Verwaltungsgericht kippt Freiburger Satzung zum Anwohnerparken

| 25.06.2023


Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 m), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m).

"Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden", heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Die Parkgebührenverordnung sei danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil Paragraph 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtige.

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Die Parkgebührenverordnung in Freiburg im Breisgau ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung.

Darüber hinaus verletze der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge würden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen abbilden. Im Extremfall könne ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen.

Nicht beanstandet haben die Richter indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes stehe sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch sei sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt. mid/wal Bildquelle: 1195798 / pixabay.com






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