Rote Blinker - ABE - Seite 2

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  • | 29.08.2004 18:27

Mein Bekannter hat es eintragen lassen + ABE. Also dürfte bei 'nem Unfall eigentlich nichts weiter passieren, richtig?


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  • | 29.08.2004 18:43

Seit wann gibts das Tönungsspray denn mit ABE?

Kann ich gar nicht glauben, kannste dazu nen link geben?

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  • | 29.08.2004 19:03

was ein scheiss mal wieder bei ebay:boese:


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  • | 29.08.2004 20:53

Bauteile für die es eine ABE gibt, müssen ein Typzeichen tragen. Stellt sich mir die Frage, ob sich das automatisch aufsprüht oder ob eine Schablone dabei ist :rolleyes::D


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  • | 29.08.2004 21:18

Hmm also es klingt wirklich verlockend...

(ja für meinen gibts keine anderen Rückleuchten ausser ganz Rot und Rot schwarz)

Aber wie zum Teufel krieg ich meine Lexus-Style Lasiert? :D

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  • | 29.08.2004 23:48

merkt euch einfach: Leucht-einrichtungen darf man nicht besprühen! Punkt aus :)


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  • | 30.08.2004 00:50

hmm ich muss sagen mir ist mal zu Ohren gekommen das man so etwas eintragen lassen kann, ob es stimmt k a aber ich würd mich informieren wenn ich so etwas vorhätte was der Gesetzgeber dazu sagt. Mir reicht ein Leucht-einrichtungen darf man nicht besprühen! Punkt aus nicht aus als Begründung. Man kann schließlich nicht alles wissen und wer weiß ob es nicht doch erlaubt ist zu einem gewissen Maß. Mich überzeugen nicht einfache Aussagen sondern Belege wie sie im Gesetzestext stehen. Denn danach wird gegangen und nicht nach Annahmen oder Gutdünken oder Glauben. Nur mal so als Tipp

PS. Ich hab soetwas bei mir eh nicht vor, wenn dann ordentlich was machen und nicht son kiikikrams

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  • | 30.08.2004 00:59

@DonGolfo

Also ich denke mal, wenn Walpurgis sagt, dass es nicht erlaubt ist, dann wird es wohl stimmen, denn der arbeitet wohl nicht umsonst bei der DEKRA.


MfG
opel-psycho


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  • | 30.08.2004 07:42

Wiw Kiwi200.de sagt: Leuchteinrichtungen darf man nicht übersprühen. Die Begründung ist auch schon öfters hier gepostet worden.

Lichttechnische Einrichtungen sind allesamt bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Sie tragen ein Prüfzeichen, dass ein vom KBA akkreditiertes Prüflabor erteilt. Deshalb kann es für Leuchten auch keine Allgemeine Betriebserlaubnis geben, weil eine allgemeine Bauartgenehmigung gefordert wird. ABEs für Scheinwerfer- oder Leuchteneinheiten beziehen sich auf das Gehäuse, die Elektrik und die Anordnung der einzelnen Leuchten. Sie verweisen aber immer auf die eigene Bauartgenehmigung der einzelnen Leuchten.

Durch Veränderungen (z.B. durch Übersprühen) erlischt diese Bauartgenehmigung und kann nicht durch eine ABE "gerettet" werden, sondern nur durch eine neue Bauartgenehmigung.

Es gibt auch Einzelbauartgenehmigungen, die die technische Prüfstelle, sprich der TÜV erteilen kann. Dazu sind aber aufwendige Gutachten notwendig. Danach bekommt das Teil ein eigenes Genehmigungszeichen (z.B. eingraviert)

Mit derselben Begründung ist z.B. auch das Scheibenfluten verboten.

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