Nicht immer gleich auf die Hupe hauen

| 09.03.2017


Diese definiert die Straßenverkehrsordnung in ihrem Paragraphen 16: "Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder Andere gefährdet sieht." Unzulässig ist es zum Beispiel den vermeintlich schlafenden Vordermann an der grünen Ampel zu maßregeln, andere Verkehrsteilnehmer mit der Lichthupe vor einer Radarfalle zu warnen oder einen Radfahrer mit der Hupe nicht zu warnen, sondern zu erschrecken.

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Viele Autofahrer benutzen die Hupe in Situationen, in denen das eigentlich verboten ist. Die mögliche Folge ist ein Bußgeld.


Grundsätzlich kann es laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) bei einem missbräuchlichen Hupen- Einsatz zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro kommen. Deshalb rät der ARCD, nicht vorschnell den Finger auf die Hupe zu setzen. Möglicherweise drückt die Polizei nach einem Fußball-Länderspiel oder bei einer Hochzeit ein Auge und die Ohren zu. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht. mid/wp
Bildquelle: ARCD






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