Wenn es mit dem Blinker kracht

| 16.05.2020


Es muss deutlich erkennbar sein, dass der andere wirklich abbiegt. Ansonsten haftet man bei einem Unfall ganz überwiegend. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: 4 U 1354/19).

Die Klägerin fuhr mit ihrem Motorrad und musste an einem Stoppschild halten. Sie wollte links in die Vorfahrtstraße einbiegen. Als sie sah, dass ein Fahrzeug von rechts den Blinker gesetzt hatte, fuhr sie in die Kreuzung ein. Der Autofahrer bog dann aber doch nicht ab und es kam zu einem Unfall. Die Bikerin wurde verletzt und hielt dem Autofahrer vor, den Unfall verursacht zu haben. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Tatsächlich bekam sie Schadensersatz nur zu einem Drittel zugesprochen, rund 5.000 Euro Schmerzensgeld. Für das Gericht hatte sie den Unfall überwiegend verursacht. Auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten dürfe man sich nur dann verlassen, "wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, so die Begründung.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass es sich um ein versehentliches Blinken gehandelt habe. Der Autofahrer konnte nachvollziehbar darlegen, dass er nach Hause fuhr, und dafür hätte er gerade ausfahren müssen. Der Autofahrer haftet zu einem Drittel, weil er irreführend geblinkt hat. Man darf sich also auf ein (versehentliches) Blinken alleine nicht verlassen, sonst haftet man bei einem Unfall, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. mid/rlo Bildquelle: Dekra






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