Alufelge und dessen Reifenbindung


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  • | 09.11.2006 19:13

Hallo Leutz


Habe Alufelgen auf meinem Golf 3 und wurde angehalten von der Rennleitung. Deswegen bezüglich. In den Papieren steht eine Reifen Marken bindung drin. Zählt die eigentlich noch. Frage hier weil ich mal gehört hatte das es soetwas nicht mehr gibt. Der Polizist meinte das was in den Papieren steht auch drauf sein muss.

Helft mir mal bitte

Danke Daniel


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  • | 09.11.2006 19:15

man ist nicht markengebunden!!!es ist teilweise nur ein hersteller bzw profil zulässig,also vorne marke XX und hinten marke XY ist nicht erlaubt ist z.b bei mir der fall


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  • | 09.11.2006 19:21

Zitat:
Zitat von Dr.nos
man ist nicht markengebunden!!!es ist teilweise nur ein hersteller bzw profil zulässig,also vorne marke XX und hinten marke XY ist nicht erlaubt ist z.b bei mir der fall
Weil da stehen ne Menge Namen drin nur nicht Fulda.

Aber das gesetz meine ich wurde doch aufgehoben oder?


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  • | 09.11.2006 19:21

Aber was ist wenn ich auf eine breite Felge z.B. schmale Reifen aufziehe, sodass die Reifenflanken schräg verlaufen (z.B. 9 x 17 Felge mit 215 / 40'er Reifen)?

Da gibt es soweit ich weiss vom Felgenhersteller geprüfte Reifentypen - nutze ich eine andere Marke muss ich vom Reifenhersteller ein Unbedenklichkeitsgutachten vorlegen um die Räder beim TüV eingetragen zu bekommen.

Also bin ich da doch sehrwohl Typgebunden.


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  • | 09.11.2006 19:21

is z.b bei meinem vater auch so und es gab noch nie probs weder mit tüv noch mit polizei deswegen


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  • | 09.11.2006 19:22

Das ist ne 7*15 Felge und hat ne Bereifung von 195/50 R15 drauf. Da ist das doch sowas von wurst oder nicht. Standard würd ich sagen!!


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  • | 09.11.2006 19:37

jap, is aufgehoben .... einzige was du halt beachten musst ist die Tragfähigkeit ...


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  • | 09.11.2006 19:39

Zitat:
Zitat von Bassti
jap, is aufgehoben .... einzige was du halt beachten musst ist die Tragfähigkeit ...
warum erzählt mir der von der Rennleitung gesagt wenn das inne Papiere steht muss das drauf sein? Hatte ihm das auch gesagt mit dem das es das nicht mmehr gibt aber der meinte das gegenteil


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  • | 09.11.2006 20:11

Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission wegen „unnötiger Handelshemmnisse“ im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Anhängern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikatsbindungen für Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nicht zulässig sind.

Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige Eintragungen zu unterlassen.

Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Einschränkungen bezüglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu betrachten sind.

Bei Krafträdern bleibt die Möglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.

Eine Änderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifenfabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber möglich.

Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der Prüfplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht möglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bauvorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefährdet wird oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten über die zulässigen Toleranzen hinaus verschlechtert.

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Führer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Anderslautende Formulierungen älteren Datums zu Fabrikatsbindungen in Prüfberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.

(Quelle: Schreiben des BMVBW vom 01.03.2000,S 33/37.15.02-11; VFZ)


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  • | 09.11.2006 20:13

Zitat:
Zitat von walpurgis
Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission wegen „unnötiger Handelshemmnisse“ im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Anhängern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikatsbindungen für Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nicht zulässig sind.

Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige Eintragungen zu unterlassen.

Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Einschränkungen bezüglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu betrachten sind.



Danke das wollte ich wissen!!!!!

Bei Krafträdern bleibt die Möglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.

Eine Änderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifenfabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber möglich.

Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der Prüfplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht möglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bauvorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefährdet wird oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten über die zulässigen Toleranzen hinaus verschlechtert.

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Führer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Anderslautende Formulierungen älteren Datums zu Fabrikatsbindungen in Prüfberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.

(Quelle: Schreiben des BMVBW vom 01.03.2000,S 33/37.15.02-11; VFZ)


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  • | 09.11.2006 20:44

Ok nur damit ich dasrichtig verstehe ich hab bei meinen steffan bcw felgen mit 9x14 in den papieren stehen das ich nur 215/40/14 von Toya fahren darf. ist diese regelung jetzt ungültig. hab sonnst noch 225/40/14 von Dunlop drin stehen.


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  • | 09.11.2006 20:46

@frezzer es geht um das fabrikat,nicht um die große,du darfs jeden hersteller fahren,in der eingetragenen größe

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