Selbstleuchtende Folie? - Seite 3

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  • | 18.10.2005 23:07

Nö.


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  • | 20.10.2005 19:19

@TechN9ne

3 mal darfste dich erwischen lassen!

Dann ist finito !!

1. Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich auf ca. 150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 200,00 €. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen .
Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.

2. Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.

3. Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.


Ich glaube nicht, daß es das (UBB etc.) wert ist!!!


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  • | 20.10.2005 19:37

Sorry, hatte ich vergessen:
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)

1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über

das Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2),

die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a),

den Abstand (§4 Abs. 1),

das Überholen (§5, § 41 Abs. 2),

die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2),

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9),

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2),

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7),

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2),

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3),

übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2),

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2).

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)

2.3 Verstöße gegen §24a StVG (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach §24 STVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.


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  • | 21.10.2005 03:26

@ Bernie
Du postest Dinge, die damit gar nichts zu tun haben. Ein einfacher Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften ist ein Verwarngeld wert und damit weder A- noch B-Verstoß.

Erst beim Erlöschen der BE kommt das von dir gepostete in Betracht.

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  • | 21.10.2005 09:40

Zitat:
Zitat von walpurgis
...grell helle Fußleuchten, lackierte Leuchten, abgebaute Blinker, fehlende Reflektoren, Neonröhren an A-, B- und C-Säulen... :heul:
Du tust mir leid, keiner will dich verstehten :troest: :D

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