zugrunde gelegten 42.000 km gefahren war. Die Beschreibung der Beschaffenheit des Fahrzeugs, zu der auch die Gesamtfahrleistung gehört, wird, ohne dass es einer Zusicherung bedarf, zum Vertragsinhalt. Zweifelsohne wird auch die Kilometerlaufleistung bei einem Oldtimer-Fahrzeug wesentliche Grundlage für die Preisbildung. Für den Kläger war die Angabe des Tachostandes nicht näher überprüfbar, da ihm der Vorbesitzer und auch die Unterlagen nicht zugänglich waren. Für die Beklagte hingegen, als gewerblicher Verkäufer von Fahrzeugen, wären die Angaben des Vorbesitzers überprüfbar gewesen...

LG COBURG vom 11.04.2006
AZ 23 O 596/05

Siehe auch:
Wird im Rahmen der Behebung eines Unfallschadens ein Tauschtacho eingebaut, der einen wesentlich niedrigeren Kilometerstand aufweist, als die tatsächlich gefahrenen Kilometer und klärt der Verkäufer den Käufer darüber nicht auf, hat dieser ein Rücktrittsrecht.
Aus den Gründen:
...Stimmt der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht überein, so liegt ein Sachmangel gem. § 434 I S.2 Nr.2 BGB vor, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne der Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Der Beklagte war zur Aufklärung über die von der Gesamtlaufleistung so erheblich abweichende Kilometerstandanzeige verpflichtet, auch wenn die Parteien den Kilometerstand im Sinne einer Gesamtlaufleistung nicht ausdrücklich in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen haben. Der Beklagte kann sich auf den im Kaufvertrag enthaltenen formularmässigen Gewährleistungsausschluss nicht berufen...

OLG KÖLN vom 13.03.2007
AZ 22 U 170/06

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• Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors - GMC mit dem roten Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV 49 - ausgegeben worden waren.
Der Gesetzgeber hat dem Begriff "Wartung" bisher keinen speziellen Sinn gegeben. Weder die StVZO noch die StVZOAusnV 49 oder andere Bestimmungen definieren den Begriff. Bereits die grammatische Auslegung des Begriffs "Wartung" führt jedoch dazu, dass das Betanken eines Kraftfahrzeugs nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann. Unter "Wartung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird (vgl. Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Dazu gehört zwar auch das Nachfüllen von Betriebsstoffen; dieses Nachfüllen kann jedoch nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

OLG Dresden vom 01.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05

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Name: H2.jpg Größe: 144x35 Dateigröße: 2173 Bytes
Für das Historische (H)-Kennzeichen gelten die Details wie unter „Reguläres Kennzeichen“. Einzige Abweichung: Steuersatz pauschal 191 Euro (Pkw und Lkw) bzw. 46 Euro (Zweirad). Am rechten Rand trägt das Kennzeichenschild neben der üblichen Buchstaben-/Ziffernkombination den Großbuchstaben H. Das H ist aber kein Bestandteil der Erkennungsnummer.
Voraussetzungen für die Erteilung: Das Fahrzeug muss vorwiegend zur „Pflege des Kfz-technischen Kulturgutes“ eingesetzt werden. Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein. Zudem muss nach § 9 (1) der seit 1.3.2007 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur (z.B. bei DEKRA, GTÜ, KÜS oder TÜV) ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer erstellt werden. Dabei wird festgestellt, ob sich das Fahrzeug weitgehend im Originalzustand befindet. Störend wären hier etwa typ-unpassende Details, wie ein fremder Motor oder z.?B. ein Wohnmobil-Ausbau eines ehemaligen Feuerwehr-Mannschaftswagens. Auch ein schlechter Erhaltungszustand kann die Erteilung verhindern.
Anders als beim roten Oldtimer-Wechselkennzeichen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Verwendung. Eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeuges ist allerdings nicht gestattet (bei Lkw keine gewerbliche Nutzung).
Nur mit diesem bzw. dem 07er-Kennzeichen ist ein Befahren von „Feinstaubzonen“ möglich. Ein Fahrzeugalter von mindestens 30 Jahren reicht allein hierfür nicht aus.
Bei Verwendung des H-Kennzeichens gibt es keine Einschränkungen für Fahrten ins Ausland. Eine Kombination von H-Zulassung und Saisonkennzeichen ist im Übrigen nicht möglich.
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• So lösen Sie Zulassungshürden
Problem Das ist zu tun
Hauptuntersuchung fällig
(Fz. war mehr als 7 Jahre stillgelegt) Zulassungsverfahren bei der Behörde einleiten – Fahrzeugpapiere werden erst ausgestellt, wenn gültige Hauptuntersuchung vorliegt.
(Wieder-)Zulassungsverfahren nach § 14 II FZV bei der Behörde einleiten.
Technische Prüfstelle erstellt ein Gutachten (u.U. nach Beseitigung beanstandeter Mängel)
Brief/Zulassungs-bescheinigung verschollen Verfahren nach § 11, 12 FZV. Behörde stellt neue Zulassungsbescheinigung aus.
Voraussetzung u.a.: Einholung der Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist.
Brief/Zulassungs-bescheinigung wurde für das Fahrzeug noch nie ausgestellt (z.B. im Ausland zugelassen) Zulassungsverfahren bei der Behörde einleiten; Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister des KBA einholen, dass Fz. in Deutschland noch nie zugelassen war, bzw. nicht als gestohlen gemeldet ist. Benötigt werden zudem die technischen Daten für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Gegebenenfalls kümmern sich die Prüforganisationen, aber auch die historischen Abteilungen der Fahrzeughersteller sowie Markenclubs (z.T. gegen Kostenpauschale) um die Beschaffung.
Technische Prüfstelle erstellt ein Gutachten (u.U. nach Beseitigung beanstandeter Mängel, wozu auch die Nachrüstung von Blink- und Warnblinkanlage sowie Diebstahlsicherung gehören).
Aushändigung von Zulassungsbescheinigung I und II erfolgt über die Zulassungsbehörde.
Das H-Kennzeichen Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (z.B. DEKRA, GTÜ, KÜS oder TÜV)
Das rote 07er-Kennzeichen Es ist ein Eigentumsnachweis in geeigneter Form, aber nicht unbedingt ein Fahrzeugbrief erforderlich. Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (z.B. DEKRA, GTÜ, KÜS oder TÜV). Vorzulegen ist weiterhin ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Punkteregister des KBA.


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  • | 05.12.2011 14:18

Ach, Scheiß H-Kennzeichen. Die sollen sich lieber mal um das Wechselkennzeichen kümmern.


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  • | 05.12.2011 15:04

Zitat:
Zitat von campino89
Ach, Scheiß H-Kennzeichen. Die sollen sich lieber mal um das Wechselkennzeichen kümmern.



Sicher, Wechselkennzeichen wär schon optimal, aber H ist auch nicht schlecht: Vertrag für den roten Kater hab ich schon: Steuer 191 € und Versicherung 76 € per anno, ist ja auch 'ne Ansage gegenüber dem XM mit Steuer 483 € und Versicherung 80 € pro Quartal, oder ?

Gruß,

Red-XM


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  • | 25.01.2012 17:57

Hat schon wer Plan, wie die Sache mit Steuer/ Versicherung aussehen soll, wenn es sich um einen Youngtimer (Bj. 91) und einen Oldtimer (Bj. 70)handelt?

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