Probleme mit der Polizei wegen zu Tief - Seite 8

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  • | 23.04.2005 05:02

also fahrzeuge die vor dem 01.07.1987 zugelassen worden sind haben die mindestbodenfreiheit nicht einzuhalten. bzw. können die ab diesen tag eingeführte unterschreiten.

es gibt das ein gesetz was dieses besagt.

leider weiß ich nicht mehr wo das steht oder ob dies schon geändert wurde.

bin leider ein paar jahre raus aus dem tuning geschehen.
das ändert sich aber gerade. baue mir ein 2er golf auf. und dieser wird wieder wie mein erster mit 4,5cm bodenfreiheit kleintieren das leben schwer machen.

natürlich sollten die angaben im schein vermerkt sein (siehe ein paar posts vor mir).
wenn beleuchtung und die weißen blechstreifen auf richtiger höhe angebracht sind sollte es keine probleme mehr geben.

wenn ich mal lust habe kontaktiere ich mein anwalt. der wird mir dann den absatz aus den unentlichen weiten der gesetzestexte geben.

mfg kutte


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  • | 23.04.2005 10:12

Hör doch bitte auf, hier so einen Unsinn zu erzählen. Das stimmt ganz einfach nicht.

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  • | 23.04.2005 10:50

Oh, Walpurgis war schneller als ich;)


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  • | 24.04.2005 04:35

kann man noch mehr schwachsinn verzapfen??????:boese::boese:

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  • | 24.04.2005 11:57

-Kopfschüttel-!!! Möchte doch zu gern mal wissen, wo immer wieder so ein Schwachsinn herkommt... - Wer verbreitet nur so einen Unfug?!?

Take care! Markus :hut:

To Protect & Serve DIAL 911

:applaus:Also das find ich ja schon nen hammer was die da mit dir abziehen...
aber wenn du alles eingehalten hast kann dir nichts passieren...
Hast du schon was von der polizei gehört?
Bin gespannt was da raus kommt!
:D


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  • | 24.04.2005 15:22

Zitat:
aber wenn du alles eingehalten hast kann dir nichts passieren...
Ich wüsste da einige Richter, die das anders sehen :rolleyes:


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  • | 24.04.2005 18:18

@kutte
ich hätte da eine große bitte. ich bin noch nicht lange im forum dabei, aber ich habe festgestellt, daß es sich im großen und ganzen um ein wirklich seriöses und informatives forum handelt.
deshalb: bevor du so einen absoluten schwachsinn verbreites nur daß was gepostet ist, erkundige dich doch bitte bei fähigen leuten über die derzeit geltende rechtslage.
du kannst doch nicht wirklich ernsthaft der meinung sein daß die fzg'e vor dem von dir angegebenen datum ungestraft schneeschieber spielen dürfen????:?
DIESES DATUM GIBT ES IN BEZUG AUF FZG-HÖHE NICHT: das ist der größte schwachsinn den ich in meiner laufbahn bis jetzt gehört habe.:boese::boese:
aber einen tipp, wenn du das nicht glaubst. mach deine kiste so tief, fahr zwei, dreimal vor einem revier auf und ab und dann sieh zu wie die kiste auf einem abschleppwagen zum nächsten gutachter rollt


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  • | 24.04.2005 18:48

Ich habe so etwas in der art mit dem Datum aber auch schon mal irgendwo gelesen.Kann aber nicht mehr genau sagen wo,ich glaube das es die VW Scene,Speed oder Wob gewesen ist.Ist ja auch egal aber da stand nicht drin das man die Dinger dann so tief machen kann wie man will .Aber ich meine das da drin stand das die Scheinwerfer mindesthöhe von ich glaube 50 cm +Tollerranz bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor diesem Datum nicht gilt.Ich will mich da jetzt aber auch nicht dran fest beißen ob sich da gesetzlich etwas verändert hat kann auch nicht sagen.Ich könnte jetzt mal alle Hefte durchsuchen nach diesem Bericht,das würde aber 10 Wochen dauern bis ich da durch bin und hoffe auf verständnis.Wer es aber sicher besser weiß ,möge mich doch bitte eines besseren Belehren.Danke


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  • | 24.04.2005 19:18

Im Bezug auf die Scheinwerferhöhe ist das sogar korrekt - wenn auch mit anderem Datum. Die Anbauhöhe der Scheinwerfer von 50 cm gilt nur für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 72 StVZO).

Das bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Anbauhöhe der Scheinwerfer, nicht auf die Bodenfreiheit.


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  • | 27.04.2005 21:46

sorry liebe tuner gemeinde! wollte niemanden auf de schlips treten!
leider ist das schon einige jahre her. kann mich nicht genau an einzelheiten erinnern. (man wird älter :D)

Zitat:
"walpurgis" schieb

Hör doch bitte auf, hier so einen Unsinn zu erzählen. Das stimmt ganz einfach nicht.
mag ja sein! entschuldige. will ja niemanden beeiflussen. aber dann liefer doch mal fakten und nicht so abgehackte sätze. und zwecks datum war es wohl doch die beleuchtungshöhe die sich geändert hat:
Zitat:
Ausnahmeregel § 72 StVZO
Für § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
hierfür nochmals entschuldigung. denke das es das war.

habe euch mal das rausgegoogelt!


Zitat:
Wie tief darf ein Auto sein ?
Eine Frage, mit der schon viele konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.

Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der letzten Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also: War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen?

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen.

(Quelle : VW SPEED)

Dazu gibt es aber eine klare Gegenseite

Für die Polizei gibt es ABER das Gesetz und das steht über jegliche Gutachten oder Richtwerte. Das ist die Spiegelkante des Scheinwerfers (NICHT SCHEINWERFERUNTERKANTE), diese darf nicht unter 50cm betragen.

Laut STVZO
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen...." (§ 50 Abs. 3 StVZO)

Dazu kommt die Ausnahmeregel § 72 StVZO
Für § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.

Im Klartext, alle Fahrzeuge ab dem 01.01.1988 müssen die 50cm inkl. der Tieferlegung laut Gesetz einhalten. Leider haben die Automobilkonzerne gewisse Sonderregelungen und somit gelten bei einigen Sportwagen der Paragraph 50 Abs. 3 StVZO nicht. In wie weit ein Ottonormalverbraucher das anwenden kann, das können wir euch leider nicht beantworten
hoffe dieser beitrag is rechtlich gesehen richtig.
bin auf deine antwort gespannt walpurgis.
denn wenn ich eine ausnahmegenehmigung für meine beleuchtung habe, müsste ich doch alles richtig gemacht haben. (wenn mein kfz vor 01.01.´88 zugelassen) wenn es nicht so ist oder ich was überlesen habe wirst du es mir schon sagen.

@walpurgis
will dich nicht in frage stellen. sondern nur rechtlich richtige aussagen.
will mein fahrzeug schliesslich zu 100% legal auf deutschlands strassen bewegen.
stress ist das letzte was ich will.
also nicht angegriffen fühlen.:D

MfG KUTTE


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  • | 27.04.2005 22:08

O nein, dieser Test ist so lästig :rolleyes:

Den Text aus der VW Speed gab es hier schonmal zur Diskussion: Link

Nur bevor hier wieder ein Bodenfreiheitsthread draus wird =)


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  • | 27.04.2005 22:15

@Nightwish: Genau das meinte ich auch,und danke für die Ergänzung des Datum´s.


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  • | 27.04.2005 22:35

@nightwish
dieser thread handelt doch um tieferlegung.

der andere sollte doch um abschleppen gehen! aber hab ihn gelesen:D

GÄRCH.... wie soll ich forum newbie denn rausfinden wo man richtig postet.
also ein thread über felgen handelt über bremsanlangen oder wie oder wat?

etwas verwirrend.

naja. nun stehts ja drin.


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  • | 27.04.2005 22:46

:)

Hast ja recht, hier geht es um Tieferlegung. Aber zur Bodenfreiheit gab es hier schon viele Diskussionen und Threads und immer wieder wird das zitiert, was in der VW Speed stand.

Dieser Text macht es Menschen wie walpurgis und mir nicht gerade einfacher. Denn für die Bodenfreiheit gibt es Regelungen - auch wenn die Wege dahin verwirrend scheinen. Leider behauptet dieser Text das Gegenteil....

Wir werden damit leben müssen ;)

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