Beblitzt auf Landstrasse :-( - Seite 3

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  • | 09.04.2005 19:27

Der Paragraf ist aktuelles und bindendes Recht.
Ich glaube dir ja, dass du ohne Nachschulung durchgekommen bist.
Du darfst dir auch einen leichten Verstoß leisten, allerdings keinen der einen Punkt kostet. Ein Punkt bedeutet wirklich eine Nachschulung. Bei dir wurde der Verstoß dann wahrscheinlich nicht im Verkehrsregister eingetragen, bzw. durch den Richter aufgehoben...

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  • McClane
    Gast
  • | 09.04.2005 19:27

Zitat:
Zitat von MrMisteR
vielleicht gibt es diesen paragraphen wirklich, Japsport, aber dann muss er veraltet sein oder einfach nicht der realität entsprechen.

wie oben beschrieben: nicht jeder punkte zieht eine nachschulung nach sich!
denn 1 leichten verstoß der kategorie B darf ich mir leisten!
ich sprech aus erfahrung, bin da ohne nachschulung durchgekommen...
Für alle, die es interessiert, hier der § 2a StVG komplett und aktuell:

§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf
Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der
Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im
Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die
Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf
Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt
haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit
anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßordnung, die vorläufige
Entziehung nach § 111a der Strafprozeßordnung und die sofort
vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den
Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die
Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In
diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine
neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen
Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer
innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit
eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1
bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn
die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei
weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von
zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung
teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar
innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei
weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen
hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in
Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern
1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die
Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um
zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis
auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren
Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu
entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die
zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb
der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den
Umständen des Einzelfalles bereits Anlaß zu der Annahme geben, daß
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde
auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so
hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der
Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits
teilgenommen hat. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil
innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder
nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten
Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb
nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen
worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf
eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der
Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des
Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue
Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat
in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen,
sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit
erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des
Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie
die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


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  • | 09.04.2005 20:27

hab das beamtendeutsch mal überflogen.

und ich hab das so verstanden, wie ich das bereits gesagt hatte...
also ich darf mir 1 leichtes vergehen (also ordnungswidrigkeit der kategorie B) leisten, so dass ich da ohne nachschulung/aufbauseminar und ohne verlängerung d. probezeit durchkomme!


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  • | 09.04.2005 21:30

???? 1 leichtes vergehen hatte ich auch und zwar 27 km/h zu schnell bedeutet auserorts 40 € plus 1 Punkt... . So in der Probezeit bedeutet das Nachschulung und 2 jahreprobezeit verlängert ! So war es bei mir und ich denke so wirds bei dir auch hinauslaufen....


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  • | 09.04.2005 21:34

27 km/h zu schnell ist kein leichtes vergehen mehr!
das gehört schon zu Gruppe A!

meine geschichte ist schon 1 1/2 jahre her... ich hab nix mehr von gehört was nachschulung angeht, bin ja jetzt auch schon seit 1 jahr aus der probezeit raus...
ich muss nur noch das geld + mahngebühr bezahlen ^^


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  • | 09.04.2005 21:34

Vielleicht noch einmal eine Zusammenfassung zum Thema Punkte und Probezeit (vereinfachte Darstellung):

1. Man unterscheidet im Ordnungswidrigkeitenrecht zwischen Verwarngeldern (bis 35 €) und Bußgeldern (ab 40 €). Maßgeblich für die Einstufung sind die Regelsätze der BKatV - Bußgeldkatalogverordnung.

2. Verwarngelder kosten genau den angebotenen Betrag. Bei Bußgeldern jedoch kommt immer eine Verwaltungsgebühr von zur Zeit 25,60 € hinzu. Das steht im OwiG - Ordnungswidrigkeitengesetz und in der BKatV.

3. Verwarngelder ziehen keine Punkte nach sich. Bußgelder ziehen immer Punkte nach sich. Ergibt sich aus der FeV - Fahrerlaubnisverordnung, Anlage 13.

4. Unterschieden wird bei Bußgeldverstößen - also allen Verstößen, die mehr als 40 € kosten - zwischen leichten Zuwiderhandlungen (B-Verstößen) und schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (A-Verstößen). Steht in der Anlage 12 zur FeV.

5. In der Probezeit führen ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zur Anordnung des Aufbausemiars und zur Verlängerung der Probezeit um weiter zwei Jahre. § 2a Absätze 2, 2a StVG - Straßenverkehrsgesetz.

6. Die Anordung des Aufbauseminars (der Nachschulung) kommt nicht zusammen mit dem Bußgeldbescheid, sondern deutlich später. Das hat u.a. mit Verwaltungswegen und Zuständigkeiten zu tun.

7. Kommt es nach Abschluss des Aufbausemiars zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen, so wird ein verkehrspsychologische Beratung angeordnet.

8. Kommt es nach dieser Beratung erneut zu einem A- oder zwei B-Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.


Anmerkung: Wenn jemand ein unter 1. genanntes Verwarngeld nicht bezahlt oder Widerspruch dagegen einlegt, wird daraus ein Bußgeld, d.h. die Gebühren treten hinzu. Jedoch gibt es dann im Gegensatz zum "normalen" Bußgeld keine Punkte und somit auch keine Auswirkungen auf die Probezeit


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  • | 12.04.2005 22:55

oha da hab ich ja ne Diskussion ausgelöst, man man man :D

Also dann werde ich einfach mal abwarten was auf mich zukommt. Und dann schreibe ich euch was dabei nun wirklich raus kam


greetz

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