"tuning-fakes" frage
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hi |
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also ganz streng genommen dürfen die es nicht. |
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du hast ja keine rechte auf die fakes weil du nichmal rechte auf das originalbild hast |
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ok danke |
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Zeig doch mal wieder ein paar deiner neuen Chops |
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Zitat: das stimmt so nicht ganz!!!Zitat von c0rtez du hast ja keine rechte auf die fakes weil du nichmal rechte auf das originalbild hastdie originalbilder sind als wallpaper zum download freigegeben. und somit ohne irgendwelche rechte frei nutzbar. ich glaube auch nicht, das desktopmachine oder dieselstation etc. irgendwelche rechte an den pics haben. das sind sicherlich pressefotos der hersteller bzw. tuner wo die einfach ihr logo in die ecke klatschen anders sieht das imo bei einem chop aus. da der chop von der betreffenden person gemacht wurde, welche dort IHRE EIGENEN ideen verwirklicht hat und creativ tätig war! natürlich hat der faker das copyright auf seine werke! die chops sind sein geistiges eigentum!!! |
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Auch net richtig. Nur weil die Bilder zum Download freigegeben sind und damit kostenfrei genutzt werden dürfen, unterliegen sie immer noch dem Urheberrecht. Zitat: Wikipedia Im Wesentlichen wird hier zwischen lizenzpflichtigem (auch als "rights managed" oder mit dem Akronym "RM" bezeichnetem) sowie im Deutschen irrtümlicherweise als "lizenzfreiem" (im Englischen "royalty free" oder "RF") Bildmaterial unterschieden. Während bei lizenzpflichtigem Bildmaterial pro Verwendung eine von Art und Umfang sowie Verwendungszweck abhängige Nutzungs- oder Lizenzgebühr erhoben wird, werden "lizenzfreie" Bilder einmalig erworben (oder "lizenziert") und können im Normalfall unbegrenzt oft, zeitlich unbegrenzt und in verschiedenen Medien/Branchen verwendet werden. In der Regel sind sowohl bei lizenzpflichtigem als auch bei "lizenzfreiem" Bildmaterial sämtliche Rechte geklärt, so dass die Bilder in jedem Kontext und zu jedem Zweck (insbesondere Werbung) verwendet werden können. Zitat: Bis hierher haben wir eine klare Feststellung, nämlich daß die Rechte an den Bildern an den Urhebern liegen und dieser bestimmen (und verbieten) darf, wo sein Bild veröffentlicht wird. Der Urheber ist übrigens auch keinesfalls die Wallpaperseite, wo wir die Bilder saugen, sondern in den allermeisten Fällen die Presseabteilungen der Hersteller oder freie Fotografen.UrHG§ 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 72 Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. Zitat: Bis hierher sehe ich nach der Gesetzeslage ein grundsätzliches Problem damit, irgendwelche heruntergeladenen Vorlagen als Ramp zu verwenden. Es ist schlichtweg verboten.§ 62 Änderungsverbot (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Auch wenn wir in der Regel davon ausgehen können, daß die Autohersteller nichts dagegen habe, wenn wir ihre Wagen aufpeppen, soll es schon Fälle gegeben haben, wo dagegen eingeschritten wurde. In der Regel wird es da zwar nicht zu Freiheitsstrafen kommen, aber eine Art "Schadenersatz" ist da schnell fällig. Um problemlos faken zu können, sollte man daher prinzipiell nur selbstgeschossene Fotos als Vorlage verwenden. Zitat: Das ist der Absatz, der uns Faker wiederum schützt. Im Klartext heißt das, an einem Fake habt ihr selbst die gleichen Rechte wie der ursprüngliche Fotograf an der Vorlage. Allerdings hebt das die obengenannte Problematik noch lange nicht auf!§ 3 Bearbeitungen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. Um auf die eingangs gestellte Frage zurückzukommen - die in der Zeitung veröffentlichten Fakes hätten ohne dein Einverständnis nicht gedruckt werden dürfen. Da kannst du sehr wohl dagegen angehen. Auch eine Honorarforderung in angemessener Höhe dürfte vor Gericht einklagbar sein. Wobei die meisten Fakes wohl kostenlos eingeschickt wurden, von daher wird dir kein Gericht dieser Welt ein Honorar in astronomischer Höhe zugestehen. Allerdings würde ich da nicht unbedingt einen großen Wind drum machen, da ja der Urheber der Vorlage die gleichen Rechte besitzt und wiederum von dir geltend machen könnte. Und bei einer Presseabteilung eines Autoherstellers sehen Dinge wie Honorar und Schadenersatz unter Umständen schon wieder ganz anders aus als bei uns kleinen Lichtern. |
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nun ja... es ist schon spät und ein paar bier später , aber wenn ich das jetzt richtig gelesen und verstanden habe, brauchen wir nicht auf selbstgeschossene pics als base zurückgreifen, da die wallpaper LIZENZFREI sind und die umgestaltung, entstellung etc. geht dann ja wohl in die richtung das man z.b. nicht den kopf der mona lisa in ein pornopic kopiert .... |
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Nee, lizenzfrei heißt ja nur, daß du nichts dafür bezahlen brauchst, das bedeutet aber noch lange nicht, daß du auch mit dem Material machen kannst, was du willst. Zumindest die Erlaubnis des Rechteinhabers müßte eingeholt werden. |
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Ülx da blick ich nichmehr durch aba egal ! |
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Hab gehört im Herbst 2007 soll die nächste Ausgabe kommen. Weiß aber nicht ob diese Quelle auch verlässlich ist und welche Sicherheit dahinter steckt. |
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Lol naja dann kann man ja warten |
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Von der ersten Ausgabe zur zweiten hat es auch mehr als ein Jahr gedauert und letztes Jahr gab es genauso viele gute Fakes, wie jetzt auch. Damit hat das auch nichts zu tun. |
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danke hghildeb für diese zusammenfassung |
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