"Stillegung" trotz Eintragung - Seite 6

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  • | 11.08.2006 13:11

@36 ja ich habe Probleme bekommen aber auch nicht weil er zu tief war sondern weil ich mal mit 5 Personen gefahren bin und er wohl geschliffen hat (nicht bemerkt), bei der Kontrolle mußte ich zusätzlich auf einen hohen Bordstein fahren (25 cm gemessen) wo der Reifen an den inneren Radkasten gekommen ist. Fahrwerk war bei mir ein 80/40 und es hat keine Wald und Wiesen Werkstatt verbaut und getüvt sondern BMW bzw Reuter Motorsport selber .


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  • | 11.08.2006 13:23

Zitat:
Zitat von homie
Ich finde es trotzdem Arm.

Wenn das Fahrwerk seit März sich nicht verändert hat. Und der Prüfer es damals eingetragen hat, wieso will er heute davon nix wissen?

Es ist einfach zu krass...Am besten man läßt das Tuning ganz sein, oder nur niet/nagelfest. Wobei das dann auch langweilig ist. Dann kannste nen leisen ABE auspuff kaufen, ein 40/40 Fahrwerk.

Ich finde es echt schade, mit tut der querulant schon leid...bei mir wars damals wenigstens gerechtfertigt, aber er kann ja nun wirklich nix dafür
Naja... mir ist schon klar warum der prüfer nichts mehr davon wissen will! ich hab laut polizei eine bodenfreiheit von 5,5cm am MSD... das wäre grob verkehrsgefährdend und der prüfer wird sich hüten zuzugeben, dass er etwas eingetragen hat, was grob verkehrsgefährdend ist! (zumindest laut gesetz) denn ich kenne hier keinen bahnübergang und keine strasse, durch die ich nicht fahren kann! ich hab nie leute behindert oder ähnliches also soviel zur gefährdung...

naja wies aussieht bin ich am a****! obwohl ich alles getan hatte um mich abzusichern! da wäre es schon besser gewesen, ich hätte das fahrwerk nie eingetragen bekommen denn dann hätte ich jetzt nicht den ganzen ärger!


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  • | 11.08.2006 13:32

Aber mal ne kleine Frage zwischendurch
Womit haben die lieben Herren Gesetzeshüter denn jetzt genau argumentiert? Ich meine die müssen sich doch auf irgend einen Gesetzestext berufen um dir die Weiterfahrt zu untersagen.

Und wenn dein Fahrwerk inklusive der 5,5cm Bodenfreiheit abgenommen und eingetragen wurde sehe ich da eigentlich kein großes Problem das du mit der Sache durchkommst...


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  • | 11.08.2006 13:41

Ein Problem ist eben auch oft,dass Dinge abgenommen werden, die nicht legal sind, und somit ist die Eintragung fürn Arsch und das Auto wird aus dem Verkehr gezogen.


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  • | 11.08.2006 13:41

der dusselige prüfer hat aber keine neue fahrzeughöhe eingetragen! im schein steht nur tiefergelegt um 60mm durch federn.... wenn man aber nun die differenz zwischen der im schein eigetragenen fahrzeughöhe und der tatsächlichen bildet entsteht eine tiferlegung um 120mm! das ist das problem! aber ich betone es nochmals! der wagen ist seit märz nicht einen mm gesackt!

der prüfer ist fein raus!


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  • | 11.08.2006 13:55

Zitat:
Womit haben die lieben Herren Gesetzeshüter denn jetzt genau argumentiert? Ich meine die müssen sich doch auf irgend einen Gesetzestext berufen um dir die Weiterfahrt zu untersagen.
Unterhalb von 8 cm Bodenfreiheit erlischt die Betriebserlaubnis. Kraftfahrzeuge brauchen aber eine Betriebserlaubnis, denn ohne dürfen sie nicht zugelassen werden. Um im öffentlichen Straßenverkehr bewegt zu werden brauchen sie aber eine Zulassung, also auch eine Betriebserlaubnis. Ergo: Keine BE, keine Zulassung, keine Weiterfahrt.

Die Polizei stützt die eigentliche Maßnahme insgesamt auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht.


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  • | 11.08.2006 14:04

Na ja, das mit diesen 80mm ist ja ne reine Auslegungssache. Wenn man den Polizisten ein paar gekonnte Argumente um die Ohren haut lassen die einen eigentlich immer Weiterfahren ;)

Aber 60mm Differenz zwischen eingetragener und tatsächlicher Tieferlegung ist schon heftig, aber das ist dann doch ein Fehler vom Prüfer, und der ist dann nicht fein raus.
Als der das Fahrwerk eingetragen hat hast du doch bestimmt erst nen normalen Zettel vom TÜV gekriegt wo draufsteht das die ganze Sache ordnungsgemäß abgenommen wurde. Und mit diesem Zettel kannst du die Sachen dann normalerweise beim Straßenverkehrsamt in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen...

Und auf diesem Wisch steht doch drauf wann was von wem abgenommen wurde

Was steht eigentlich in dem Gutachten vom Fahrwerk um wieviel der tiefer kommt?


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  • | 11.08.2006 14:15

@ chevyman

Er muß aber beweisen das er das Fahrzeug nicht bauartlich verändert hat (konnte ich auch nicht)
sehe ich doch richtig nightwish oder ?


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  • | 11.08.2006 14:28

Zitat:
Zitat von Nightwish
Unterhalb von 8 cm Bodenfreiheit erlischt die Betriebserlaubnis.
Das ist doch Augenwischerei! Das steht nirgendwo fest in der StVO. Manche sagen, 11cm zur Karosserie und 8 cm zu "Weichteilen".. andere sagen generell 80mm... manche sagen der max. Federweg nach unten darf 50mm nicht unterschreiten.. andere sagen das es egal ist, solange der Verkehr nicht behindert wird. Der TÜV Prüfer hatte bei meinem alten Golf jedenfalls nen 11cm-Block unters Auto gehalten.

Fakt ist, das die Bodenfreiheit doch nirgendwo fest verankert ist im Gesetz..


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  • | 11.08.2006 14:46

Zitat:
Na ja, das mit diesen 80mm ist ja ne reine Auslegungssache. Wenn man den Polizisten ein paar gekonnte Argumente um die Ohren haut lassen die einen eigentlich immer Weiterfahren
Da kenne ich ganz viele, die das nicht interessiert.

@ King
Ja, im Grunde siehst du das richtig.

@ nightfly
Fakt ist, dass weder walpurgis (ich denke, da kann ich für ihn sprechen) noch ich Lust haben, das jetzt schon wieder zu erklären.

Zusätzlich ist fakt, dass die StVO das falsche Gesetz ist, um sich über Bodenfreiheit zu informieren.

Fakt ist auch, dass du unter dem Begriff ´Bodenfreiheit´über die Forensuchmaschine interessante Informatienen erhalten kannst.

Ganz besonders ist fakt, dass die Märchen über nicht vorhandenen Regelungen zur Bodenfreiheit niemals enden werden.

Weil Fakt ist, dass Menschen gern an Märchen glauben, wird es auch immer Leute wie dich geben, die in schöner Rgelmäßigkeit behaupten, es gäbe keine Regelungen.

Deshalb wird immer fakt bleiben, dass wir hier gegen Windmühlen kämpfen.

Abschließend bleibt noch fakt, dass ich noch nie erlebt habe, dass vor Gericht abgezweifelt wurde, dass es eine Regelung gibt.


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  • | 11.08.2006 15:06

Quelle DEKRA



Bodenfreiheit bei Tieferlegung

Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?

In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind

die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

Quelle DEKRA


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  • | 11.08.2006 15:09

Also gilt sogar eine Mindesthöhe von 110 mm ??


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  • | 11.08.2006 15:13

Ja. Im Ausnahmefall (der aber die Regel ist) darf bis auf 8 cm herunter gegangen werden.


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  • | 11.08.2006 15:17

Zitat:
Zitat von Nightwish
Ja. Im Ausnahmefall (der aber die Regel ist) darf bis auf 8 cm herunter gegangen werden.
Genau so siehts aus und 30mm tiefer als die Regel ist doch was:)


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  • | 11.08.2006 15:18

Dann ists nur schade das manche TÜV-Prüfer das eintragen... der Fahrer freut sich.. und bei der Polizeikontrolle gibts das böse erwachen :)

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