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ich weiss das das thema schon mal angesprochen wurde, leider konnte ich kein thread dazu finden, vieleicht liegts an mir (falsch gesucht oder so) |
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das ist halt so: |
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Wie siehts denn da eigenltich mit Neon als Innenraumbeleuchtung aus? |
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Ich dank mal solange das nicht den ganzen Wageninnenraum erhellt ist das nicht so schlimm. |
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wäre immer vorsichtig mit sowas! Wenn die wollen, dann halten die einen wegen sowas an, nehmen dann a´ber die ganz karre auseinander! |
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Hab die Fussraumbeleuchtung halt ned über den Türkontaktschlater geschlossen! |
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also die unterm auto ist auf jeden fall verboten... |
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Also die Beleuchtung unterm Auto bekommt man nur eingetragen, wenn du irgendwie mit einem Engländer verwandt bist, der hier wohnt, denn dann kann man das irgendwie über den engl. TÜV machen. |
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ich hab ja alles über schalter oder so was änliches laufen, nur zu der unterbodenbeleuchtung, darf ich die jetzt gar nicht dran haben oder darf ich die dran haben und nur anschalten wenn ich stehe oder darf ich die gar nicht anschalten auch wenn ich stehe? |
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soweit ich weiß darfst du die gar nich haben |
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Zum Thema Neon im Innenraum kann cih nur soviel sagen: Hab ja selber 3 Röhren drinn und die strahlen nur den Fußraum bzw. Ausschnitt in der Ablage aus, sieht man von außen überhaupt nicht wenns dunkel ist und ich komm jemandem entgegen, und die gehen nur an wenn ich Tür aufmache oder den Schalter ziehe (Opel) und letztens beim Tüv hat der überhaupt nix gesagt, guts war hell, aber man sieht es trotzdem !!! |
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also unterbodenbeleuchtung dar man seit dem 01.05.2003 garnicht mehr am auto verbaut haben. egal ob sie nur übern türkontakt funktioniert oder sonst irgend welche tricks! ist ganz einfach alles verboten! |
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shit, gepostet,icq geschrieben und ausversehen nochmal gepostet! |
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Also hier ist abschließend noch einmal ein Text direkt von der Dekra: Zitat: Quelle: dekra.de
Individuelle Fahrzeugbeleuchtung Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt... Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden. Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden. Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das: Beleuchtete Firmenschilder Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä. Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.: Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht Für Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung. Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert: die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu. |
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