Endgültig Stillgelegt! was tun...? - Seite 1

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  • | 14.10.2007 21:25

Guten Abend,

also ich habe mir gestern ein neues auto gekauft, nun habe ich grade gesehen
das das fahrzeug endgültig stillgelegt worden ist.
nun habe ich irgendwo gelesen das ich eine vollabnahme brauche, ist das
auch so wenn das auto noch bis 10/08 tüv und au hat?

Gruß


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  • | 14.10.2007 21:36

steht "endgültigt stillgelegt" nicht einfach nur dafür, dass der wagen abgemeldet ist?
wenn er noch tüv hat, solltest du den eigentlich so wieder anmelden können... !?

oder wurd er von der polizei stillgelegt? dann ist das natürlich was anderes...


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  • | 14.10.2007 21:50

du hast gestern ein von der polizei stillgelegtes auto gekauft und merkst das erst heute? oder habe ich das jetzt falsch verstanden?


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  • | 14.10.2007 21:59

nein, das auto habe ich vom schrottplatz gekauft.. der vorbesitzer hat es dahin
verkauft weil das auto nicht lief, und endgültig stilllegen lassen.
das auto ist in einen super zustand, nur das problem das es nicht lief. Im letzten tüv bericht steht das er keine mängel hatte. nun
läuft es wieder und möchte es nächste woche anmelden.
deswegen ja meine frage ob ich wirklich zur neuabnahme muss..

Gruß


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  • | 14.10.2007 21:59

Edit: Sorry, war zur selben Zeit geschrieben, aht sich somit erledigt!


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  • | 14.10.2007 22:01

Wo steht denn das "endgültig stillgelegt" ? Im Brief oder extra Zettel?
Hast du eine Abmeldebescheinigung vom Verkäufer bekommen?


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  • | 14.10.2007 22:09

das es endgültig stillgelegt ist, wurde auf dem fahrzeugschein angekreutzt.
eine abmeldebescheinigung habe ich nicht vom verkäufer bekommen.

Gruß


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  • | 14.10.2007 22:20

Dann muss das Fahrzeug aber noch vor dem 01.03.2007 Stillgelegt worden sein! Seit Inkrafttreten der FZV wird nicht mehr zwischen verrübergehender und endgültiger Stillegung unterschieden es gibt nur noch die Ausserbetriebssetzung.

Also Du kannst das Fahrzeug ganz normal wieder zulassen. egal weann es Abgemeldet wurde. Hauptsache Du hast den Schein, Brief, und gültige HU/AU.


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  • | 14.10.2007 22:29

Das Fahrzeug wurde am 08. Mai 2007 abgemeldet.
Danke für deine Antwort, nun bin ich beruhigt... :applaus:

Gruß


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  • | 14.10.2007 22:32

Zitat:
Zitat von zulassungsfuchs
Dann muss das Fahrzeug aber noch vor dem 01.03.2007 Stillgelegt worden sein! Seit Inkrafttreten der FZV wird nicht mehr zwischen verrübergehender und endgültiger Stillegung unterschieden es gibt nur noch die Ausserbetriebssetzung.

Also Du kannst das Fahrzeug ganz normal wieder zulassen. egal weann es Abgemeldet wurde. Hauptsache Du hast den Schein, Brief, und gültige HU/AU.
...gültige HU/AU-SCHEINE


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  • | 17.10.2007 23:25

Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen.
Wurde es wie gesagt "nur" abgemeldet, dann ok.

Zitat:
Zitat von gringo
Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen.
Wurde es wie gesagt "nur" abgemeldet, dann ok.
Schrottplätze verkaufen auch Autos die noch i.O. sind. Habe mein Winterauto auch daher.


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  • | 18.10.2007 13:27

Zitat:
Zitat von gringo
Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen.
Wurde es wie gesagt "nur" abgemeldet, dann ok.
Das ist falsch!

Und wie gesagt seit 01.03.2007 gibt es keine verrübergende/endgültige Stillegungen mehr. Nur noch die Ausserbetriebssetzung.


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  • | 20.10.2007 00:16

Aha...aber WAS ist woran falsch? Wenn schon, dann bitte mit Begründung und evtl.Korrektur.:rolleyes:

"Nur abgemeldet" sollte eben lediglich außer Betrieb gesetzt nach § 14 FZV ohne das, was nun folgt, meinen:

Zitat:
§ 15 FZV: Verwertungsnachweis

(1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. 2Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
Zitat:
§ 4 [1] Altfahrzeug-Verordnung:

Überlassungspflichten

(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

(2) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. 2Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. 3Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. 4Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. 5Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. 6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.

(3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

(4) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. 2Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.

(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen
Vom Schrotti gibts auch Fahrzeuge, die er noch nicht der Verwertung zugeführt hat. Soweit ok.

Wenn man aber ein Fz kaufen sollte, für das ein Verwertungsnachweis erstellt wurde, darf dieses Fz nie mehr zum Verkehr zugelassen werden.Siehe obige Vorschriften.
Wobei ein Verwertungsbetrieb, der sowas ausstellen darf, solche Fz idR nicht verkauft...War ja nur ein theoretischer Gedankenansatz...:rolleyes:

Nächster Punkt: Abmeldebescheinigung gibts seit etwa 2 Jahren mit Einführung der EU-Dokumente nicht mehr nicht mehr. Das ist neuerdings der Fz-Schein oder die ZB1 mit dem entsprechenden Außerbetriebsetzungsvermerk der Zulassungsbehörde . ( Hoffentlich wars diesmal korrekt ausgedrückt)


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  • | 20.10.2007 08:26

wenn für ein fahrzeug ein verwertungsnachweis erstellt wurde, zb vom schrotthändler, dann darf dieser das fahrzeug nichtmal mehr verkaufen! da dieses fahrzeug allerdings verkauft wurde denk ich mal nicht das ein verwertungsnachweis bereits geschrieben wurde!

nur weil der wagen vom schrottplatz kommt heißt es noch längst nicht das der dort zum verschrotten stand! hier bei uns aufn schrotti stehen auch hinterm zaun die autos die nicht mehr verkauft werden dürfen und vorm zaun die autos die noch verkauft werden sollen!

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