Änderung der StVZO / FZV - Erlöschen der BE


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 04.04.2007 22:21

Mir wurde per PM die Frage nach der Glaubwürdigkeit folgender Aussage gestellt und wir haben besprochen, dass für alle sichtbar zu machen:

Zitat:
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.
Quelle dieser Aussage war folgender Forenbeitrag: > Quelle <


1.
Richtig ist, dass es eine Änderung gab. Der Bereich Zulassungsverfahren und ähnliches wurde aus der StVZO gestrichen. An Stelle dieser Vorschriften tritt nun die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). In diesem Zusammenhang haben sich einige Dinge geändert. Stichtag war der 01.03.2007. Zu diesem Termin trat auch ein veränderter Bußgeldkatalog in Kraft.


2.
Heiß diskutiert wird im Moment, wie das Erlöschen der BE in Zukunft geahndet werden kann.

Wann die BE erlischt, steht immer noch im § 19 StVZO. Man kann aber nach § 19 nicht abrechnen. Das geschah stets über den § 18. Der wurde jetzt gestrichen. In der neuen FZV gibt es zwar etwas ähnliches, aber eben nichts identisches.

Das führt dazu, dass die BE weiterhin erlöschen kann, aber momentan niemand so recht weiß, wie man das am Cleversten zu einer Ordnungswidrigkeit macht.


3.
Man kann sich immer noch der StVZO bedienen, was dann aber nur noch 25 Euro wert ist und keine Punkte mehr bringt. Oder aber man "strickt" sich etwas mit der FZV. Bann bleiben es 50 Euro, allerdings nur noch als B-Verstoß (was ich im übrigen auch für eine gute Änderung halten würde).

Einige Länder scheinen sich darauf geeinigt zu habe, nur die 25 Euro zu nehmen - vorübergehend, bis die Sache geklärt ist. Vorübergehend kann manchmal viele Jahre dauern aber auch mal ganz schnell gehen.


4.
Ganz unabhängig von der Ahndung brauchen Fahrzeuge nach wie vor eine BE und die kann auch immer noch erlöschen. Maßnahmen wie Mängelkarte, Untersagung der Weiterfahrt, Sicherstellung oder Beschlagnahme sind auch weiterhin möglich. Die üblichen Folgen wie Rückbau, Einzelbetriebserlaubnis etc. dürften weiterhin so bestehen bleiben.

Warum? Weil das nicht in der StVZO geregelt ist, sondern im OwiG und in den Polizeigesetzen der Länder. Geändert wurde aber nur die StVZO.

Daran würden lediglich interne Regelungen etwas ändern. Mag es in Schleswig-Holstein geben - weiß ich nicht - aber das muss und wird nicht für überall gelten.


5.
Wenn irgendwo Endtöpfe sichergestellt wurden, dann sehe ich persönlich jetzt keinen Grund das nicht weiterhin zu tun – auf welche Vorschrift auch immer das gestützt war. Gibt es aber irgendwo eine interne Anweisung, das nicht mehr zu tun, dann lässt man das eben. Vorschriftsmäßig wird der Pott dadurch noch lange nicht. Und an einer Mängelkarte kommt man damit auch nicht vorbei. Das kann auch keine Dienstanweisung verhindern.


6.
Ich hab das schon ein paar Mal geschrieben: Die Polizei legt nicht still. Das hat sie nie und wird sie auch nie tun. Einzige mir bekannte Ausnahme ist ein süddeutsches Bundesland, wo die Polizei das Ausnahmsweise mal darf.

Die Polizei stellt sicher. Die Polizei berichtet dem Straßenverkehrsamt. Das Straßenverkehrsamt entscheidet über die Stilllegung und bittet dann die Polizei, wo sie nun schon grad da ist, die Siegel zu entfernen und den Schein einzuziehen. Aber: Stillgelegt hat das StVA. Und das darf es auch weiterhin - steht jetzt in der FZV.


____________________________________________________________________


Das ganze ist im Fluss. Heißt: Morgen kann es schon wieder eine andere Auffassung davon geben, wie in Zukunft damit zu verfahren ist. Ich kenne jetzt schon drei ;)

Aber das alles ändert IMHO nichts daran, dass die BE erlöschen kann. Und mal ganz ehrlich, bei Kosten von 500 Euro aufwärts für Abschleppen, Rückbau, Einzelbetriebserlaubnis, etc., kommt es doch kaum darauf an, ob der Staat dafür jetzt 25 oder 50 Euro haben will... oder?!


Würde mich interessieren, ob walpurigs auch noch etwas dazu sagen kann?!


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






    1593 Beiträge
    Kennzeichen: XX
  • | 04.04.2007 23:16

Dieselbe Frage wurde an mich auch herangetragen.

Mängel werden nach wie vor in Anlehnung an den § 29/Anl. VIII eingestuft und was die Frage nach dem Erlöschen der BE angeht, sehe ich nach der neuen FZV keine Änderung. Und die Konsequenzen daraus haben sowieso die Sachbearbeiter der Bußgeldstelle in der Hand.

Beschlagnahme oder Sicherstellung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen geschieht nach wie vor meist aus Gründen der Beweissicherung, da können sich die Polizeibeamten und zuständigen Behörden gerne auf den Sachverständigen berufen, was eigentlich auch nie Probleme macht.

Die regionalen Unterschiede kann ich nicht beurteilen, aber bei uns hat sich außer ein paar standardmäßigen Umformulierungen in den Beweissicherungsgutachten nichts geändert.


  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx

  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx
  • | 09.04.2007 00:51

wo ist eigentlich der Unterschied zu vorher?

im §3 FZV steht doch fast das gleiche drin, wie vorher im §18 StVZO und im Bußgeldkatalog unter Nr.175 fast das gleiche wie vorher unter Nr.178.

warum passt das nicht mehr?
(das wurde doch vorher nach Nr.178 bestraft?)


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 09.04.2007 07:53

Ich sehe das ähnlich wie du.

Der Unterschied besteht aber darin, dass im ehemaligen 178 explizit von einer erloschenen BE die Rede ist. Im neuen 175 nicht mehr. Juristische Spitzfindigkeiten, keine Frage.

Wenn es ein Verwarngeldverstoß wäre, dann müssten einige Bundesländer außerdem ihre Praxis hinsichtlich Sicherstellung etc. überdenken. Bzw. einige Beamte müssten das tun - das ist auch eine Frage von Spitzfindigkeiten ;)


  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx

  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx
  • | 09.04.2007 08:14

alt:

Zitat:
178
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
anhänger ohne die erforderliche
Zulassung, Betriebserlaubnis, oder
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen
angegebenen Ablaufdatum auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
§ 18 Abs. 1,3 Satz 1
§ 23 Abs. 1b Satz 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. Abs 4 Satz 3
§ 69a Abs. 2 Nr. 3,4,10a
50€
neu:
Zitat:
175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
anhänger ohne die erforderliche
EG-Typgenehmigung, Betriebs-
erlaubnis, Zulassung oder außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen
oder nach dem auf dem Ausfuhr-
kennzeichen angegebenen Ablauf-
datum auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50€
Abgesehen davon, dass die EG-Typgenehmigung und das Ausfuhrkennzeichen zusätzlich erwähnt werden und auf die neuen Paragraphen in der FZV verwiesen wird, ist das doch das gleiche, oder was sehe ich da falsch?


ich hätte den alten Text allerdings so interpretiert, dass sich der Ausdruck "Betriebserlaubnis" auf die Betriebserlaubnis eines zulassungsfreien Fahrzeuges bezieht. Aber die Juristen sehen das ja offensichtlich anders. Eine Änderung gegenüber vorher kann ich aber wirklich nicht erkennen.


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 09.04.2007 21:12

Wie gesagt, ich sehe das ähnlich wie du.

Ich denke, dass es sich überwiegend um folgendes dreht:
Verwaltungstechnisch sind sogenannte Tatbestandsnummern erforderlich. Die finden sich im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (TBK). Der enthält den Bußgeldkatalog (BKat) und weitere Tatbestände, wie zum Beispiel die Vorsatzdelikte. Aus einer Ziffer des BKat werden dort häufig mehrere Tatbestände im TBK gemacht.

So gab es zum Beispiel vor der Änderung

Zitat:
"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war."
.....und....
Zitat:
"Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war".
Beide bezogen sich auf Nr. 178 BKat (alt). Außerdem gab es dazu noch mindestens 6 weitere Tatbestandsnummern.

Jetzt gibt es das nicht mehr. Zur neuen Nr 175 gibt es nur noch zwei Tatbestandsnummer (grob überflogen).

Das ist ein verwaltungstechnisches/-rechtliches Problem - wobei ich mich da im Detail nicht auskenne.


Zitat:
ich hätte den alten Text allerdings so interpretiert, dass sich der Ausdruck "Betriebserlaubnis" auf die Betriebserlaubnis eines zulassungsfreien Fahrzeuges bezieht. Aber die Juristen sehen das ja offensichtlich anders.
Deiner Auffassung wurde durch die Aufsplittung des BKat-Textes in die Tatbestände des TBK Rechnung getragen. Die acht Tatbestandsnummern zur Nr. 178 BKat unterschieden unter anderem, ob es ein zulassungsfreies oder ein zulassungspflichtiges Fahrzeug war. Die beiden neuen tun das ebenfalls.

Sie unterscheiden aber nicht mehr, ob überhaupt nie eine BE vorhanden war oder ob eine vormals vorhandene erloschen ist. Das haben die alten aber getan.
Ein marginales Problem, sollte man meinen, aber es sorgt belustigender Weise für einige Probleme.... =)


  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx

  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx
  • | 09.04.2007 22:19

so gesehen könnte man die Situation auch anders interpretieren:

der Tatbestand

Zitat:
"Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war"
war von der Nr.178 des alten BKat gar nicht abgedeckt, da ein zugelassenes Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis damit nicht gemeint war. Wenn man den Text und die Paragraphen, auf die verwiesen wird, anschaut, wäre das auch naheliegend.
Bei der Änderung des BKat hat man das kleine Missgeschick erkannt und sang- und klanglos unter den Teppich gekehrt. Der entsprechende Tatbestand ist einfach weggefallen.
Das würde bedeuten, das bisher hunderte von Autofahrern ohne haltbare Rechtsgrundlage ein Bußgeld und eine Probezeitverlängerung bekommen haben, eine Nachschulung machen, oder den Führerschein abgeben mussten.

bin mal gespannt, wie das ganze weitergeht.


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 09.04.2007 22:25

Wie gesagt, juristische Spitzfindigkeiten.

Letztendlich hat ein Fahrzeug mit erloschener BE keine Zulassung damit würde es sowohl unter die neue, als auch unter die alte Regelung fallen.

Wenn man den Bogen weiterspinnen wollte, dann könnte man auch darüber diskutieren, ob die BE erloschen ist oder nie existiert hat. Es wird dich sicher nicht wundern zu hören, dass sich auch daran Geister scheiden können ;)

Oder auch: Ist eine mündliche Verwarnung ein abgeschlossener Verwaltungsakt. Wenn nein, ist sie völlig wertlos. Wenn ja, warum wird sie dann nicht erfasst... - ... auch ein Klassiker =)

Deinen Freunden empfehlen