Endgültig Stillgelegt! was tun...? - Seite 2

Seiten: 3< 123>

  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 20.10.2007 19:14

Zitat:
Wenn man aber ein Fz kaufen sollte, für das ein Verwertungsnachweis erstellt wurde, darf dieses Fz nie mehr zum Verkehr zugelassen werden.Siehe obige Vorschriften.

Wo genau soll das denn da Stehen?


  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY

  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY
  • | 20.10.2007 23:45

....da hab ichs extra noch fett vorgehoben...

also nochmal...

5Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. 6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.

wobei sogar ich ja auch nun weiß, dass es hier gar nicht zutrifft und vielleicht auch nie zutreffen wird...


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 21.10.2007 09:59

Da steht aber nichts über die ZUulassungsfähigkeit der Fahrzeuge.

Ansonsten ist das ein Verstoss gegen § 11 Ordnungswidrikeiten AltfahrzeugV

Abs. 4

entgegen §4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt.

Die Zulassung des Fahrzeugs selbst läuft wie eine normale Zulassung eines gelöschten Fahrzeugs.


  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY

  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY
  • | 21.10.2007 11:29

langsam wirds wirklich ot...

wenn ein Fz mit Verwertungsnachweis nur der Verwertung zugeführt werden darf, darf es nicht mehr zugelassen werden.

ob es in der Praxis möglich sei, interessiert hier nicht, da es lt.VO nicht zulässig ist.


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 21.10.2007 13:29

Was ist denn deiner definition nach ein gelöschtes Fahrzeug?

Und wo und in welcher "vo" steht den das gelöschte Fahrzeuge nicht mehr zulassungsfähig sind bzw. nicht mehr zugelassen werden dürfen?

http://neu.kdvz.de/kreis-soest/prob..m?Produkt_ID=17


Und woher sollten die Zulassungsstellen den wissen ob ein Verwertungsnachweis für das Fahrzeugbei bei der Stillegung vorgelegt wurde?


  • Nickpage von Passat3bW8 anzeigen Passat3bW8



    Schiermeier Camper


    646 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Passat3bW8 anzeigen Passat3bW8



    Schiermeier Camper


    646 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 21.10.2007 13:35

ich hab mir schon mehrere autos vom schrott gekauft die ich eigentlich immer schlachten wollte,das eine oder das andere auto fand ich dann zu schade zum schlachten.einen fahrzeugbrief hatte ich von den autos nie.ob vorher verwertungsnachweise ausgestellt worden sind weiss ich nicht und hab ich auch nie nach gefragt. ich hab mir die fahrgestellnummer aufgeschrieben,einen antrag beim kraftfahrtbundesamt ausgefüllt(unbedenklichkeitsbescheinigung..kostet ca15 euro per nachnahme)und habe die autos dann per vollabnahme und neuem brief wieder zugelassen..
ich seh kein problem bei der geschichte..:frage:


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 21.10.2007 14:02

Das ist auch so der Weg. Wobei Die Unbedenklichkeitsbescheinigung heute sogar nicht mehr extra beim KBA. beantragt werden muss. Wird direkt bei der Zulassung über ZEVIS bzw. EUCARIS abgefragt. Ist also noch einfacher geworden.

@gringo Im endeffekt interressiert immer nur die Praxis nie die Theorie!
Wobei das hier aber gar keine Rolle spielt.


  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY

  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY
  • | 21.10.2007 23:25

Häh? Ich hab nie von gelöschtem Fz geredet... Nur von Fz, für die ein Verwertungsnachweis erstellt wurde.
Deshalb auch meine Bemerkung"OT"...

Der Inhalt des Links ist übrigens sowas von veraltet...Wie du selber schon schriebst, gibts die 18Monatsfrist seit 1.3.2007 mit Einführung der FZV auch rückwirkend nicht mehr, ebenso das 21er Gutachten bei vorhandenen Daten (Altbrief bzw. ZB1 und 2). Der Link ist von 2005...s.Seite ganz unten.

Schön. Ein Fz, das einen Verwertungsnachweis bekam, kann also demnach regulär wieder zugelassen werden.

Nun die Frage an den Ausgefuchsten Zulasser: Wieso macht man dann das ganze Brimborium?
Machst du etwa einen Zulassungsdienst gewerblich, dem Namen nach zu schließen?


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 22.10.2007 13:38

Nein der Link ist nicht veraltet.Das ist Die Aktuelle Seite des SVA Soest Das kannst Du bei jedem Strassenverkehrsamt nachlesen.

http://komxpress.lra-dgf.bayern.de/..3C4E52F116E2%7D

http://www.landkreis-lindau.de/inde..188.549.1&sub=0

http://www.landratsamt-roth.de/Desk../721_read-3631/

Wir reden die ganze Zeit von Gelöschten Fahrzeugen! Was meinst Du denn was eine endgültige Stillegung ist. Die wird allerdings heute nur noch auf Antrag durchgeführt. Die 18 Monatsfrist gibt es zwar seit dem 01.03.07 nicht mehr nur gilt das für Fahrzeuge die davor stillgelegt wurden. Zum besseren Verständnis der Nutzer. Das heisst es gab/gibt Fahrzeuge die schon weit vor dem 1.3.07 18 Monate stillgelegt waren.

Ein Fahrzeug das Endgültig Stillgelegt Wurde/Wird ist ein gelöschtes Fahrzeug.

Eine Untersuchung nach §21 gibt es sehr wohl noch, nämlich dann wenn die Daten nicht Anhand (Altbrief bzw. ZB1 und 2). Vergessen hast Du hier auch noch CoC oder ein altes 21er Gutachten. Ebenso sind die Zula´s nicht immer einer Meinung bei Fahrzeugen die über sieben Jahre Stillgelegt waren also gelöscht sind! Auch da wird bei einigen trotz Datennachweisen ein 21er verlangt.


  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY

  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY
  • | 22.10.2007 21:25

@foxi: Langsam beschleicht mich das Gefühl, du liest meine Posts nicht richtig... warum auch, oder???

ich: "...gibts die 18Monatsfrist seit 1.3.2007 mit Einführung der FZV auch rückwirkend nicht mehr, ebenso das 21er Gutachten bei vorhandenen Daten (Altbrief bzw. ZB1 und 2)"
du: "Eine Untersuchung nach §21 gibt es sehr wohl noch, nämlich dann wenn die Daten nicht Anhand (Altbrief bzw. ZB1 und 2)" ( fehlt da nicht noch was?)
aber genau das, was ich bereits schrieb...

Zu den Links:
Der erste ist Käse, da wird generell noch ein 21er Vollgutachten gefordert.
Der Zweite stimmt, genau so ist es!
Der dritte ist ebenfalls Käse. Warum?: "Veröffentlicht am 27.10.2004 ( Datum oben rechts!)".. merkst was?

JEDES FZ, egal wann es abgemeldet wurde, wird idR mit vorhandenen Altdaten, gültiger AU und HU wieder zugelassen, AUßER es wurde ein Verwertungsnachweis erstellt, denn dann dürfte es nach den Buchstaben des Gesetzes nicht mehr zugelassen werden.


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 23.10.2007 10:16

Hallo Du musst beim 3 Link nicht oben rechts sondern unten links aufs Datum schauen. Und Schau direkt nocheinmal nach ab wann dort die Einzugsermächtigung fällig ist. Anscheined wurde bei der überarbeitung vergessen das Datum zu ändern.

Natürlich gibt es noch Untersuchungen nach §21 und zwar immer dann wenn keine Fahrzugpapiere mehr vorgelegt werden können. Da waren wir uns doch schon einig.

DArum geht es hier aber gar nicht sondern darum das Du anscheinet überhaupt nicht weisst wann und warum fahrzeuge als gelöscht gelten
Und ein endgültig Stillgelegtes Fahrzeug wird gelöscht auch nach dem 01.03.2007.

Ein Anderes Beispiel wir greifen mal z.B. das Datum 27.10.04 auf. ein Fahrzeu welches zu diesem Zeitpunkt vorrübergehent Stillgelegt wurde am 27.04.06 gelöscht. Richtig? So und nu ist der Fahrzeugbrief und andere Datennachweise nicht vorhanden. Was tun? Was musst Du der Zulassungsstelle vorlegen?


Also zusammenfassend mal Es wurden vor dem 1.3.2007 tausende Fahrzeuge gelöscht bei denen heute die Datennachweise fehlen. und die noch ein 21 brauchen Deßhalb steht es da meist noch.


Hier unten mal in rot.

§ 14 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10. September 2007)

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.

(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

Ich warte eigentlich nur auf einen Link wo raus hervorgeht das Fahrzeuge für die ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde nicht wieder zugelassen werden können.

Selbstverständlich geht das auch mit dem entwerteten Brief des Fahrzeugs. Falls vorhanden.


  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY

  • Nickpage von gringo anzeigen gringo


    Motorabwürger


    63 Beiträge
    Kennzeichen: BY
  • | 23.10.2007 21:38

Du wartest auf einen Link? Nun gut, zum dritten mal. Vielleicht fällt der Groschen nun...

Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. 6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.

Eine Zulassung ist keine Ordnungsgemäße Verwertung, somit nach dem obigen VOText nicht zulässig.

Wenn ein Gesetz sagt, dass nur das eine zulässig ist, dann ist im Umkehrschluss alles andere NICHT zulässig.
Wenn ein Fz nur einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden darf, dann darf es eben nicht zugelassen werden!

Wenns jetzt nicht klappert,...

Zu dem 3.Link. Da steht unten links jedesmal das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit, wann die Seite aufgerufen wird... probiers mal ;) grad eben wars der 23.10,21.30...soll ich nen screenshot machen :)

Und da ich nicht weiß, wann ein Fz als gelöscht gilt,worüber ich aber niemals schrieb, erübrigt sich auch jegliche weiter Diskussion mit dir, weil du meine Posts nicht liest.

Falls du auf meinen ersten Beitrag anspielst, wo ich "nur abgemeldet" schrieb: das bezog sich auf entweder:

- Abgemeldet und Verwertet( AKZ entstempelt und mit Verwertungsnachweis)

oder

-Nur Abgemeldet ( AKZ entstempelt), egal wie.

Mit jemandem zu diskutieren, der einem nicht zuhört, bringt einfach nix.
Im übrigen hast du dich hiermit selber disqualifiziert;) Liest meine Posts nicht und Antwortest auf meine Fragen nicht... alles oben nachzulesen.
Ende.


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 24.10.2007 12:56

Letzter Versuch! Da steht immer noch nicht das das Fahrzeug nie wieder zugelassen werden darf!

Die Zulassungsstelle erkennt höchstens das ein Fahrzeug endgültig stillgelegt (also gelöscht wurde) Warum ob zum Zweck der Ausfuhr oder Verwertung erkennt sie nicht. Ledigklich erkennbar ist ob das Fahrzeu von Amtswegen gelöscht wurde. (Früher 18 Monate, heute 84 Monate, ganz früher 12 Monate wenn nicht verlängert wurde)

Die Zulassungsstelle möchte nur einen nachweis haben wo das Fahrzeug geblieben ist Verwertungsnachweis oder Verbleibserklärung. Dass heisst Sie gucken sich diese an Bestätigungsvermerk drauf (damit mann später nachweissen kann das er vorgeleget wurde) und händigen diese wieder aus. Vermerk wird das weder im Zentralen noch im Örtlichen Fahrzeugregister. Was auch blöd wäre wenn es anschliessend gelöscht wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__15.html


Sollte das Fahrzeug dannach ohne Zulassung im Wald oder am Strassenrand auftauchen ohne erneut zugelassen gewesen zu Sein hat der
Verwertungsnachweisaussteller ein Problem. Wird es wieder Zugelassen ist alles o.k. und Ordnungsgemäss.



Diesmal nicht schnell gesucht sondern hier Topaktuell wiederzulassung gelöschtes Fahrzeug. Nichts weiter ist ein endgültig Stillgelegtes Fahrzeug!

§14 Abs. 2 Satz 3 FZV

http://www.duesseldorf.de/kfz/aktuelles.shtml
http://www.kreis-kleve.de/C12570CB0..pdf?OpenElement

Aus der Altfahrzeugverordnung aus der Du hier zittiers hat mit der Zulassung von Fahrzeugen doch gar nichts zu tun.

Mal davon ganz abgesehen das die ganze Altfahrzeugverordnung keine Hand und Fuß hat

Nach $4 Staz1 AltfahrzeugV dürfte überhaupt kein Fahrzeug mehr als Gebrauchtfahrzeug Verkuft werden.

http://bundesrecht.juris.de/altautov/__4.html

Und jetzt Du eine Konkrete Verordnung woraus hervorgeht das diese Fahrzeuge nie wieder zugelassen werden können/dürfen.
Keinen schwachsinn aus der AltautoV.


  • Nickpage von Matrix73 anzeigen Matrix73


    Radler


    1 Beiträge
    Kennzeichen: FD-K

  • Nickpage von Matrix73 anzeigen Matrix73


    Radler


    1 Beiträge
    Kennzeichen: FD-K
  • | 09.11.2007 19:13

Ja. Gebe Zulassungsfuchs volkommen Recht.
War bei mir absolut das gleiche. Neu HU/AU und dann zugelassen. Ohne Probleme.


  • Nickpage von *BlackStar* anzeigen *BlackStar*



    Fast+Furious Regie


    1545 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von *BlackStar* anzeigen *BlackStar*



    Fast+Furious Regie


    1545 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 09.11.2007 20:54

Zitat:
Zitat von gringo
Und da ich nicht weiß, wann ein Fz als gelöscht gilt,worüber ich aber niemals schrieb, erübrigt sich auch jegliche weiter Diskussion mit dir, weil du meine Posts nicht liest.
Und das ist ja das Problem. Deine erste Aussage in diesem Thread ist definitiv falsch. Und alle weiteren Aussagen von Dir wiederholen sich nur...

Denke das Zulassungsfuchs das schon mehr als deutlich erklärt hat, ist ja schließlich sein Beruf;)

Seiten: 3< 123>

Deinen Freunden empfehlen