Fluten (Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben) - Seite 2

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  • ~TheBrain
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  • | 05.01.2004 12:31

Gut demnach ist nun klar...nix legal ;-) Ich schreibe denen mal die URL zu diesem thread.


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






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  • | 05.01.2004 12:54

Zitat:
Wie gesagt, offiziell ist das erst seit kurzem!
Das war noch nie legal.


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  • | 05.01.2004 13:13

Das mit dem Zertifikat ist ja krass.

Betrug ist es ja nicht, aber schon verdammt link.


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  • | 05.01.2004 18:43

danke walpurgis! wiedermal eine grosse bereicherung hier!

ps: das mit dem zertifikat fällt echt nicht auf! dreisst!


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  • | 05.01.2004 19:13

ich
kann nur raten macht es nicht hinten kann es mit einer prüfplakette von der firma zb "keine folie" so wie es auch die firma www.keinefolie.de anbietet eintragen lassen.
wir haben es bei unserem corsa b gehabt hinten war es kein thema für den tüv
aber vorne so wie wir es auch hatten fand der tüv gar nicht witzig und deshalb mußte es wieder raus.
der chef von der firma sagte das er mir allen am verhandeln ist dieses ist aber auch schon wieder ein jahr her und er hat immer noch keine absegnung vom tüv.
so viel zum thema dazu.
bloß finger von weg lassen.
wir sprechen aus erfahrung
mfg


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  • | 05.01.2004 20:12

@walpurgis
Aber was ist am Fluten den so schlimm?
Ist finde es bei einem Unfall sogar vorteilhaft, den wenn man jemand aus dem Auto befreien muss, kann man die Scheibe ganz normal einschlagen. Wenn man dagegen die Folien an den Scheiben kleben hat, "zerbröselt" dasSicherheitsglas nicht mehr und man muss die Scheibe mit einem Glasschneider am Scheibenhammer raustrennen :frage:

Ich würde da doch eher die Folien verbieten und das Fluten erlauben >:(

MFG

HAIDUK


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  • | 06.01.2004 22:20

Zitat:
Zitat von dp303
danke walpurgis! wiedermal eine grosse bereicherung hier!
Ich bekomme hier wohl kein Danke!:heul:
Dabei war das mein Thema!!!>:(


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  • | 06.01.2004 22:27

naja du hast ja nix rechtlich fundiertes geschrieben! ;-)

danke osnaman dass du diesen thread eröffnet hast!


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  • | 07.01.2004 08:14

Ist mein erster Post nicht rechtlich fundiert?:frage:
Aber ist ja auch egal! War nur eine Feststellung!:D


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  • | 06.07.2004 21:17

ich habe an meinem Caddy die Plexiglasscheibe mitlackieren lassen ! Darf ich oder darf ich nicht ? Ist ja kein Sicherheitsglas !
Uli


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  • | 06.07.2004 21:39

Schau mal, ob die Scheibe ein Prüfzeichen hat (Wellenlinie oder e-Zeichen). Wenn ja, darfst du es mit Sicherheit nicht, wenn nein, kommt es auf den Eintelfall an.

  • McClane
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  • | 06.12.2004 07:49

Zitat:
Zitat von Kutscher-Uli
ich habe an meinem Caddy die Plexiglasscheibe mitlackieren lassen ! Darf ich oder darf ich nicht ? Ist ja kein Sicherheitsglas !
Uli
Du darfst. Vorraussetzung ist ein zweiter Aussenspiegel. Die beschriebenen Massnahmen gelten auch hier nur für die vorderen Seitenscheiben.
In Deinem Fall gilt, dass die Heckscheibe keine Scheibe ist, die für die Sicht des Fahrzuegführers von Bedeutung ist, daher darf sie auch in dieser Art geändert werden.

Ob oder dass die Bauart dadurch geändert wird, ist irrelevant.


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  • | 06.12.2004 09:08

Bitte nicht...

Ich frage mich wirklich, wie oft das hier noch verbreitet wird.

Fluten ist grundsätzlich und an allen Scheiben verboten, auch an den hinteren und kann NIE NICHT durch eine 21er-Abnahme legalisiert werden, auch wenn´s noch so oft geschrieben wird.

Die Definition "für den Fahrzeugführer von Bedeutung" kommt bei der Frage zu tragen, welche Scheiben mit bauartgenehmigten Folien beklebt werden dürfen.

Im übrigen sind nach § 40 StVZO sämtliche Scheiben, ausgenommen Spiegel und Abdeckungen von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten aus Sicherheitsglas auszuführen. Mit Sicherheitsglas sind auch glasähnliche Stoffe (Plexiglas) gemeint. Entscheidend ist das Bruchverhalten.

Also:

§ 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas)
§ 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt
Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch
--> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt

21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen"

@ McClane: Überleg dir doch bitte, dass deine Aussagen, vor allem wenn sie so überzeugt geschrieben sind, im Ernstfall fatale Auswirkungen für Leser, die sich daran halten, haben kann.

  • McClane
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  • McClane
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  • | 06.12.2004 13:29

Zitat:
Zitat von walpurgis
Bitte nicht...

Ich frage mich wirklich, wie oft das hier noch verbreitet wird.

Fluten ist grundsätzlich und an allen Scheiben verboten, auch an den hinteren und kann NIE NICHT durch eine 21er-Abnahme legalisiert werden, auch wenn´s noch so oft geschrieben wird.

Die Definition "für den Fahrzeugführer von Bedeutung" kommt bei der Frage zu tragen, welche Scheiben mit bauartgenehmigten Folien beklebt werden dürfen.

Im übrigen sind nach § 40 StVZO sämtliche Scheiben, ausgenommen Spiegel und Abdeckungen von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten aus Sicherheitsglas auszuführen. Mit Sicherheitsglas sind auch glasähnliche Stoffe (Plexiglas) gemeint. Entscheidend ist das Bruchverhalten.

Also:

§ 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas)
§ 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt
Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch
--> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt

21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen"

@ McClane: Überleg dir doch bitte, dass deine Aussagen, vor allem wenn sie so überzeugt geschrieben sind, im Ernstfall fatale Auswirkungen für Leser, die sich daran halten, haben kann.
Ich gebe Dir recht, fluten war noch nie erlaubt, da habe ich mich heute morgen vertan (war noch früh :D).
Ich meinte die Fälle, in denen die Heck- und hinteren Seitenscheiben durch andere Materialien (z.B. Metall wie bei alten Postfahrzeugen) ersetzt werden, sorry!


§ 40 (1) StVZO sagt, wie Du richtig anführst, deutlich, dass die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen müssen. Ausnahmen: Abs. 1 gilt auch für die Scheiben von Wohnwagen, Baubuden und Schaustellerwagen, ferner für die Scheiben des Aufbaus von Verkaufsfahrzeugen, nicht aber für Scheiben der Ausstattung solcher Fze (Theken, Vitrinen, Ablagen u. a.) (VkBl. 74, 436).

Scheien tönen?Das darf hier kein Mensch,nichtmal die Regierungsautos!
In manchen Ländern,z.B. Russland darf man alles bis auf die Windschutzscheibe knallscharz machen!

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