Endgültig Stillgelegt! was tun...? - Seite 3

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  • | 17.11.2007 04:59

Zitat:
Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. 6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
Also ich les da nur heraus, dass der Verwerter das Fahrzeug, wenn er es verwertet nur nach Vorschrift verwerten darf und das der letzte Besitzer durch den Verwertungsnachweis eine Bestägigung darüber hat, dass das Fahrzeug nur nach den Vorschriften entsorgt wird und nicht etwa einfach im Wald verschachert wird.

Da steht nichts dazu drin, ob das Fahrzeug dann nicht doch wieder zugelassen werden kann...
Von dem Verwertungsnachweis kriegen die Behörden ja auch erstmal garnix mit, den muss man ja nur aufbewahren falls sich mal wer dafür interessiert wo das Fahrzeug schliesslich hingekommen ist.


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  • | 21.11.2007 20:30

Wenn ein Fz nur einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden darf, darf es nicht zugelassen werden.

Wenn was rot sein muss, kann es nicht grün werden..außer es interessiert keinen, was mit der Farbe passiert...was hier offensichtlich der Fall zu sein scheint. Woher soll eben eine Zulassungsbehörde wissen, dass so ein Wisch ausgestellt wurde...


Deutlich: Verwertung = TOT. Ein Toter kann auch nicht wieder zum Leben erweckt werden.

Dass diese AltautoVO so *piep* umgesetzt wird, öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Verordnung handelt.



Zur Behauptung, dass diese AltautoVO eine sinnlose VO sein soll:

Rechtsgrundlage ist § 6 StVG ( Ein Gesetz...)
Abs. 1:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
(...)
5c den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stilllegung oder Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen;

(...)

Aufgrund dieses Gesetzes wurde die AltautoVO erlassen.

Fazit: Es ist anscheinend möglich, ein solches Fz wieder zuzulasen, jedoch ist es von Rechts wegen nicht erlaubt.

Es ist möglich, in der Zone 30 mit 100 zu fahren. Es ist aber nicht erlaubt.


Zuletzt geändert 21.11.2007 20:30 von gringo. Insgesamt 1 mal.

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