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Airbag-Ausbau und Betriebserlaubnis

25.08.2006 18:30 Tuning Beitrag 1
walpurgis





1594 Beiträge
23.10.2003 registriert
Kennzeichen: XX
Wie´s aussieht, muss ich einige Aussagen von mir revidieren, insbesondere in Bezug auf den Austausch von Sitzen mit Seitenairbags durch Sportsitze:

Zitat:
Inhalt/Kurztext:

Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.

Ausführlicher Text:

Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.

Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.

1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

2. Ausbau eines Airbags

Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.

(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)
25.08.2006 18:38 Tuning Beitrag 2
Caficho





4849 Beiträge
01.11.2003 registriert
Kennzeichen: KR
das heißt wenn der airbag noch drin ist und einfach nur aussgeschaltet ist , dann erlischt die BE ? wenn man das dingen einfach komplett ausbaut aber nicht ?
hab ich doch jetzt richtig verstanden oder ?
25.08.2006 18:39 Tuning Beitrag 3
sssack


Erfinder des Rades


2110 Beiträge
23.12.2004 registriert
Kennzeichen: VEC
versteh ich das jetzt richtig ?
ich kann also z.B. die sitze vom R32 (ohne airbag serienmäßig) in meinem golf eingauen ohne sie eintragen zu müßen (da original golf 5) und ohne den airbag austragen zu lassen?
25.08.2006 19:00 Tuning Beitrag 4
Corsa-Zombi


Pagen-Fan


267 Beiträge
05.07.2004 registriert
Kennzeichen: Noh-
Heißt das jetzt das ich meine sitze mit Airback gegen irgendwelche Sportsitze austauschen kann?
07.07.2009 14:36 Tuning Beitrag 5
The_Blacksmith


Abgasjunkie


197 Beiträge
13.05.2009 registriert
Hallo!!!


Nein gegen irgendwelche nicht!

Das Gesetzt verfasst es so: Typeingetragene Sitze dürfen in den gleichen Typ umgebaut werden auch wenn hier eine veränderung vorgenommen wird sprich ohne Airbar mit Elektrikeschen bla bla... !

Gut Deutsch heißt das wenn du einen Sessel aus einem Golf 4 ohne Seitenairbags in einen Golf 4 GTI einbaust der welche hat somit dann kleine mehr ist dieses Legal und nicht Strafbar!!!! Aber in die Papiere muss dieses dann nachgetragen werden! Weiters wenn du dir Sportsitze kaufst die Verstellbar sind und eine ABE für dein Fahrzeug besitzen muss du sie auch nicht eintragen lassen! Aber wie alles im Autoleben alles was in den Papieren steht ist besser als "Wilde Umbauten"

mfg Mia
07.07.2009 17:13 Tuning Beitrag 6
Best of Show

Tuning Scout Bronze 2008



Zufahrtdichtparker


1099 Beiträge
25.09.2006 registriert
Kennzeichen: WAF
Darf ich meinen Beifahrerairbag aus meinem Golf 3 ausbauen und da dann nen Widerstand zwischensetzen, das die lampe nicht leuchtet ?

Muß oder kann ich das dann austragen lassen ?
07.07.2009 17:32 Tuning Beitrag 7
Meteorman





1874 Beiträge
18.06.2006 registriert
Kennzeichen: ST
Ob das so einfach ist mit dem Widerstand kann ich dir jetzt nicht sagen, aber von Raid gibts ne Lösung mit ABE/Gutachten.

Klickediklick

Allerdings schaut das in der Auktion als, wäre es auch "nur" mit nem Widerstand gemacht...
07.07.2009 17:43 Tuning Beitrag 8
dark_reserved


Fast+Furious Regie


1605 Beiträge
24.10.2004 registriert
Kennzeichen: ASL
Zitat:
Zitat von sssack
versteh ich das jetzt richtig ?
ich kann also z.B. die sitze vom R32 (ohne airbag serienmäßig) in meinem golf eingauen ohne sie eintragen zu müßen (da original golf 5) und ohne den airbag austragen zu lassen?

ich hab r32 vom 4er golf in meinem corrado

diese sitze haben IMMER airbags diese sind bei mir nicht angeschlossen genau wie der airbag im r32 lenkrad da mein corrado original keine Airbags besitzt und mir wurden die sitze so eingetragen,

is ja so ähnlich wie bei dir nur quasi umgedreht
17.09.2009 11:02 Tuning Beitrag 9
crumble85

Radler


3 Beiträge
20.08.2009 registriert
Kennzeichen: B
Hmm.. sssack ich würde das soverstehen, dass du den Airbag trotzdem austragen musst.
17.09.2009 11:13 Tuning Beitrag 10
Benzer


Zufahrtdichtparker


1036 Beiträge
13.12.2005 registriert
Kennzeichen: VIE
Es gibt ja auch noch die Möglichkeit ne Blende aufzusetzen und dann die Airbaglampe mit einer anderen Lampe im Boardinstrument zu verbinden ;)
27.09.2010 22:06 Tuning Beitrag 11
PrivateDemon


pagenGrillmeister


904 Beiträge
16.08.2009 registriert
Kennzeichen: ST-
Ist das so eigentlich noch gültig?
Gruß