Unfall mit entdrosseltem Roller - Versicherung muss nicht zahlen - Seite 1

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  • | 11.04.2005 15:05

Speziell für unsere Freunde entdrosselter Roller:

Zitat:
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 25. Juli 2002, Az. 8 U 3687/01

1. Wer ein Leichtkraftrad führt, das durch eine vom ihm vorgenommene Entdrosselung eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h erreicht, obwohl er - wie ihm bekannt ist - nur im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h berechtigt, verletzt schuldhaft seine Obliegenheiten aus dem Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag nach § 2 b Abs. 1 c AKB (Führerscheinklausel).

2. Die Versicherung kann einen solchen Verstoß zum Anlass nehmen, den Versicherungsvertrag zu kündigen, mit der Folge, dass sie dem Versicherten gegenüber für Schäden aus einem Verkehrsunfall leistungsfrei ist, §§ 2 b Abs. 1 c AKB i.V.m. § 6 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VVG.
Ich übersetze: Versicherungen sind demnach von der Leistungspflicht befreit, wenn jemand mit einem entdrosselten Roller in einen Unfall verwickelt wird und keine Fahrerlaubnis für die entdrosselte Version besitzt.

In der weiteren Urteilsbegründung heißt es, dass die Versicherung zumindest dann nicht zahlen muss, wenn die Geschwindigkeit zur Unfallzeit höher war, als diese Fahrzeug eigentlich fahren dürfte. Aber:
Zitat:
Die Leistungspflicht der Beklagten entfiele nur dann, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis hätte führen können, daß die Obliegenheitsverletzung ohne jede Bedeutung für den Eintritt des Versicherungsfalls war oder der Versicherungsfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis darstellte. Die Leistungspflicht der Beklagten bleibt bei Verletzung der Führerscheinklausel nur dann bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht einmal zu einer abstrakten Erhöhung derjenigen Gefahren geführt hat, deren Begrenzung Zweck der Obliegenheit ist (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 2 b AKB Rn. 10, 20; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 2 b AKB Rn. 33 bis 35 m.w.N.).
Ich übersetze wieder:
Nicht die Versicherung muss beweisen, dass der Fahrer schneller war, als für seine Fahrerlaubnis eigentlich zulässig. Sondern der Fahrer muss beweisen, dass er langsamer war. Kann er das nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen.

Quelle: Datenbank des OLG Nürnberg

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  • | 11.04.2005 15:07

joa, richtig so.:|


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  • | 11.04.2005 15:18

^^ muss man sich eine blackbox basteln ;)


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  • | 11.04.2005 15:24

So muss das. Wäre ja noch schöner, wenn Versicherungen immer zahlen würden...

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  • | 11.04.2005 17:24

find das auch gut......obwohl es genug gibt die es immer noch nicht raffen :rolleyes:


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  • | 11.04.2005 17:51

Zitat:
Zitat von Golf2Black
find das auch gut......obwohl es genug gibt die es immer noch nicht raffen :rolleyes:
da gibts nen halben schulhof voll:rolleyes:


@cheeiro...ganz toll merkt auch bestimmt keiner!

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  • | 22.04.2005 23:08

Und da die Meisten dieser 2-Takt-Speed-Junkies unter 18 Jahre alt sind, müssen im Schadensfall die Erziehungsberechtigten haften. :rolleyes:
Und beim "nur Entdrosseln" bleibt es ja meist auch nicht. Der Tuningmarkt mit illegalen Vergaser- und Abgasanlagen, sowie grösseren Kubiksätzen boomt ja.
Da werden Rennauspuffanlagen billiger auf den Markt geschmissen als wie die Serienteile. Das kann`s ja nun irgendwie auch nicht sein... :boese:
Und die Einsicht kommt meist; wenn überhaupt erst nach einem Unfall. Eine jährliche TÜV-Prüfung könnte da vielleicht etwas Abhilfe schaffen...

Take care! Markus :hut:

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  • | 23.04.2005 00:36

Finde das Lächerlich:boese:. Wenn ich 80 fahre behindere ich 1. den Verkehr und 2. ist das auf Autobahnen lebensgefährlich. Hat von euch das schonmal einer miterlebt wenn ein LKW nen Moped uberholt?? Da schwitz ihr Blut und Wasser.:boese::angry::boese:


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  • | 23.04.2005 00:46

Hmm hab ich das jetzt richtig nachgelesen daß die Versicherung nicht zahlen muß?


ich dachte bisher das wäre so:
Natürlich wird die Versicherung nicht zahlen wollen ABER wir leben in einem Land wo ein Geschädigter nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben soll.

Der Hasenfuß daß viele daß nicht wissen oder nicht hartnäckig oder nicht genug Rechtschutz haben.

Die Versicherung ist verpflichtet zu zahlen und sich danach das Geld vom Schädiger zurückzuholen. Egal wie :-)

Nun gut dann eben net. Soll er Schuhe putzen mit der Zahnbürste


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  • | 23.04.2005 00:55

Ist das denn nicht so, das bei einem Unfall mit einem endrosselten Roller, bei dem der Roller auch Schuld hat, die Versicherung den Schaden erstmal bezahlen muss und sich dann das Geld von dem Rollerfahrer wiederholt? Wäre das nicht so und der Rollerfahrer und seine Familie hätten kein Geld , dann wäre das ja richtig Scheiße, denn dann bleibt der Angefahrene ja auf seinen Schulden sitzen.


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  • | 25.04.2005 20:26

Soweit ich weiss Zahlen versicherungen bis 10.ooo Euro schadensbegleichung an die Opfer die keine schuld hatten und holen sich es dann vom Verursacher direkt retour, wie es bei personenschaden ausschaut weiss ich nicht denke aber mal das da 10k euro nen witz sind.


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  • | 25.04.2005 20:36

@klumpen: man muss ja nicht umbedingt auf die autobahn mit den dingern. also zumindest hier in südhessen laufen ÜBERALL bundesstraßen parallel zu autobahnen. auf jeden fall komm ich überall hin (von mannheim bis Frankfurt) ohne die autobahn benutzen zu müssen...
ich finds auch richtig, man sollte das auch noch verschärfen. ich kenn jemanden der ne 125er aprillia hat, die offen und mit sportauspuff und anderen hilfen 34ps hat. die läuft laut tacho knapp 170km/h. ich schätze doch mal stark, dass fahrwerk und bremsen nicht auf sowas ausgelegt sind. wenn die bremsen überhitzt sind und nicht mehr richtig funktionieren kann er auch bei 50 noch nen schweren unfall provuzieren, wenn er mal heftig bremsen muss.
man sollte jedem den roller erstmal wieder drosseln und beim2.ten mal das teil abnehmen, wenn ders immernoch nicht kapiert hat. ich denke mal für jemanden der grad 16 ist sind so offene 125er die mehr als 120 laufen einfach zu schnell.
desshalb darf man die ja auch erst ab 18 offen fahren


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  • | 25.04.2005 21:23

Zitat:
Zitat von daalig
@klumpen: man muss ja nicht umbedingt auf die autobahn mit den dingern. also zumindest hier in südhessen laufen ÜBERALL bundesstraßen parallel zu autobahnen. auf jeden fall komm ich überall hin (von mannheim bis Frankfurt) ohne die autobahn benutzen zu müssen...
ich finds auch richtig, man sollte das auch noch verschärfen. ich kenn jemanden der ne 125er aprillia hat, die offen und mit sportauspuff und anderen hilfen 34ps hat. die läuft laut tacho knapp 170km/h. ich schätze doch mal stark, dass fahrwerk und bremsen nicht auf sowas ausgelegt sind. wenn die bremsen überhitzt sind und nicht mehr richtig funktionieren kann er auch bei 50 noch nen schweren unfall provuzieren, wenn er mal heftig bremsen muss.
man sollte jedem den roller erstmal wieder drosseln und beim2.ten mal das teil abnehmen, wenn ders immernoch nicht kapiert hat. ich denke mal für jemanden der grad 16 ist sind so offene 125er die mehr als 120 laufen einfach zu schnell.
desshalb darf man die ja auch erst ab 18 offen fahren
Ich wohn in einem kleinen Dorf ohne irgendeine Bundesstraße die nehmen einer Autobahn her geht. Und wenn mir der Gesetzgeber sagt ich darf auf die Bahn dann fahr ich auch auf der Bahn. Außerdem sind alle diese 125ger für ihre Spitzen Geschwindigkeit ausgelegt. Damit mein ich ein Fahrwerk das auch bei 170 noch inner Spur bleibt und ne Bremse die dann auch Bremst. Und bevor ich hier jetzt den totalen Ausraster krieg hör ich lieber höfflich auf:boese:


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  • | 25.04.2005 21:43

:rolleyes: meine aprilia hat auch diese leistung und schafft zwar nicht 170 sondern "nur" 150 aber diese maschine ist allemal dafür ausgelegt ... nur soviel dazu ..


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  • | 25.04.2005 22:33

Jo,soweit ist das alles richtig, allerdings bezieht sich das auf das Verhältnis VN und VG.

Bei einem Verkehrsunfall (gleich ob Sach/Personenschaden) ist die GESETZLICHE Haftplicht Ansprechpartner für den Geschädigten.
Das heisst, man bekommt von der Versicherung sein Geld (Pflichtversicherungsgesetz sichert den Schutz des Geschädigten) bzw. aus dem Entschädigungsfonds der nach dem Pflichtversicherungsgesetz dafür bereitsteht.
Nachzulesen in den §§12-13, überwiegend in §12b PflVG.

Wie die Versicherung gegenüber dem vermeintlichen "Vertragspartner" vorgehen, ist im obigen Urteil deutlich gemacht. Früher war eine Volksbekannte Klausel die "10.000 €" Regresspflicht. Allerdings ist das nur aus diveresen Urteilen entstanden, eine rechtliche Regelung dazu existiert nicht.

Also, ihr als Geschädigter werdet auf Antrag(!!) auf jedem Fall über die Versicherung entschädigt, das ist im PflVG so festgelegt.

Auf "deutsch": Ihr stellt Antrag auf Entschädigung (in welcher Form auch immer), werdet ganz normal entschädigt. Nur die Versicherung kann unter bestimmten Urteilen sich das Geld komplett vom VN zurückholen, aber das kann euch ja egal sein




Bei Fragen: PM
:):hut:;)

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