Am nahen Horizont: Neue Bußgelder und Punkte

| 31.01.2014


Am 1. Mai 2014 ist es so weit: Es greift die Punktreform, nach der fortan Verstöße im Straßenverkehr geahndet werden. Nun geht es anders lang. Drohte bislang ab 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister der Entzug des Führerscheins, bedeuten jetzt bereits acht Punkte das definitive Aus. Eingetragen werden allerdings nur Ordnungswidrigkeiten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, und zwar ab einer Geldbuße von 60 Euro. Verstöße etwa gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften haben - unabhängig von der Bußgeldhöhe - keine Punkte zur Folge.

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Verkehrsstraftaten werden selbstverständlich registriert. Dazu zählen das Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr.

Eine einfache Ordnungswidrigkeit (1 Punkt) bleibt 2 ½ Jahre im Register eingetragen, bei grober Pflichtverletzung (2 Punkte), für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, wird die Eintragung erst nach fünf Jahren gelöscht. Ebenso lange bleibt eine eintragungspflichtige Straftat (ohne Fahrerlaubnisentzug) eingetragen.

Der Schock eines Führerscheinentzugs kommt nicht überraschend. Bei vier oder fünf Punkten wird der Betroffene gebührenpflichtig ermahnt, sein Verhalten zu ändern, und gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkteabbau zu erreichen. Sind bereits sechs oder sieben Punkte auf dem Konto, folgt eine weitere gebührenpflichtige Verwarnung. Jetzt aber wird eine Seminarteilnahme nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Acht Punkte bedeuten unwiderruflich Fahrerlaubnisentzug. Wiedererlangt werden könnte die Fahrberechtigung frühestens nach sechs Monaten, sofern die dann fällige medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bestanden wird. (news2do.com/rbr)






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Autor: Yannik Maier