So kann man sich gegen Behördenwillkür wehren - Seite 1

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  • | 18.03.2005 15:06

Dieses Mal wird es am Carfreitag lange Gesichter bei der Polizei und bei den Sachverständigen geben (nachdem ihr berechtigen Einspruch erhoben habt).
Dazu müsst ihr nur meine Ratschläge befolgen.

Zunächst möchte ich mich vorstellen, ich bin Jura-Student und habe eine Hausarbeit über verkehrsrechtliche Vorschriften und deren Handhabung ausarbeiten müssen. Diesbezüglich sollten Verkehrskontrollen der Polizei juristisch unter die Lupe genommen werden. Hierbei bin ich auf schwerste Rechtsverletzung und Willkür seitens der Polizeibehörden und der Sachverständigen gestoßen. Deshalb bin ich der Meinung setzt euch zur Wehr. Ihr habt hier sehr viele Möglichkeiten, die ich euch etwas näher erläutern werde.

Aber erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes:

Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist.

Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen

Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung.

Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B

-Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses

-Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der
Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind

Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht.

Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.

Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden:

Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung.

Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden.

Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden.

Wie sollt ihr euch nun verhalten:

1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet.



Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt.


2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt.

Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden.

Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt.

Des weiteren möchte ich klarstellen, dass ich mich strickt an die Anweisung der Homepagebetreiber pagenstecher.de gehalten habe. Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe. Es handelt sich meines Erachtens um nüchterne juristische Betrachtungen, die aus meiner Hausarbeit entstanden sind.

Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart.

So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am Carfreitag und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr.

Euer Jura-Studi


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  • | 18.03.2005 15:23

hi, sei gegrüßt! alle achtung, das war ne gute und verständliche erklärung!

danke, werds mir ausdrucken... ^^


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  • | 18.03.2005 15:37

he das is echt gut gab sicher ne 1+


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  • | 18.03.2005 15:38

Erstmal ein herzliches willkommen hier bei uns im Forum!

Gut, das sich im Forum, nach einem Polizeisten und einem Dekra-Gutachter nun auch noch ein angehender Jurist aufhält.

Der Text ist auf jedenfall sehr informativ! Wird ab heute zu Sicherheit immer im Handschuhfach liegen!

MFG

HAIDUK


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  • | 18.03.2005 16:05

Hallo und herzlich Willkommen erstmal hier im Forum.

Vielen dank für diesen informativen "Ausflug" in die Rechtsgrundlagen ;)

Habe mir deinen Post auch erstmal ausgedruckt und werde ihn sicher im Hanschuhfach verstauen.


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  • | 18.03.2005 16:30

so was ist immer gut zu wissen


wer ist eigentlich der polizist hier?


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  • | 18.03.2005 16:35

Zitat:
Zitat von meganarr
Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B

-Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses

-Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der
Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind

Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht.

Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.

Also ich bin kein Jurist aber trotzdem werd ich mich nicht auf das verlassen was du schreibst... Nichts gegen dich, aber ich habs zweimal mitgemacht, das reicht. ;)


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  • | 18.03.2005 16:59

sehr guter beitrag
vielleicht wird er mal wertvoll für den einen oder anderen


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  • | 18.03.2005 17:00

Hey !
Mein Freund wurde letztes Jahr das Auto abgenommen aber so wie du es sagst hätten die es ja gar nicht machen dürfen ! Bei ihn waren die Mängel so : Er hatte ein 60/40 Fahrwerk drin aber es war gepresst also tiefer als 60/40 und deswegen haben sie ihm das auto abgenommen aber es hat nix geschliffen oder so ! Also könnte man da jetzt was gegen machen ? Oder wie


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  • | 18.03.2005 17:27

naja nur ich denke man sollte erstmal ordentlich mit den Leuten in der Kontrolle reden.

Was denkt ihr wie das ankommt, wenn ihr gleich nen Text aus dem Handschuhfach holt und ihm den runterbetet.
kommt ein wenig großkotzig vor.

wie man in den wald hineinruft so schallt es .....

also ich denke nicht dass man sich wehren muss.
ist man der eigenen meinung nach im recht kann man reagieren.
aber man sollte erstmal die Kontrolle ordentlich überstehen


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  • | 18.03.2005 17:33

Hallo,

Erstmal willkommen hier und herzlichen Dank für den Beitrag. Er ist allerdings noch etwas unvollständig. Z.B. gehst du nicht auf den § 19 StVZO ein, der beispielsweise besagt, dass eine nicht unverzüglich durchgeführte Änderungsabnahme zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit der Zulassung führt. Ein Fahrzeug mit erloschener BE muss nicht verkehrsgefährdend sein, darf aber auch nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Zudem werden die meisten Fahrzeuge aus Beweissicherungsgründen abgeschleppt.

Ich hoffen, Nightwish wird sich hier auch nochmal ausführlich äußern.


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  • | 18.03.2005 18:07

Herzlich willkommen erstmal! Hast dir sehr viel Mühe gemacht, aber im allgemeinen Polizeirecht musst du nochmal nachlesen schätze ich.

Dein Text macht leider kaum eine Aussage!

Zitat:
meganarr postete: Dazu müsst ihr nur meine Ratschläge befolgen.
Was genau ist dein „Ratschlag“? Ich finde keinen.

Dafür lese ich:
Zitat:
meganarr postete: schwerste Rechtsverletzung und Willkür seitens der Polizeibehörden und der Sachverständigen .....
.....
Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen.
Im ganzen Text finde ich nichts über Willkür oder schwerste Rechtsverletzungen. Der einzige Kritikpunkt, den ich überhaupt finden konnte, bezieht sich auf die Kostenrechnung für das Gutachten. Angenommen das wäre korrekt (was ich noch bezweifle - s.u.) und der Betrag würde geändert, so würde das jedoch rein gar nichts an der Bewertung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen ändern; das Bußgeld würde nicht verhindert und die Punkte auch nicht. An einer Stillegung würde sich durch einen falschen Kostenbescheid ebenfalls nichts ändern. Aber wie gesagt, ich denke der Kostenbescheid ist schon so richtig.

Vergessen hast du den Punkt des Erlöschens der Betriebserlaubnis. Das kommt im Text nicht vor. Aber darum geht es in ganz vielen Fällen. Ein technischer Mangel, durch den die BE des Fahrzeugs erlischt, ohne dass es gleich verkehrsunsicher - im Sinne einer „unmittelbaren Verkehrsgefährdung“ - ist. Straßenverkehrsbehörden könnten entscheiden, solche Fahrzeuge stillzulegen und sie wären im Recht. Eine BE ist Grundveraussetzung für die Zulässigkeit im öffentlichen Straßenverkehr.

Zitat:
meganarr postete: Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind.
Ich war zwar noch nie Carfreitag in OS, aber es würde mich wundern, wenn dort alle Fahrzeuge in einem technisch einwandfreien Zustand wären. Da hab ich schon die schlimmsten Dinge gesehen, bei optisch tollen und teuren Fahrzeugen. Zudem: wäre ein schleifender Reifen denn kein technischer Mangel, nur weil er durch „nicht fachgerechten Umbau“ entstanden ist?

Zitat:
meganarr postete: Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen.
Es mag keine Verkehrsunsicherheit sein, aber die BE wäre erloschen! Das kann zur Zwangsstillegung führen!

Zitat:
meganarr postete: Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.
Gleiches Spiel: BE erloschen.


Jetzt komme ich endlich zu den Kosten:
Die Fahrzeuge werden von der Polizei in den häufigsten Fällen zur Beweissicherung im Owi-Verfahren sichergestellt. Die Beweissicherung erfolgt durch ein Gutachten. Alles streng nach dem OwiG. Zur späteren Zwangsstillegung wird sich das StVA zwar ebenfalls an diesem Gutachten orientieren – wo es nun schon mal da ist - , jedoch war das nicht Zweck des Gutachtens.

Sinn und Zweck ist es, die Durchführung des Owi-Verfahrens sicherzustellen. Dementsprechend sind die Kosten sogenannte „notwendige Auslagen für Sachverständige und Gutachter“, die entsprechend dem OwiG vom Betroffenen zu zahlen sind (§ 109 OwiG). Dafür gilt dann nicht die hier von dir beworbene Gebührenordnung, sondern das „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“.

Ansätze für einen Betrug mag ich zudem ebenso wenig erkennen, wie Hinweise für Willkür oder schwerste Rechtsverletzungen.


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  • | 18.03.2005 19:29

Die Bodenfreiheit haben wir ja schon oft Durchgenommen,
was ist denn mit dem neuen Enzo? Bautechnisch nur 4,2 cm Bodenfreiheit.
Siehe Auto Motor Sport Bericht im TV!!! Das Ding darf dann in Deutschland nicht gefahren werden was? Das<ist nur Geld macherei


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  • | 18.03.2005 20:48

Es wäre wirklich sinnvoll, die Diskussion um die Bodenfreiheit hier rauszulassen. Threads dazu gibt´s zur Genüge.

Hier z.B. einer mit Bildern, die zeigen, dass auch Lamborghini Murcielago, Enzo Ferrari und Co. (im Serienzustand) eine ausreichende Bodenfreiheit haben.


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  • | 18.03.2005 22:10

Scheint ja hier eine rege Diskussion unter Fachleute zu werden :applaus:

Aber nur über Duskussionen kommt man zu einem Ergebnis, also Leute haltet euch ran.

@walpurgis
Das was Cent mit den 4,2 cm postet, stimmt. Das habe ich auch im TV gesehen bei AMS TV was immer Sonntags um 17 Uhr auf VOX läuft!

Außerdem ist die Bodenfreiheit im Stand meiner Meinung nach inzwischen unwichtig, sondern bei Topspeed :oah: bei einer Topspeed Rekordfahrt von einem Porsche 996 Turbo der vin 9ff leistungsgesteigert ist, hatte der wagen bei 350 km/h soviel Anpressdruck, das er die Fahrbahnmackierungen von der Strecke gekrazt hat :rofl:

MFG

HAIDUK

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