Discoblinker bei LED-Blinkern- HILFE! - Seite 2

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  • | 14.10.2005 09:11

Hat jemand schon nen Massefehler erwähnt? =)
EDIT:
Trifft hier nicht zu ;)


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  • | 14.10.2005 09:45

Meinst du das es am Massefehler liegt? Mir wurde gesagt, das wenn die LEDs falsch verpolt sind, sie gar nicht funzen oder kaputtgehen. Da sie funktionieren (Bei Warnblink sogar richtig) gehe ich davon aus das sie richtig verpolt wurden.

Welche von euren Lösungen ist denn jetzt richtig? Es sind jeweils 3 gelbe LEDs, die mir relativ dunkel erscheinen.

(Zusatzfrage: Können die LEDs durch den Widerstand irgendwie heller werden?)


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  • | 14.10.2005 14:44

Zitat:
Zitat von golf-bielefeld
Meinst du das es am Massefehler liegt? Mir wurde gesagt, das wenn die LEDs falsch verpolt sind, sie gar nicht funzen oder kaputtgehen. Da sie funktionieren (Bei Warnblink sogar richtig) gehe ich davon aus das sie richtig verpolt wurden.

Welche von euren Lösungen ist denn jetzt richtig? Es sind jeweils 3 gelbe LEDs, die mir relativ dunkel erscheinen.

(Zusatzfrage: Können die LEDs durch den Widerstand irgendwie heller werden?)
laut emier rechnung brauchst du einen 20watt 7,5 ohm widerstand.
klar kannst du helligkeit der led's mit den vorwiderstand verändern.
aber das hat natürlich seine grenzen.

am besten nimmt man aber hellere led's, weil eigentlich werden vorwiderstände nie viel zu niedrig gewählt.


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  • | 14.10.2005 15:03

okay... 7,5 Ohm 20Watt... das lässt sich ja besorgen. Wird durch diesen Widerstand vllcht. auch die Helligkeit höher? :>

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  • | 14.10.2005 15:23

Zitat:
Zitat von golf-bielefeld
Wird durch diesen Widerstand vllcht. auch die Helligkeit höher? :>
Davon solltest nicht ausgehen. Geh von den Daten deiner LED's und dem vorgeschrieben Vorwiderstand aus, abdunkeln kannst du immer, durch einen höheren Widerstand.
Den Widerstand zu verringern, um mehr Helligkeit rauszuholen, davon rate ich ab, das würde die LED zerstören.

Bei Flashlights fließt der Strom nur in kurzen Impulsen, dadurch ist es möglich, LED's heller leuchten zu lassen.

Dann besorg dir lieber gleich vom Werk her superhelle LED's, die kannste dann immer noch abdunkeln ;)


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  • | 14.10.2005 20:06

Zitat:
Zitat von golf-bielefeld
okay... 7,5 Ohm 20Watt... das lässt sich ja besorgen. Wird durch diesen Widerstand vllcht. auch die Helligkeit höher? :>
nein.

der widerstand wird nur anstatt der lampe angschlossen. also parallel zu den bereichts vorhandenen led's incl. vorwiderstand. und dient auschließlich einen strom fließen zu lassen, dieser dem blinkrelais eine funktionierende lampe vorgaukelt.


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  • | 19.10.2005 09:15

alles klar.. mit den widerständen funktionierts ;) Danke jungs... kosteten zwar EUR 2,50 pro Widerstand aber nun ist alles gut. Hoffe der TÜV spielt mit.. :)

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  • | 19.10.2005 10:17

Fahrtrichtungsanzeiger

Der Fahrtrichtungsanzeiger dient dazu, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass man die Fahrtrichtung ändern möchte. In der Regel ist dieser als Blinklicht implementiert. Er wird umgangssprachlich auch als Blinker bezeichnet und ist ein Teil der Fahrzeugbeleuchtung..

Technik

Ein Blinker wird typischerweise durch einen astabilen Multivibrator (Ein Multivibrator ist eine elektronische Schaltung , die sich in zwei Zuständen befinden kann, zwischen denen sie selbständig hin und her schaltet.) realisiert, dem ein Leistungs-Relais ist ein durch elektrischen Strom betriebener, meist elektromagnetisch wirkender Schalter . Das Relais wird über einen meis... ) nachgeschaltet ist. In einigen Varianten wird der Lade- oder Entladestrom durch die elektrische Last, die Glühlampen geleitet. Fällt eine der Glühlampen aus, so wird der Strom beeinflusst und somit auch die davon abgeleiteten Ladezeiten - das Blinken wird in seinem Tastverhältnis deutlich erkennbar unsymmetrisch, die Blinkfrequenz verdoppelt sich.

In historischen KFZ enthielt das Blinkrelais einen Bimetallstreifen. Bei betätigten Blinkerhebel und kaltem Bimetall ist ein durch den Bimetallstreifen betätigter Schalter geschlossen. An dem Kontakt sind die Blinklampen als auch eine um das Bimetall gewickelte Heizspule angeschlossen. Folge ist, das der Kontakt nach einigen Sekunden durch das sich biegenden Bimetall geöffnet wird und somit die Blinkerlampen als auch die Heizwicklung stromlos werden. Der Schaltmechanismus unterbricht hier den Strom bis zur Abkühlung des Bimetallstreifes. Nach Abkühlung des Bimetalls wiederholt sich der Vorgang periodisch. Kennzeichnend für diese Art von Blinkrelais war, dass das erste Blinkintervall länger dauert als die nachfolgenden.

Historisches

Ursprünglich waren es keine elektrischen Lichter, sondern so genannte Winker (Winker sind mechanische oder elektromagnetische Fahrtrichtungsanzeiger an Automobilen , die als Vorläufer des Blinkers bis 1960 in Deutschland zugelassen ), die zuerst seitlich manuell, später mit einem Elektromagnet ausgefahren wurden. Später wurden sie dann zusätzlich beleuchtet. Der Blinker im heutigen Sinn wurde erst in den 1950er Jahren eingeführt.

Fahrtrichtungsanzeiger - Ausfall des Fahrtrichtungsanzeigers

Ist der Blinker ausgefallen (Unfall o.ä.) und der Fahrer hat dies bemerkt, so hat er dennoch die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Er tut dies mit ausgestrecktem Arm aus dem Seitenfenster. Bei Ausfall des rechten Blinkers ist, so der Fahrer alleine im Gefährt sitzt, der Arm aus dem linken Seitenfenster so abzuwinkeln, dass die Hand über dem Fahrzeugdach nach rechts zeigt.


§54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1.

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
...


§49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
...
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
...


§22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
...
17.Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
...


Take care! Markus :hut:


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  • | 19.10.2005 16:12

Joa danke. dann könnten meine LED-Blinker ja abgenommen werden.. :>


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  • | 19.10.2005 20:56

Wenn ich dich richtig verstanden habe, sind deine Blinker umgebaute Standlichter - die werden nicht abgenommen, weil sie nicht bauartgenehmigt sind.


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  • | 19.10.2005 21:58

Es waren ursprünglich Seitenmarkierungsleuchten. Sie erfüllen doch alle o.g. Anforderungen? Lassen sich die Blinker evntl. mit ner Einzelabnahme eintragen?


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  • | 19.10.2005 22:11

Nein, sie erfüllen die entscheidende Anforderung nicht: sie sind nicht als Frontblinker bauartgenehmigt (§ 22a StVZO - auch von OldRed gepostet).

Eine Einzelabnahme wird auch nicht möglich sein, weil ein Prüfer nicht einfach so eine Bauartgenehmigung erteilen darf.


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  • | 19.10.2005 22:43

Können die mir denn wenigstens die Schürze (unabhängig von den Blinkern) eintragen?


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  • | 19.10.2005 22:56

Eine Schürze können die sicher eintragen, wenn sie gefällt. Ob sie dir aber die Schürze abnehmen, wenn diese Blinker da drin sind....?


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  • | 20.10.2005 08:59

ja das war meine frage ;)

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