Abschleppen von Autos wegen zu tief erlaubt? - Seite 2

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  • | 12.06.2003 20:39

Noch ein Problem ist ja auch, wenn die dein Schatz mit nehmen, dann finden die sicher etwas an dem Wagen zu bemängel, weil die sonst die Kosten fürs Abschleppen und das Gutachten selber zahlen müssten. Die haben echt einen an der Klatsche. :D:D:D


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  • | 12.06.2003 20:58

Mannn, kommt mal klar Leut´z!

Es geht hier nicht um 8, 9, oder 11,45mm, sondern dp hat den Thread aufgemacht, weil er gerne wissen möchte, ob "jeder" Wagen auf Verdacht abgeschleppt werden darf.

Ich meine zumindest, das es normal und selbstverständlich sein sollte, das man im Falle eines diversen Mangels eine Mängelkarte bekommt.
Ein bekannter hat ein Pferdeanhänger ausgeliehen, dessen Hänger zu wenig Profil a.d. Reifen aufweiste.
Ergebniss - viele, viele Punkte, Strafe und und und. Der Anhänger wäre sicher aus dem Verkehr gezogen worden. Blos da der Fahrer nur noch 500m nach Hause fahren musste, hat er darum gebeten die Strecke noch weiterzufahren, ohne an Ort und Stelle die Reifen zu wechseln zu müssen. Das ging dann in Ordnung.
Hierbei wäre es sonst wohl nicht bei der Mängelkarte geblieben, und er hätte abkuppeln müssen.

Um auf das Thema zurückzukommen.

Ich sehe es als normal an, das , wenn an einem Fahrzeug bedenken bestehen, das das dann auch kontrolliert wird. Unter Umständen halt in der KFZ - Werkstatt.
Im Normalfall sollte die Mängelkarte voll und ganz ausreichen.

Ich weiss also auch nicht, wie es hiermit im Gesetzestext aussieht. Das oben genannte sind auch nur meine Erfahrungswerte.

Am besten nicht erwischen lassen......

......oder nix zu bemängeln haben :D :D :D


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  • | 28.12.2003 08:14

Eine Frage, mit der schon viele konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.

Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der letzten Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also: War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen?

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen.

(Quelle : VW SPEED)

...oder den Wagen in einem Land zulassen, das in Sachen Tieferlegung liberaler ist, wie z.B. Belgien oder USA ;-)

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  • | 28.12.2003 10:28

das ist doch echt mal ein sehr informativer beitrag dazu :ok:


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  • | 28.12.2003 11:16

Find ich auch top!
Endlich mal was handfestes.. Anders könnt ich mir das auch nich vorstellen, denn wo hat denn bitteschön z.B. ein Lambo Murcielago oder ein Ferrari F40 Minimum 7.5 cm Bodenfreiheit zum tiefsten tragenden Teil? Gut, das sind Supersportwagen und mega selten, aber straßenzugelassen sind die ja auch und es würd NIE einer auf die Idee kommen, die wegen zu geringer Bodenfreiheit stillzulegen..


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  • | 28.12.2003 12:36

scheint win wirklich gut recherchierter text zu sein :), mal sehr interessant zu lesen. hast du noch den Link zu der seite dazu? wäre ja nicht das schlechteste wenn man sich das mal ausdrucken könnte und gegebenfalls das Schnittlauch damit zu Konfrontieren


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  • | 28.12.2003 12:42

Den Text hab ich auch gelesen damals in der Speed. Ist auch wirklich gut erklärt. Bei uns beim TÜV sehen die daß ähnlich. Tief kannste schon, darf halt nix schleifen, die Reifen nicht überstehen und alles sauber eingetragen sein. ;)

Das Einzige wo sich die Grünen bei uns drüber aufregen ist immer die 50cm Regelung. Aber da kauft man sich dann halt nen Golf 2 vor Bj.89 (glaub ich, genaues Datum weiß ich nicht), dann ist des auch egal. :D

  • Golf4Green
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  • | 28.12.2003 12:45

kann man das mit der 50cm regelung eigentlich selber messen ??
mein wagen ist nämlich von '91 :rolleyes:

  • ~16v-Golfer
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  • ~16v-Golfer
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  • | 28.12.2003 12:50

Zitat:
Zitat von Golf2Black
kann man das mit der 50cm regelung eigentlich selber messen ??
mein wagen ist nämlich von '91 :rolleyes:
stell dich auf ne ebene fläche,nimm dir nen zollstock und messe vom boden bis zur unteren scheinwerferkante!wenn du da weniger als 50 cm hast is schlecht!:oah:

  • Sven
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  • Sven
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  • | 28.12.2003 13:44

@16v-Golfer
Je nach Bauart sind die Scheinwerfer aber mal schmaler, breiter, höher usw...
Also geht´s nach der Unterkante oder Mittelpunkt des Reflektors (weiß ich nicht ganz genau, sollte Walpurgis uns mal beantworten ;))


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  • | 28.12.2003 13:50

sorry @ all: aber osnamans text steht seit dem 15.12.2000 bei den Berichten;


http://www.pagenstecher.de/berichte..mode=show&id=27
http://www.pagenstecher.de/berichte..mode=show&id=28

komplett gescannt mit Bildern! ist sozusagen ein Alter Hut ;-)


:hut:

aber so hat man es nochmals in textform!


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  • | 28.12.2003 23:37

@ Klaus
Habe mal meine alten Zeitschriften durchgewälzt und alles abgetippt!!! Also kein Link!:hut:


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  • | 29.01.2004 02:08

hallo leute,

ich habe mir auch die gleichen fragen betreffs "tieferlegung" gestellt.

ich habe mir vor einer woche mein lang ersehntes fahrwerk einbauen lassen und war mir auch nicht sicher, wie die handlungen der polizei ernst zu nehmen ist. ich habe mir eure beiträge durchgelesen und stelle euch den link zum taxt von "VW-Speed" zur verfügung.

biddeschön: http://www.unitedcarperformance.de/..ieferlegung.htm

bezüglich der höhe von straße zum scheinwerfer, habe ich mir auch tage lang den kopf zerbrochen. mir wurde auch gesagt, dass die mindesthöhe von 50 cm eingehalten werden muss, um tüv zu bekommen. mitlerweile habe ich mir diese frage aus dem kopf geschlagen.

weil.....

1. mein tuner meinte, die meisten messen die falsche höhe. die tatsächlich höhe wird vom boden bis zur "lichtaustrittskante" gemessen. die kann gemessen werden, wenn ein blatt papier auf den scheinwerfer geklebt wird. d.h. dort sieht man wo eigentlich das licht austritt und das ist die entscheidene höhe.

2. gleiches recht für alle. beträgt denn die höhe bei einem ferrarie auch 50 cm? nein!!!

3. wann wir denn bei einer ferkehrskontrolle die höhe gemessen? ich habe noch nie von jemanden gehört, dass die polizei sich die arbeit.

fazit: macht euch keine sorgen. solange alles ordnungsgemäß eingetragen ist kann eigentlich nichts passieren.

ich habe noch eine bericht gefunden, der diese frage beantwortet kann.

---beschlagnahmung eines KFZ-wann erlaubt?---
die vorübergehende wegnahme eines fahrzeuges bedeutet einen eingriff in das grundrecht der eigentumsgarantie gemäß artikel 14 GG. ein eingriff in ein grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen ermächtigungsgrundlage, also einer regelung im gesetz, welche den eingriff im konkreten fall zulässt. dieser aspekt wäre ggf. bei entsprechenden maßnahmen den polizeibeamten vorzuhalten.
die ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere teile des kfz als gestohlen gemeldet sind. selbst erhebliche technische mängel wie defekte bremsanlagen, abgefahrene reifen oder nicht funktionierende lichtanlagen berechtigen die zuständigen behörden nur dazu, den betrieb des kfz vorübergehend zu untersagen.
bei allen anderen vermeintlichen Mängeln -dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute auspuffanlagen- kann die polizei lediglich einen mängelbericht nach §17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen zeit (1-2 wochen) zu überprüfen ist.
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ich hoffe ich konnte euch ein wenig weiter helfen und wünsch euch eine gute und unfallfreie fahrt.

lieben gruß
VWLadyBerlin


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  • | 29.01.2004 08:23

danke nur der bericht ist hier schon seit erscheinen online!

dass man sich keine sorgen machen muss, wenn alles eingetragen ist, stimmt nur leider nicht!
der tüv prüfer haftet nur für seine eintragung solange der wagen nicht vom hof ist!
wenn an der nächsten ampel ein anderer prüfer steht, kann der sagen: nä ist zu tief!

vielleicht kann walpurgis nochmals was dazu beisteuern!

  • ~Matze
    Gast
  • ~Matze
    Gast
  • | 29.01.2004 08:24

Glaube es liegt auch ein bißchen an ermessen des Polizisten, denn ich sollte damals 1998 mit meinem gelben freiwillig oder auf dem Abschlepper zur Dekra fahren.

Da habe ich es lieber freiwillig getan.




Matze

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