Scheinwerfer?? - Seite 1

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  • | 19.03.2003 00:31

Mich würde mal INteressieren, wieviele Scheinwerfer man vorne anbringen darf bzw wieviele man anbringen darf und in welcher position bzw Ausführung man die Eingetragen bekommt. Sagt mir z.B. mal paar Nebelscheinwerfer, die ziemlich gut kommen. Darf man zusätzlich dann noch FErnscheinwerfer anbringen?? wo müssen die angegracht sein und wie müssen die geschaltet werden?? (Mal wieder ne Menge dummer fragen, aber fragen kostet ja zum Glück nix) :D

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  • | 19.03.2003 00:44

ich denke mal die anzahl ist nicht beschränkt,wenn man sich mal so die ganzen LKW`s anschaut das sind ja halbe tannenbäume...:D


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  • | 19.03.2003 10:18

Also insgesamt 6. 2-Haupt, 2-Nebel und 2-Zusatzscheinwerfer.

Oder 2-Haupt und den Rest Zusatz. Hauptsache nicht mehr als 6.

  • ~electric shock
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  • | 19.03.2003 10:24

Wieso willst du dein Auto verunstalten? Diese zusatzscheinwerfer sind doch fürn :po:


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  • | 19.03.2003 10:34

Warum verunstallten?? die meisten kann man doch gut verstecken oder?


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  • | 19.03.2003 10:34

Also ich finde diese Zusatzscheinwerfer auch zum :kotz:

Ist irgendwie überhaupt nicht mein Geschmack.


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  • | 19.03.2003 11:15

ganz genau vrsix

  • Seck
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  • | 19.03.2003 16:36

@matda 323: also wofür willst du sie dran bauen wenn du sie verstecken willst??? dann leg sie dir in kofferraum denn dann weisst du wenigstens das du sie hast...:D:D:D:D:D:D


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  • | 19.03.2003 19:32

find nur, daß die im Dunkeln ziemlich geil aussehen. soll man ja über Tag auch garnicht sehen. Was versteht ihr denn jetzt unter Zusatzscheinwerfer??


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  • | 19.03.2003 21:04

Zusatzscheinwerfer....wie der Name schon sagt. Zusätzliche Scheinwerfer.

Sieht man doch oft im Rallysport.

  • ~Matze
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  • | 19.03.2003 21:10

Mazda323,

dann setze Dir lieber nachträglich Xenonlicht ein, dann siehst Du anschließend immer noch mehr als wenn Du 6 Scheinwerfer hast.

Aber wenn es Dir gefällt, ist Dein Geschmack, ich mag es auch überhaupt nicht.

Erinnert mich immer so ein bißchen an einem Rallye Auto



Matze


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  • | 19.03.2003 22:18

also, so protzige Rallyscheinwerfer mag ich auch nicht. Dachte eher so an 2 paar Nebelz inner Stoßstange versteckt oder so.... Xenonlicht bei meinem Mazda????? wie soll denn das gehn???


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  • | 19.03.2003 22:35

Orignale Birnen raus...Xenon Brenner rein.

Das geht (mit anpassen) bei so ziemlich jedem Scheinwerfer.


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  • | 19.03.2003 22:51

aber ist nicht zulässig oder??? MIt Anpassen??

  • ~Lame
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  • | 19.03.2003 23:17

Nein, ein Verändern des Scheinwerfers (Auffräsen der Halterung o.ä.) ist natürlich nicht zulässig. Wir sind ja hier schließlich in Deutschland und da muß schon immer alles doppelt und dreifach geprüft sein. :rolleyes:
Wenn Du Original-Scheinwerfer veränderst (dazu gehört auch das Leuchtmittel), erlischt die ABE für dieses bauteil und somit auch die des Fahrzeuges.


Flensburg, 26.09.2002 Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß

der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"

§ 50 Abs. 10 StVZO).

Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.

Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.

Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.

Ansprechpartner:

Klaus Pietsch, Telefon (04 61) 3 16-17 73"


Hier mal ein toller Schriftwechsel mit dem Tüv-Süd bez. Xenon-Nachrüstung:


Sehr geehrter Herr H.,
das Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt, welches sich im Rundschreiben K38/02
wiederspiegelt klärt den Sachverhalt für die Sachverständigen in
Süddeutschland
abschliessend.

Mit freundlichen Grüssen

i. A. Rolf Otten

> ----------
> Von: 325ix@gmx.de
> Gesendet: Donnerstag, 23. Januar 2003 15:14
> An: GAR-GAR [GAR-GAR@tuev-sued.de]
> Betreff: Re: AW: Gasentladungs-Lichtqellen
>
> Sehr geehrter Herr Otten,
>
> dies erklärt nicht meine Frage, warum das nicht eingetragen werden kann.
> Die
> lichtrelevanten Teile sind ja geprüft!
>
> Mit freundlichen Grüßen
> David H.
>
> > Sehr geehrter Herr H.,
> > das Rundschreiben K 38/02 ist eine schriftliche Weisung des Leiters der
> > Technischen Prüfstelle in Süddeutschland und ist für alle
> > Sachverständigen
> > der TP bindent.
> > Folglich kann es eine positive Begutachtung ohne Genehmigung durch das
> > Lichttechnische Institut
> > in Karlsruhe nicht geben.
> > Sollten sie im Besitz einer solchen TÜV eintragung sein, so bitte ich
> > Sie
> > diese an Herrn Neppel
> > weiterzuleiten.
> >
> >
> > Mit freundlichen Grüssen
> >
> > i.A. Rolf Otten
> >
> > > ----------
> > > Von: 325ix@gmx.de
> > > Gesendet: Donnerstag, 23. Januar 2003 10:16
> > > An: GAR-GAR
> > > Cc:
> > > Betreff: Re: Gasentladungs-Lichtqellen
> > >
> > > Sehr geehrte Damen und Herren,
> > >
> > > dieses Schreiben ist mir bekannt. Jedoch beantwortet das nicht meine
> > Frage
> > > warum die lichtrelevanten Teile (kompletter Scheinwerfer bzw. auch
> > nur
> > > der
> > > Reflektor und das Leuchtmittel, Scheibe bei DE-Scheinwerfern ja
> > unrelevant
> > > für
> > > das Licht!!) umgebaut und beim TÜV eingetragen werden können.
> > > Für eine Beantwortung dieser Frage wäre ich dankbar.
> > >
> > > Mit freundlichen Grüßen
> > > David H.
> > >
> > > > Sehr geehrter Herr H.,
> > > >
> > > > vermehrt werden Gasentladungs-Lichtquellen ( Leuchtmittel ) mit
> > > > Vorschaltgeräten zum nachträglichen Einbau in Scheinwerfern,
> > die
> > > > ausschliesslich mit herkömmlichen Glühlampen als Leuchtmittel
> > > > genehmigt
> > > > worden sind, angeboten. Die Darbietung dieser Systeme erweckt
> > häufig
> > > > den
> > > > Anschein einer vorschriftskonformen Umbaumöglichkeit. Das
> > Kraftfahrt
> > > > Bundesamt weisst in seinem Informationsschreiben Nr. 07-02 vom
> > > > 23.09.2002
> > > > darauf hin, dass nachträgliche Veränderungen an
> > bauartgenehmigten
> > > > Lichtquellen, dazu zählt auch der Sockel, oder nachträgliche
> > > > Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, einschliesslich
> > der
> > > > mit
> > > > der Genehmigung festgelegten Lichtquelle, zum Erlöschen der
> > > > Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen.
> > > >
> > > > Ungeachtet dessen dürfen seit dem 01.04.2000 bei nachträglichen
> >
> > > > Umrüstungen
> > > > von Kraftfahrzeugen auf Scheinwerfer mit Gasentladungslampen gem.
> > Par.
> > > > 50
> > > > Abs. 10 StVZO nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit einer
> > automatischen
> > > > Leuchtweitenregelung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem
> > > > System,
> > > > das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
> > > > Fernlicht
> > > > gewährleistet, Verwendung finden.
> > > >
> > > > Wird bei der Duchführung einer Hauptuntersuchung gem. Par. 29
> > StVZO
> > > > oder bei
> > > > der Begutachtung gem. Par. 19/21 StVZO eine Abweichung von den
> > > > Vorschriften
> > > > festgestellt, so ist dies als erheblicher Mangel zu bewerten. Dies
> > gilt
> > > > sowohl für nicht zulässige Gasenladungs-Lichtquellen als auch
> > für
> > > > nachträglich angebaute, nicht vorschriftenkonforme Scheinwerfer
> > mit
> > > > Gasentladungslampen. ( Quelle VFZ Rundschreiben K 38/02 vom
> > 09.10.2002
> > > > )
> > > >
> > > >
> > > > Mit freundlichen Grüssen
> > > >
> > > > i. A. Rolf Otten
> > > > TÜV Garching
> > > > Tel.: 089/32705-105


Wird aber dennoch eingetragen, wenn eine Scheinwerferreinigungsanlage, sowie eine automatische Leuchtweitenregulierung (z.B. Hella 180€) verwendet wird.

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