Handy-Knigge für Autofahrer

| 28.09.2013


Obwohl das Telefonieren am Lenkrad mit dem Handy in der Hand schon seit Langem geahndet wird, mehren sich die Verstöße gegen das in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1 a StVO) verankerte Verbot. Danach dürfen Autofahrer ein Handy nur zur Benutzung in die Hand nehmen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht läuft. Dennoch hält sich bei vielen Fahrzeugführern die Meinung, dass beispielsweise ein dringendes Gespräch erlaubt ist und auch das Wegdrücken eines hereinkommenden Anrufes keinerlei Strafe nach sich zieht. „Das ist leider ein Irrtum", warnt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Daher beschäftigt das Telefonieren im Auto auch verstärkt die deutschen Gerichte, wie zahlreiche Urteile zeigen.

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Hände weg vom Handy - auch bei Freispreche und Head-Set

Wer den Motor ausgeschaltet hat, darf mit seinem Handy telefonieren. Das gilt auch für eine rote Ampel (OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/06) oder einen beschrankten Bahnübergang. Auf der sicheren Seite seien Mobilfunknutzer mit einer Freisprecheinrichtung, auch ein einseitiges Head-Set sei zur Nutzung während der Fahrt gestattet, so Kronzucker. „Dabei muss das Telefon nicht zwingend fest im Fahrzeug installiert sein. Allerdings muss es möglich sein, einen Anruf anzunehmen, ohne das Handy selbst in die Hand zu nehmen - auch nicht für einen kurzen Moment." Ansonsten hilft nur: Parkmöglichkeit suchen und den Anrufer in Ruhe zurückrufen!


Anruf einfach wegdrücken? - Tabu!
Wer hat das nicht schon erlebt: Gerade beim Abbiegen oder kurz vor der Kreuzung klingelt das Handy. Einfachste Lösung: Anruf wegdrücken, und schon ist Ruhe an Bord. Doch so simpel die Lösung scheint, so teuer kann sie werden. Denn bereits für diese kurze Bedienung wird eine Geldstrafe von 50 Euro fällig, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. III-1 RBs 39/12) zeigt. Ebenfalls 50 Euro kostete einen Kraftfahrer der schnelle Blick unterwegs auf die Uhranzeige seines Handydisplays (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05). Wer während der Fahrt eine zündende Idee hat, die er umgehend in sein Mobilfunktelefon sprechen möchte, den warnt die D.A.S. Juristin: „Das Oberlandesgericht Thüringen (Az. 1 Ss 82/06) sah in der Verwendung des Mobiltelefons als Diktiergerät während einer Autofahrt ebenfalls eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung - und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit." Das gilt auch für die Nutzung des Terminkalenders, des Internetzugangs, der Handykamera sowie für das Verschicken von SMS-Nachrichten. Auch bei der Suche nach einer Adresse sollten sich Autofahrer besser von ihrem Navigationsgerät als von der Navigierhilfe in ihrem Handy leiten lassen. Denn Letzteres wird ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet (OLG Hamm, Az. III-5 RBs 11/13). In jedem Fall hatten die Autofahrer das Handy in die Hand genommen, um dessen Funktionen zu nutzen. Das heißt konkret: Nicht das Telefonieren während der Fahrt ist verboten, sondern jede Nutzung des Handys, für die das Gerät in die Hand genommen werden muss.

Auch der Seitenstreifen ist keine Lösung
„Ein weiteres Tabu für Handynutzer hinter dem Steuer ist übrigens der Seitenstreifen", ergänzt die Expertin mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. IV-2 Ss OWi 84/08): „Dieser ist ausschließlich für Autopannen vorgesehen, ansonsten liegt ein unerlaubtes Halten auf einer Kraftfahrstraße und ein Verstoß gegen Paragraph 18 Abs. 8 der StVO vor - gegebenenfalls zusätzlich zur unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons bei laufendem Motor." (news2do.com/mn)






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Autor: Yannik Maier