Welche min.Tiefe einhalten bei Tieferlegung+Abnahme?? - Seite 1

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  • | 31.03.2006 14:53

Es ist immer wieder dieses leidige Thema.

Wie tief darf ein Fahrzeug sein???


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  • | 31.03.2006 14:59

Ich würd 8-10cm Platz lassen nach unten.

Ich weiß, ist immer Ermessenssache des Prüfers, aber genau aus dem Grund würde (noch) eine seitenlange Diskussion auch nix bringen...


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  • | 31.03.2006 15:11

Als ich meinen Golf tiefergelegt hatte, hatte der TÜV-Prüfer nen Block mit ner Höhe von 110mm... aber laut StVo muss man nen Hindernis überrollen können das 8cm hoch ist :>


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  • | 31.03.2006 16:10

Zitat:
Zitat von Corri16V
Ich würd 8-10cm Platz lassen nach unten.

Ich weiß, ist immer Ermessenssache des Prüfers, aber genau aus dem Grund würde (noch) eine seitenlange Diskussion auch nix bringen...
Zitat:
Zitat von Nightfly
Als ich meinen Golf tiefergelegt hatte, hatte der TÜV-Prüfer nen Block mit ner Höhe von 110mm... aber laut StVo muss man nen Hindernis überrollen können das 8cm hoch ist :>
War diese Woche bei Tüv-Nord Lenkrad eintragen.Der holte aber gleich nen Holzbalken und versuchte den setlich vom tiefsten Punkt des Schwellers aus runter zu schieben!Gleich vorne hinterm Rad.

Er meinte dann ich müsste 7cm haben hätte ich aber nicht.Das wäre in Osna so!!!!:staunen:

Was ist das denn jetzt für ne Aktion????Ist mir klar das ich über nen Hindernis kommen muß,jedoch ist die Tieferlegung eingetragen und abgenommen worden,ist alles im Farhzeugschein vermerkt,hatte damit noch NIE Probleme.Die Eintragung erfolgte damals von der DEKRA!!Wurde damals oft genug angehalten und die Beamten hatten es überprüft und gab keine Probs damit!

Der Prüfer von Tüv Nord meinte auch die Schweller seien zu tief....aber auch diese sind Eingetragen in Schein!Auch von der DEKRA abgenommen....SCHWARZ AUF WEISS!!!Halt das komplette Stoßstange,Schweller ,Heckansatz!

Jetzt auf einmal ist das Auto zu tief????Der kann mir doch die Abnahme von dem Lenkrad nicht verweigern und sagen das Auto ist zu tief????Ist doch eingetragen??Außerdem habe ich für die Eintragungen ne Menge Holz gelatzt.

Ich sehe das als Schikane wegen diesem SCHEISS KAR_FREITAG.Der prüfer meinte ich nehme nix ab,da das Auto eh dann nächste woche auf dem Haken hier Landet????:staunen:....Kann er die Abnahme verweigern obwohl alles andere ganz LEGAL eingetragen ist!!!!???Hatte damit vorher keine Probleme!

Kann man denn Legal in diesem Land nichts erreichen???Ich hoffe mal hier melden sich die Experten wie @walpurgis!!

Ich denke es hat was auch mit Kar-Freitag zu tun!!Das er mir das Lenkrad nicht abgenommen hat fand ich nicht angebracht.Habe das Originale nicht mehr.Erfülle sämtliche Auflagen dann sowas.

Wozu dann das Auto noch Versichern,Geschweige denn Steuern zahlen.Kann ich dann gleich abmelden und einmotten.

Also was soll ich denn nun machen EXTRA wieder gezwungermaßen größere Felgen kaufen??Fahre im moment 16" mit ca.25mm Federn von H&R(steht so im Schein)


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  • | 31.03.2006 16:19

Hier wurde es schon mal Erleutert Walpurgis hat da einiges zu Geschrieben

Klick Tieferlegung


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  • | 31.03.2006 16:48

Zitat:
Zitat von Dad-mit-dem-E34
Hier wurde es schon mal Erleutert Walpurgis hat da einiges zu Geschrieben

Klick Tieferlegung
Den Thread hatte ich vorher durch die Suchfunktion schon gelesen.Aber warum hat man es mir dann damals eingetragen???Es steht bei mir im Fahrzeugschein.Wurde auch in der Stadt mehrmals von der Streife angehalten,hatten das auch Überprüft mit Zollstock etc. gabs nie Probleme.

Jetzt auf einmal ist der Stuhl zu tief????Wird denn jedes mal nach LUST und Laune vom Prüfer eingetragen???Es geht auch um die Abnahme von meinem Lenkrad die er verweigert hat!Was ist denn nun Rechtens??


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  • | 31.03.2006 21:11

Zitat:
Der kann mir doch die Abnahme von dem Lenkrad nicht verweigern und sagen das Auto ist zu tief????Ist doch eingetragen??
Doch, das kann er.

Anerkannter Stand der Technik und somit ähnlich wie eine Vorschrift der StVZO zu behandeln sind nach VDTÜV 11 cm über eine Breite von 80 cm. Im Ausnahmefall kann nach besonderer Prüfung auch weniger Bodenfreiheit genehmigt werden.

Absolute Untergrenze (auch nach einer bindenden Arbeitsanweisung des TÜV) sind 8 cm und 7 cm zu gumielastischen Teilen (das sind Verkleidungsteile z.B. aus GFK NICHT).

Was in den Papieren eingetragen ist, ändert daran nichts.

Zusammengefasst: Über alles unter 8 cm braucht niemand zu diskutieren.

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  • | 31.03.2006 21:29

@ nightfly: Welcher Paragraph soll das denn bitte sein ?

Es gibt in der StVO und in der StVZO nicht einen Paragraphen, der eine Mindestbodenfreiheit festlegt oder fordert.

Es gibt nur eine Sache. Und zwar muß die Scheinwerferunterkante 50 cm betragen, Kenzeichenunterkante vorne 20 cm und hinten 30 cm.


Bloß hat ein Opel Tigra schon ab Werk eine Scheinwerferunterkantenhöhe von 52cm und es gibt Fahrwerke 60/40 mm mit TÜV Gutachten. Eigenartig, oder ?


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  • | 31.03.2006 21:34

Zitat:
Es gibt in der StVO und in der StVZO nicht einen Paragraphen, der eine Mindestbodenfreiheit festlegt oder fordert.
Doch. § 30 StVZO IN VERBINDUNG mit den anerkannten Regeln der Technik (VDTÜV 751).

Zitat:
ab Werk eine Scheinwerferunterkantenhöhe
Es zählt die Lichtaustrittskante

btw. endlich mal wieder ein Thread über Bodenfreiheit...


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  • | 31.03.2006 21:41

Hallo Hallo!!! jetzt muß ich auch mal meinen Senf dazu geben!

STVZO ist bindend!

VD TÜV 751 ist eine arbeitsanweisung für den TÜV!!! und das ist kein Gesetz oder Anordnung!


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  • | 31.03.2006 21:49

Zitat:
btw. endlich mal wieder ein Thread über Bodenfreiheit...
fehlt nur noch nen neuer thread "Darf ich eine UBB haben?" :D


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  • | 31.03.2006 21:49

Vd TÜV 751 ist eine Richtlinie, die der Bundesminister für Verkehr für bindend erklärt hat. Damit hat das Ding Gesetzescharakter, auch wenn es kein Gesetz ist.

Man kann sich auch gerne mal ein Gerichtsverfahren vorstellen:
Der Richter, selber kein Ingenieur, wird sich seine Infos von einem Gutachter holen. Der Gutachter sagt, dass ein Haufen Ingenieure das Merkblatt 751 VdTüV nach den anerkannten Regeln der Technik entworfen hat.

An dieser Stelle könnt ihr mal raten, wie der Richter entscheiden würde.....


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  • | 31.03.2006 21:53

Richtig. Man kann sich Die VDTÜV wie alle anerkannten Normen, VDI-Richtlinien, technische Regelwerke usw. als Zusätze zum § 30 StVZO denken.

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  • | 31.03.2006 22:37

@ Straubinger: Genauso ist es !!!


@ nightfly: Den hättest du dir sparen können. Mach dich nicht lächerlich.
Wenn du nicht weiterweißt, kommt nur so ein Mist.

Fakt ist: Die STVO und STVZO ist bindend.

Das andere sind Empfehlungen, die vor Gericht niemals bestand hätten.


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  • | 31.03.2006 22:50

Manchmal frag ich mich, wozu diese Fragen hier eigentlich gestellt werden, wenn sowieso jeder die Rechtslage ignoriert und sich die Sache so hinredet, wie es ihm in den Kram passt.

So schwierig ist die Rechtslage in diesem Falle nun wirklich nicht.

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