Überführungskosten als Fußnote nicht gestattet

| 27.12.2013


Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sogenannte „Sternchenwerbung" - also Werbung, in der eine bestimmte Aussage mit einem Sternchen versehen und per Fußnote näher erklärt wird, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11). Für die Autobranche scheint dies jedoch nicht uneingeschränkt zu gelten. Dies geht zumindest aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor.

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Ein Pkw-Händler hatte mit der Preisangabe „6.999 €*" geworben und das Sternchen unten in der Anzeige erläutert mit „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €". Das Kammergericht war der Meinung, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle anders lägen. Schließlich ginge es darin um Preisangaben, bei denen der Verbraucher erwarte, dass noch ein Betrag dazukomme. Beim Angebot eines Kfz-Händlers würden normalerweise aber keine Versandkosten etc. auflaufen. Die Überführungskosten für einen Neuwagen per Sternchen in die Fußnote zu schieben, sei einerseits ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Endpreises, andererseits auch eine Irreführung des Verbrauchers, zitiert die D.A.S. Rechtschutzversicherung die Berliner Richter (Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11). (news2do.com/mn)






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Autor: Yannik Maier