Gruppe A + K&N Sportluftfilter ... erlaubt? - Seite 1

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  • | 06.02.2005 11:55

Hi,
ich schreibs jetzt nur nochmal, weil Walpurgis meinte, dass dieses Thema wohl noch mehr ausser mir interessieren würde.

Frage war:
Ist eine Gruppe A Anlage in verbindung mit einem (K&N) Sportluftfilter erlaubt?

Antwort Walpurgis:
"Eintragungsfrei" ist er, wenn dein Auto in der EWG aufgeführt ist. Zu dem Luftfilter: Hab ich auch schonmal gehört, dass es beim TÜV so eine interne Anweisung gäbe, weiss aber nichts genaueres. Bei uns gibt´s die nicht.

Fazit:
TÜV ist bei mir gestorben! :)


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  • | 06.02.2005 12:06

Also mein Vater (TüV-Prüfer) sagt mir bei sowas immer nur:

Man sollte sich die Gutachten/Abe genau durchlesen und da würde alles drinstehen.


Also wenns da nichts anderes drin steht, sollte es wohl gehen.
Erschlagt mich bitte net, wenns nicht geht!


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  • | 06.02.2005 13:26

Für den K&N hab ich ein gutachten und für die Gruppe A Anlage eine ABE/EWG. Aber es soll anscheindend trotzdem probleme geben beim TÜV.


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  • | 06.02.2005 13:35

hast du beides schon gekauft?

Wenn ja, fahr doch einfach mal zm TüV, mehr als nein sagen können die dann net.


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  • | 06.02.2005 14:02

meistens bekommt man nur entwerder einen offenen Lufi oder einen Sport Auspuff eingetragen. Beides so gut wie nie.Wenn man einen leisen Sportauspuff hat dan schon eher. Am besten ausprobieren aber meist wird nein gesagt.Bei Gruppe A wahrscheinkich sowieso weil die nich grad leise ist.


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  • | 20.02.2005 03:47

Ich hab imo auch einen K&N offenen drinne, zwar noch net eingetragen, da teilegutachten ist.

aber ich wollte mir nächsten monat ne gruppe a anlage kaufen ...

und jetzt hör ich hier zum 1. mal, dass ich beides net zusammen eingetragen bekomme? :oah:

Das stinkt doch zum Himmel

gibts dort keine möglichkeit ausser schwarz tüv??

aber man kann doch wohl mit dem auto hin fahren, den sporti eintragen lassen und dann die A Anlage drunterbauen oder nicht?

oder brauch ich dann wieder ein gutachten?


MfG


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  • | 09.03.2005 20:41

Also Leute!!!!!!

Tatsache ist ohne ABE oder Einzelabnahme geht beim TÜV nix.

Offene Luftfilter werden beim TÜV generell nicht mehr Eingetragen.
Gruppe A Auspuffanlagen mit ABE gibt es nicht.
Diese sind nur für den Rennsport.
Wer eine ABE für sowas hat hat den falschen Auspuff oder eine falsche ABE.

Und wenn dann auch alles mal Eingetragen ist gibt es da noch ein Problem und zwar die Polizei.
Dort gibt es speziell auf Tuning für Autos und Motorräder ausgebildete Beamte und die sind Knallhart.
Die Messen deine Lautstärke und dann bleibt die Kiste stehen ob ABE oder nicht.
Auch was Reifen angeht das selbe Spiel, die können dir sogar an Ort und Stelle die Schilder Abschrauben und das Ding Stilllegen.
Soviel zum Thema schwarzer TÜV.
Und noch was hat sich geändert:
Das mitführen einer ABE reicht nicht mehr aus es muß alles Eingetragen sein.
Warum???
Weil es in letzter Zeit immer häufiger vorkam das selbstgemachte ABE´s vorgelegt wurden für Teile die nie in Deutschland eine Zulassung bekommen würde z.B.
3D Wings alla Fast and the Furious wenn es geht noch aus ALU.


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  • | 09.03.2005 21:55

Zitat:
Das mitführen einer ABE reicht nicht mehr aus es muß alles Eingetragen sein
Wüsste nicht, dass sich die StVZO geändert hätte. Im Gegenteil, ich weiß sogar sehr sicher, dass sie sich nicht geändert hat. Damit bleibt es bei der "alten" Regelung, dass eine Eintragung nicht zwingend nötig ist.


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  • | 09.03.2005 23:31

Moin erstmal,
hab gar nicht gewusst, dass der TÜV beides nicht mehr zusammen einträgt. Also bei JETEX gibt es Gruppe A Auspuffanlagen mit einer EG Betriebserlaubnis, also müssten die Grünen ja keine Probs machen oder???
Und warum muss man den Luffi eintragen, die meisten sind TÜV geprüft und habe ne Erlaubnis, aber ich weiß net wie es bei den offenen ist, ob die jetzt TÜV geprüft sind!


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  • | 10.03.2005 15:35

Also die Sache ist ganz einfach !!!

Wie ich oben schon Geschrieben habe passt es dem Beamten nicht und übersteigt er die Zulässige Lautstärke bleibt das Ding stehen.

Und mit der ABE könnt ihr euch erst mal den A.... abputzen.


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  • | 10.03.2005 21:20

Also noch mal ganz in Ruhe:

Die Polizeibeamten können sich nicht einfach über eine ABE oder EG-Typgenehmigung hinwegsetzen - das persönliche Empfinden des einzelnen Beamten spielt keine Rolle und macht eine Maßnahme nicht rechtmäßig.

Sollte sich jedoch der begründete Verdacht ergeben, dass sich das Abgas- und Geräuschverhalten des Fahrzeugs verschlechtert hat, so kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sein - unabhängig davon, ob eine Eintragung vorliegt oder nicht. In dem Fall wären weitergehende Maßnahmen möglich.

Wenn eine Abgasanlage durch eine ABE legetimiert wird, der Verwendungsbereich der ABE eingehalten wurde und sich keine Anhaltspunkte für weiter Veränderungen ergeben, ist das seitens der Polizei erstmal zu akzeptieren, bis weitere Verdachtsmomente hinzutreten.

Es kann z.B. sein, dass die an sich zulässige Abgasanlage in Verbindung mit dem Luftfilter nicht zulässig ist. Jedes für sich schon, zusammen nicht. Oder eine vor Ort durchgeführte Geräuschmessung ergibt nach Anzug von Toleranzen einen nicht mehr zulässigen Wert. Auch das wäre sicher ein Grund für weitere Maßnahmen.

Abschrauben und Mitnehmen darf die Polizei Kennzeichen übrigens nicht so einfach.

Stillegungen vor Ort - ich weiß, dass das gemacht wird - halte ich sowieso für ein ganz problematisches Thema. Aber dazu jedem seine Meinung. Sicher ist, dass man das nicht pauschalisieren darf. Da kann es große Unterschiede in der Handhabung geben.


PS:

Zitat:
Dort gibt es speziell auf Tuning für Autos und Motorräder ausgebildete Beamte und die sind Knallhart.
Diese Beamten legen sicher einen strengeren Maßstab an, aber auch die können ein Auge zudrücken ;)=)


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  • | 10.03.2005 21:51

Tuning, Anbau, Umbau
Erforderliche Begutachtungen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt für bestimmte Sachverhalte vor, dass Begutachtungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich sind.
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen)
Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können unsere Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.



Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)
Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt.


Begutachtungen gemäß § 21 StVZO (Vollabnahmen)
Für die Zulassung von Fahrzeugen, die
• im Einzelverfahren erstmalig zugelassen werden sollen (z.B. Eigenbauten oder Importfahrzeuge),
• die länger als 18 Monate stillgelegt waren
oder
• die bisher im Ausland bereits zugelassen waren,
benötigen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, das von einem aaS ausgestellt wurde (in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen, im Regierungsbezirk Detmold und im Kreis Steinfurt sind nur die Sachverständigen des TÜV NORD STRASSENVERKEHR amtlich anerkannt).
Für die Fahrt zur TÜV-STATION und für die Begutachtung benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, weil die TÜV-STATIONEN öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände sind. Die Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle.

Die Liste unserer TÜV-STATIONEN finden Sie hier .

Wenn der Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet und die Übereinstimmung mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen festgestellt hat, erstellt er das Gutachten nach § 21 StVZO. Damit können Sie zu der für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde fahren, um das Fahrzeug zuzulassen. Dort werden Fahrzeugbrief und -schein für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.


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  • | 10.03.2005 22:05

Schönes Copy & Paste, hat aber nicht wirklich etwas mit dem Thema zu tun.

Sorry, nicht übel nehmen, aber es erschwert die Lesbarkeit des Threads.


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  • | 10.03.2005 22:05

Das ist ja alles schön und gut und richtig was der TÜV dort schreibt.

Aber: Eine Änderungsabnahme und/oder Eintragung ist nur bei bestimmten Sachverhalten erforderlich. Bei Teilegutachten immer. Bei ABE nur dann, wenn sie in der ABE ausdrücklich vorgeschrieben wird oder das Teil mit anderen, ebenfalls veränderten Teilen wechselwirkt.

Bei EG-Typgenehmigungen habe ich eine Abnahmepflicht noch nie erlebt. Weiß gar nicht, ob es sowas überhaupt gibt (Außer wieder in Kombination mit anderen Teilen).

Worauf ich hinaus wollte:
Eine pauschale Aussage wie diese hier...

Zitat:
Das mitführen einer ABE reicht nicht mehr aus es muß alles Eingetragen sein.
...ist schlichtweg falsch. Und sie geht auch nicht aus dem hervor, was der TÜV dort schreibt.


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  • | 11.03.2005 00:34

das problem hatte ich beim tüff :D (bastuck ab kat ) eintragen lassen habe, der hat den lufi gesehen, natürlich nicht eingetragen aber er hat ein gutachten, der sagte der muss aber wieder ab und nu steht bei mir in der eintragung vom auspuff, nur in vebindung mit serienluftfilter

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