ebay problem mal wieder


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  • | 24.08.2007 18:55

mal wieder ebay...
ich habe im januar einen artikel für 117 euro bei einem händler ersteigert, aus diversen gründen habe ich mich dann telefonisch mit dem verkäufer geeinigt den kauf nicht zu ende zu führen. ich bot ihm an die enstandenen kosten zu ersetzen, er meinte aber das sei schon ok, fertig. die sache wurde dann auch von ebay beigelegt, keine negative bewertung oder sonstige maßnahmen.
heute erhalte ich ein rechtsanwaltsschreiben ich solle den kaufvertrag endlich erfüllen und zusätzlich 46 euro gebühr bezahlen. die summe hält sich also in grenzen, aber was soll ich tun?
wahrscheinlich gibt es diesen artikel nichtmal mehr. zur not überweise ich den betrag samt gebühren und nachdem ich den artikel bekommen habe schicke ich ihn wieder zurück (2wöchiges widerrufsrecht nach erhalt der ware bei online-händlern). aber dann bin ich immerhin die 46 euro für den anwalt los. ausserdem habe ich nichtmal mehr die emails von damals weil mein rechner irgendwann zwischendurch von einem virus platt gemacht wurde. im anwaltsschreiben steht nur die mittlerweile ungültige artikelnummer und "unser mandant", keine anschrift oder so, nichts wie ich mich mit dem verkäufer in verbindung setzen könnte. und ebay löscht alle informationen nach 90 tagen. was soll ich also machen?


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  • | 24.08.2007 18:57

Hast du den Typen noch mal angerufen? Vieleicht wars ja nur ein Versehen.


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  • | 24.08.2007 19:00

Ebay löscht nicht alle Informationen nach 90 Tagen - sie sind Dir nur nicht mehr zugänglich nach dieser Zeit. Dein Anwalt kann bewirken, daß ebay mit der Wahrheit rausrückt. Was sie auch machen...
Dennoch würde ich lieber die 46 Euro verblasen, als nen Rechtstreit anzufangen, der erstens eh nur dein weiteres Geld / Zeit / Nerven und so kostet, und der zweitens wegen Geringfügigkeit und fehlen öffentlichem Interessen eingestellt werden würde, was zur Folge hätte, daß du auf deinen Kosten sitzen bleiben würdest.


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  • | 24.08.2007 19:02

lol sehr witzig! du hast als privatkunde bei ebay 1 monat widerrufsrecht.

also ziemlich dämlich von ihm da jetzt mit anzukommen.
hast du denn irgendwas schriftliches, dass du vom kauf zurückgetreten bist bzw widerrufen hast?!?

ich weiß jetzt nicht genau wie das ganze ist wenn das schon x monate her ist. jedoch gilt das widerrufsrecht ab erhalt der ware und dementsprechend wäre es unsinn eine privatperson vorher schon zum erfüllen des kaufvertrags zu zwingen.

schreib dem anwalt dass du von deinem widerrufsrecht gebrauch gemacht hast. und dann warten es kommt


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  • | 24.08.2007 19:17

Hm... Bei mir kam so nen Schreib damals etwa 18 Monate nach Auktionsende ohne nennenswerte Infos über die eigentliche Sache. Ich damit zum Anwalt, der meinte dann sinngemäß:
Die Sache liegen lassen und nicht beachten, zumal bei Abnahme mit Sicherheit vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird, ergo keinen Zweck für den Händler erfüllt. Entsprechend kommen auch keine Klagen.

Geantwortet habe ich auf diese Sache nicht, so wurde es mir auch geraten, und gekommen ist dann nix.

Zitat:
Zitat von dp303
lol sehr witzig! du hast als privatkunde bei ebay 1 monat widerrufsrecht.
[...]
schreib dem anwalt dass du von deinem widerrufsrecht gebrauch gemacht hast. und dann warten es kommt
Wo hast du das her mit dem "Widerrufsrecht bei eBay"?
Das Widerrufsrecht kann der Endverbraucher erst nutzen, wenn er die Ware erhalten hat, nicht vorher. Solange müssen beide Seiten ihren Teil des Vertrages einhalten, auch wenn dieser im Nachhinein evtl. widerrufen wird.


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  • | 24.08.2007 19:26

ja habe ich was anderes geschrieben? defakto ist es ja nunmal völlig egal ob ich vor oder nach erhalt der ware widerrufe, vorher ist sogar für den händler noch etwas netter und billiger, weil er den versand nicht doppelt zahllt bzw gar nicht.

du hast bei verträgen im rahmen des fernabsatzgesetz ein widerrufsrecht von 14 tage ab warenerhalt. bei ebay hält sich das etwas anders und beträgt einen monat


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  • | 24.08.2007 19:37

Hm...
Dem Gesetzgeber ist es nicht egal! Das Widerrufsrecht beginnt bei Erhalt der Ware, vorherige Widerrufe fallen hier nicht drunter und sind nicht bindend! In jedem Falle kann das Porto für den Hinweg dabei dem Kunden auferlegt werden, das Rücksendeporto ebenfalls, wenn der Warenwert 40 Euro nicht überschreitet.

Und sicher hat man ein Widerrufsrecht, aber nur bei Verträgen zwischen Händler und Endverbraucher und nicht in allen Situationen.

btw: Fernabsatzgesetz gibts nicht mehr... Das wird allet über §§312ff. BGB geregelt.


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  • | 24.08.2007 19:40

hast du keinen rechtsschutz? nimm dir doch auch nen anwalt kostet doch dann nix. meistens wollen die einen eh nur verarschen und wenn die sehen du wehrst dich lassen sie dich in ruhe.


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  • | 24.08.2007 19:47

@KingofBohmte ok du hast gewonne, was diskutiere ich hier eigentlich ist ja nur mein täglicher job :rolleyes:

ps: schau mal von welchem wert er oben schreibt und von wem er die ware gekauft hat.


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  • | 24.08.2007 20:08

I know, war auf deine Pauschalaussage

Zitat:
Zitat von dp303
du hast als privatkunde bei ebay 1 monat widerrufsrecht.
bezogen, die de facto so falsch ist... Aber wenn es dein "täglicher Job" ist, dann würde ich von deiner Seite doch etwas mehr Genauigkeit erwarten, aber das nur so am Rande ohne jeglichen Anteil der Kritik bzw. des Angriffs...


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  • | 24.08.2007 20:19

ich gehe montag also mal damit zum anwalt, ich hatte zwar vorher schon diesen text verfasst, aber den brauche ich ja jetzt erstmal nicht abschicken. ist nur ein auszug aus dem was ich geschrieben habe, aber das wichtigste steht drin. wie gesagt schicke ich es NICHT ab.




Ihr Mandant gewährt mir in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 356 BGB ein uneingeschränktes Rückgaberecht, welches das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 355 BGB nach § 312d Abs. 1 BGB ersetzt.
Demnach habe ich nach § 356 Abs. 2 nach Erhalt der Ware zwei Wochen die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufs. Die Kosten für die Rücksendung hat nach § 357 Abs. 2 BGB der Verkäufer zu tragen, da die Sache einen Wert von 40 Euro übersteigt.

Da ich von diesem Recht nach Zahlung der Forderungen gebrauch machen werde, schlage ich eine Lösung zum beiderseitigen Vorteil vor. Ich ersetze Ihnen die angegeben Forderungen von 46,41 Euro und einige mich, über Sie, mit Ihrem Mandanten darauf, vom Kaufvertrag bereits jetzt zurück zu treten. So ersparen sich beide Seiten weiteren Aufwand und der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Erfüllung des Kaufvertrages.


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  • | 24.08.2007 20:34

ach ja, könnte man den verkäufer eigentlich abmahnen lassen? weil der verkäufer hat dies in seinen agb, was in den punkten fristbeginn, frankierung und reduzierte ware eindeutig den im vorigen post genannten §en des bgb widerspricht:

Zitat:
5. Rückgaberecht
Wir garantieren für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 1 Monat per Brief. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde.
Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.


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  • | 24.08.2007 20:56

Also das was du egschrieben hast würde ich nicht machen. Dawürde ich lieber den vollen betrag zahlen udn das Teil zurückschicken lassne und mir von ihm die Versandkosten wiedergeben lassen, warum soll man so einem noch das maximal mögliche zukommenlassen und ihm alle arbeit ersparen, soll er sich doch mit rumschlagen und schön die versandkosten zahlen...das ist halt dein recht.


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  • | 24.08.2007 20:58

Ich würd erst mal abwarten und nichts tun, entweder melden die sich noch mal und dann kannst du weiter sehen, oder die melden sich (wahrscheinlich) nicht mehr.

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