Abmahnung! Bitte helfen! - Seite 1

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    Radler


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  • | 15.02.2007 15:27

hey leute !

kompliziert es zu sagen aber ich wurde heute gekündigt von meiner arbeitsstelle:
die abmahnungen find ich sehr lächerlich:

1. weil ich einmal kurz im internet war!

2. weil ich meine krank meldung 1 tag später abgegeben hab

3. hab ich noch ein praktikum neben bei gemacht (freiwilliges) und mir gefiel es nicht! und habe es erst mit dem chef besprochen das ich aufhöre!und die vom arbeitsamt meinten ich müsste es mit denen klären, wobei es mir keiner davon was gesagt hat!

Die Abmahnungen hab ich hier schriflich liegen und es stehen keine genauen gründe dafür was ich gemacht habe!
nur: Verstoss gegen die Hausordnung, Fehlverhaltens und Arbeitsweigerung!
Kein Grund von den oben genannten Mahnungen!!!

kann mein arbeitgeber mich einfach so kündigen? es sind ja 3 verschiedene abmahnungen aber wie gesagt steht auf "ALLE" abmahnungszetteln "DAS GLEICHE DRAUF" :
Verstoss gegen die Hausordnung, Fehlverhaltens und Arbeitsweigerung!
ich habe gehört das die 3.te abmahnung mit den 1. u. 2. abmahnungen überstimmen muss!!!

bitte helft mir !!! ich will bei meiner Arbeitsstelle bleiben!!!

gibt es gesetze von wegen:
das ein grund auf der abmahnung drauf stehen MUSS

oder die 3. abmahnung mit den beiden übereinstimmen müssen???

Denn mein Geld wird beim Arbeitsamt 3 monate gestrichen! wenn ich mich dazu nicht äußere!

Meine Arbeitsstelle kommt vom Arbeitsamt!!!

Bitte helft mir was im internet zu finden ... denn es ist sehr dringends!!!

vielen dank...


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  • | 15.02.2007 15:31

tja wenn die dich rauskriegen wollen dann kriegen die dich raus kannst ja vor s arbetisgericht gehen aber wie gesagt dann gibste dich im endeffekt mit 3 oder 4kEuro ab und dein chef hat dich trozdem raus..... was willst du da auch bleiben wenn die dich nich wollen?? dadurch wird dsa arbetien auch nich besser für dich.... such dir einfach was neues und gut is...


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  • | 15.02.2007 15:34

Zitat:
Zitat von TomTom
tja wenn die dich rauskriegen wollen dann kriegen die dich raus kannst ja vor s arbetisgericht gehen aber wie gesagt dann gibste dich im endeffekt mit 3 oder 4kEuro ab und dein chef hat dich trozdem raus..... was willst du da auch bleiben wenn die dich nich wollen?? dadurch wird dsa arbetien auch nich besser für dich.... such dir einfach was neues und gut is...
ja stimmt schon... aber die können mich ja nicht einfach so kündigen... es steht kein richtigen grund auf der abmahnung was ich gemacht habe!


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  • | 15.02.2007 15:34

Keine Ahnung, aber wie war das gestern bei Stern-TV bzgl. populärer Rechtsirrtümer ? Sobald die Zahl 3 irgendwo vorkommt kann man davon ausgehen das das nicht stimmt... wieso sollte auch die dritte Abmahnung mit einer der anderen übereinstimmen müssen ? Kann ich mir nicht vorstellen...

Und zu den Abmahnungen allgemein: ob du das lächerlich findest oder nicht tut nix zur Sache. Wenn vom Betrieb aus z.B. Internet verboten ist und du hälst dich nicht dran kriegst du ne Abmahnung. Ist doch verständlich...

Was ich nicht ganz verstanden habe: du hast eine Arbeitsstelle und machst nebenbei noch ein freiwilliges Praktikum ?

"Verstoß gegen die Hausordnung" könnte z.B. die Internetgeschichte sein und Fehlverhalten vielleicht die Krankmeldung...


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  • | 15.02.2007 15:43

Zitat:
Zitat von Corri
Keine Ahnung, aber wie war das gestern bei Stern-TV bzgl. populärer Rechtsirrtümer ? Sobald die Zahl 3 irgendwo vorkommt kann man davon ausgehen das das nicht stimmt... wieso sollte auch die dritte Abmahnung mit einer der anderen übereinstimmen müssen ? Kann ich mir nicht vorstellen...

Und zu den Abmahnungen allgemein: ob du das lächerlich findest oder nicht tut nix zur Sache. Wenn vom Betrieb aus z.B. Internet verboten ist und du hälst dich nicht dran kriegst du ne Abmahnung. Ist doch verständlich...

Was ich nicht ganz verstanden habe: du hast eine Arbeitsstelle und machst nebenbei noch ein freiwilliges Praktikum ?

"Verstoß gegen die Hausordnung" könnte z.B. die Internetgeschichte sein und Fehlverhalten vielleicht die Krankmeldung...
1. man darfs ins internet... meine kollegen sind auch alle drin und mich und ein paar andere hats auch erwischt nur weil wir auf einer homepage waren!
und die anderen kriegen keine abmahnung und sind auch jeden tag auf dieser homepage!

2. das freiwillige praktikum läuft übers arbeitsamt


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  • | 15.02.2007 15:45

Hast Du die Abmahnungen unterschrieben? Grundsätzlich ist aber schon richtig, das er Dich nach der 3. Abmachnung kündigen kann! Die Gründe wie z.B. "Verstoss gegen die Hausordnung" reichen leider vollkommen aus.

Gruß Oliver


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  • | 15.02.2007 15:46

Zitat:
Zitat von A3Olli
Hast Du die Abmahnungen unterschrieben? Grundsätzlich ist aber schon richtig, das er Dich nach der 3. Abmachnung kündigen kann! Die Gründe wie z.B. "Verstoss gegen die Hausordnung" reichen leider vollkommen aus.

Gruß Oliver
ich habe keine abmahnung unterschrieben! haben die mir per post geschickt!!!!
es stehen keine genauen gründe drine weswege ich gekündigt bin!!!


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  • | 15.02.2007 15:50

Nur weil andere auch im Internet sind heißt das ja nicht das es erlaubt ist. Vielleicht wurden die nur noch nicht dabei erwischt. Es scheint ja außer dir noch andere zu geben die deswegen abgemahnt wurden...

Und Gründe stehen doch da, oder ? "Verstoß gegen die Hausordnung, Fehlverhalten und Arbeitsverweigerung"... :frage:

Aber mal davon ab: was nutzt es dir dich jetzt in die Firma eventuell wieder reinzuklagen ? Dann dauerts nicht lange und es gibt einen anderen Grund mit dem die dich wieder loswerden würden... das Betriebsklima dürfte nach sowas jedenfalls nicht das Beste werden für dich denk ich mal...


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  • | 15.02.2007 15:57

Die Abmahnung


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Die Abmahnung ist nicht fristgebunden, sie sollte jedoch aus Gründen der Glaubwürdigkeit zeitnah nach dem Fehlverhalten erfolgen.

Vor einer Abmahnung braucht der Betriebsrat nicht beteiligt zu werden!

Soll einem Mitarbeiter wegen mangelnder Leistung oder nicht akzeptablen Verhaltens gekündigt werden, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Vor der roten Karte muss der Arbeitgeber bei steuerbarem Verhalten in den meisten Fällen also zunächst die gelbe Karte ziehen! Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwere Verstöße handelt, z.B. im Vertrauensbereich.

Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie wird zur Personalakte genommen. Vor der Abmahnung sollte der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitnehmer anhören.

Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten von dem Mitarbeiter erwartet wird. Darüber hinaus muss die Abmahnung dem Mitarbeiter mitteilen, was dieser zu erwarten hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. In der Regel empfiehlt sich die Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls muss dem Arbeitnehmer eindringlich klargemacht werden, dass weitere Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest mit dem gegenwärtigen Inhalt gefährden.

Eine Abmahnung sollte wie folgt gegliedert werden:

Beschreibung des Verhaltens des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber kritisiert;
Beschreibung, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Zukunft erwartet,
Mitteilung der Sanktion, falls der Mitarbeiter in Zukunft sein Verhalten nicht ändert.
Nach erfolgter Abmahnung kann dem Mitarbeiter nicht gleich am nächsten Tag gekündigt werden. Ihm muss schon etwas Zeit gegeben werden, damit er sein Verhalten ändern kann.

Es kann im Einzelfall fraglich sein, ob das Verhalten des Mitarbeiters eine Abmahnung rechtfertigt. Bisweilen kann nur der Arbeitsrechtler die in der vorgesehenen Abmahnung steckende Problematik erkennen, z.B.:

bei Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern,
bei Abmahnungen wegen Alkoholmissbrauchs,
bei gleichzeitiger Abmahnung mehrerer Pflichtverletzungen.
Ebenfalls schwierig kann die Beantwortung der Frage sein, ob man abmahnen oder gleich kündigen sollte, z.B. bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich. Mit der Abmahnung verzichten Sie als Arbeitgeber nämlich auf Ihr Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren! Sie können später nur dann kündigen, wenn sich das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt.

Als Arbeitnehmer haben Sie bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diesen Anspruch können Sie gerichtlich durchsetzen.

Quelle :
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  • | 15.02.2007 15:58

Zitat:
Zitat von Polo6nBunny
1. man darfs ins internet... meine kollegen sind auch alle drin und mich und ein paar andere hats auch erwischt nur weil wir auf einer homepage waren!
und die anderen kriegen keine abmahnung und sind auch jeden tag auf dieser homepage!

2. das freiwillige praktikum läuft übers arbeitsamt
Grundsätzlich: Bei ganz krassen Fehlverhalten brauchts keine Abmahnung, fliegste sofort! War das denn ne ordentliche oder ne außerordentliche (fristlose) Kündigung?

zu 1. kann ich nur sagen: es gibt kein Recht im Unrecht, d.h. wenn andere auch auf dieser Homepage waren und man hat u.a. dich rausgepickt, dann ist es egal, was die anderen gemacht haben. Is leider so.

Zu 2. kann ich net viel sagen, aber das müsste im Arbeitsvertrag (oder u. Umständen - wenns einen gibt - im Tarifvertrag) stehen, ob du deinem Arbeitgeber Nebentätigkeiten melden musst.

  • ~Bostik
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  • | 15.02.2007 16:00

Bist du denn noch in der Probezeit? Es ist echt nicht einfach einen Azubi/auzubine raus zu werfen und das mit dem praktikum ist dir selbst überlassen! ist ja nicht während der arbeitszeit vermute ich mal!
ALso bei der dritten abmahnung muss echt schowas größeres passieren sonst kann der dich echt nicht so einfach rauswerfen.das ist bei azubis eh schwer!
color="orangered"]Ruf an der handwerkskammer in MS an und red mit einem AUsbildungsberater der kann dir garantiert helfen![/color]


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  • | 15.02.2007 16:31

Zitat:
Zitat von Dad E34
Die Abmahnung


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Die Abmahnung ist nicht fristgebunden, sie sollte jedoch aus Gründen der Glaubwürdigkeit zeitnah nach dem Fehlverhalten erfolgen.

Vor einer Abmahnung braucht der Betriebsrat nicht beteiligt zu werden!

Soll einem Mitarbeiter wegen mangelnder Leistung oder nicht akzeptablen Verhaltens gekündigt werden, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Vor der roten Karte muss der Arbeitgeber bei steuerbarem Verhalten in den meisten Fällen also zunächst die gelbe Karte ziehen! Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwere Verstöße handelt, z.B. im Vertrauensbereich.

Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie wird zur Personalakte genommen. Vor der Abmahnung sollte der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitnehmer anhören.

Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten von dem Mitarbeiter erwartet wird. Darüber hinaus muss die Abmahnung dem Mitarbeiter mitteilen, was dieser zu erwarten hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. In der Regel empfiehlt sich die Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls muss dem Arbeitnehmer eindringlich klargemacht werden, dass weitere Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest mit dem gegenwärtigen Inhalt gefährden.

Eine Abmahnung sollte wie folgt gegliedert werden:

Beschreibung des Verhaltens des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber kritisiert;
Beschreibung, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Zukunft erwartet,
Mitteilung der Sanktion, falls der Mitarbeiter in Zukunft sein Verhalten nicht ändert.
Nach erfolgter Abmahnung kann dem Mitarbeiter nicht gleich am nächsten Tag gekündigt werden. Ihm muss schon etwas Zeit gegeben werden, damit er sein Verhalten ändern kann.

Es kann im Einzelfall fraglich sein, ob das Verhalten des Mitarbeiters eine Abmahnung rechtfertigt. Bisweilen kann nur der Arbeitsrechtler die in der vorgesehenen Abmahnung steckende Problematik erkennen, z.B.:

bei Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern,
bei Abmahnungen wegen Alkoholmissbrauchs,
bei gleichzeitiger Abmahnung mehrerer Pflichtverletzungen.
Ebenfalls schwierig kann die Beantwortung der Frage sein, ob man abmahnen oder gleich kündigen sollte, z.B. bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich. Mit der Abmahnung verzichten Sie als Arbeitgeber nämlich auf Ihr Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren! Sie können später nur dann kündigen, wenn sich das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt.

Als Arbeitnehmer haben Sie bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diesen Anspruch können Sie gerichtlich durchsetzen.

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  • | 15.02.2007 17:07

muss man nich auch die Abmahnungen unterschreiben als Arbeitnehmer die wird doch dann erst gültig oder?


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    Ameisenkiller


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  • | 15.02.2007 17:44

Puh also ganz ehrlich.
Wenn ich die erste Abmahnung bekomme, überlege ich mir doch ob mein Verhalten am Arbeitsplatz angemessen ist.
Entweder ich ändere dieses Verhalten und der Arbeitsplatz bleibt mir erhalten, oder ich pimmel weiter rum und weiß das ich bald gehen kann.

Und wenn man erstmal raus ist, sollte man das akzeptieren. Alles andere gibt nur noch mehr ärger. ;)

  • xxx
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  • xxx
    Gast
  • | 15.02.2007 18:22

ja so wie susi seh ich das auch!
ist ja immerhin die 3 verwarnung gewesen. da spielt es auch keine rolle was andere tun...........!

zudem bruingst dir ja kaum was wenn du dich rechtlich wieder zurück kämpen willst, dann ist das arbeitsklima garantiert beschissen und dann kommt einfach ein anderer grund, etwa auftragsmangel etc um dich loszuwerden!

akzeptieren, neuer job suchen und diesmal besser machen!

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