Darf eine abnehmbare Anhängerkupplung immer am Fahrzeug bleiben?

| 30.08.2015


Abnehmbare Anhängerkupplungen werden immer beliebter und laufen ihren starren Kollegen nach und nach den Rang ab. Glaubt man einem populären Mythos, sollten sie bei Nichtgebrauch jedoch stets abgenommen werden. Andernfalls drohe ein Bußgeld oder – bedingt durch die erhöhte Betriebsgefahr – sogar eine wesentliche Mithaftung bei Auffahrunfällen. „Falsch, diese Sorgen sind völlig unbegründet“, erklärt Daniel Korn von Bertelshofer, einem der führenden deutschen Anbieter von Anhängerkupplungen: „Wer eine abnehmbare Anhängerkupplung besitzt, kann diese auch für immer am Auto lassen. Das Abnehmen ist lediglich eine ästhetisch begründete Option.“


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Seine Wurzeln hat der Mythos wahrscheinlich in den Vorschriften zur Sichtbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtungseinrichtungen, speziell der Nebelschlussleuchte. Denn wenn die Anhängerkupplung wesentliche Teile davon verdeckt, muss sie bei Nichtgebrauch tatsächlich abgenommen werden. Im Anhängerbetrieb macht dies dagegen nichts, da dieser sowohl ein unabhängiges Nummernschild als auch eine eigene Beleuchtung besitzt. Ähnlich ist das bei einem Fahrradträger, wobei dieser als Unterschied eine Doublette des Fahrzeugkennzeichens trägt.


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Zur Irritation trägt in diversen Foren übrigens immer wieder auch ein weiterer Mythos bei: Die vermeintliche Pflicht, den Kugelkopf mit einer Plastikkappe oder zumindest einem Notbehelf wie einem aufgeschnittenen Tennisball abzudecken. „Auch diese Story gehört in das Reich der Legenden“, so Daniel Korn: „Als Schutz der aufgebrachten Fettschicht und vor Rost ist diese Maßnahme allerdings zu begrüßen. Ein entsprechendes Käppchen liegt deshalb all unseren Anhängerkupplungen bei oder kann unter www.bertelshofer.com preiswert nachgekauft werden.“






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